Drucksache 17 / 16 919 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 25. August 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. September 2015) und Antwort Besoldung für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Berliner Senat das Urteil des BVerfG vom 05. Mai 2015 zur R1-Besoldung in SachsenAnhalt und anderen Bundesländern grundsätzlich? Zu 1.: Das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a.) beinhaltet, dass in SachsenAnhalt die Höhe der Besoldung in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2008 bis 2010 verfassungswidrig zu niedrig war. Die Richterbesoldung in den Ländern Nordrhein -Westfalen und Rheinland-Pfalz wurde nicht beanstandet . Entscheidungserheblich waren in den vom Bundesverfassungsgericht verbundenen Verfahren unterschiedliche Zeiträume und der weitgehende Wegfall der Sonderzahlung in Sachsen-Anhalt. Für die Feststellung, ob Alimentationsstruktur und Alimentationsniveau verfassungsgemäß ausgestaltet sind, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) drei Prüfungsstufen beziehungsweise fünf konkrete Parameter entwickelt. Es ist davon auszugehen, dass diese zur Richterbesoldung entwickelten Prüfungsstufen im Wesentlichen auch auf die für Beamtinnen und Beamte geltenden Besoldungsordnungen A und B übertragbar sein dürften. Insofern hat das Urteil, das unmittelbar nur SachsenAnhalt betrifft, Ausstrahlungswirkungen auch auf andere Besoldungsgesetzgeber und andere Besoldungsordnungen . Der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat gemäß oben genanntem Urteil vom 5. Mai 2015 verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2016 an zu treffen. Es wird erwartet, dass die Länder in der Folge des oben genannten Urteils vom 5. Mai 2015 in ähnlicher Weise vorgehen und die Wirkung des Urteils sich - soweit Handlungsbedarf gesehen wird - für die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Länder erst ab 1. Januar 2016 entfaltet. Eine rückwirkende Behebung eines etwaigen Verfassungsverstoßes in Form von Nachzahlungen kommt dagegen nur hinsichtlich etwaiger Klägerinnen und Kläger in Betracht, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 195 letzter Satz). Zur Verfassungsmäßigkeit der A-Besoldung sind beim Bundesverfassungsgericht mehrere Verfahren (aus anderen Bundesländern) anhängig, die möglicherweise noch in diesem Jahr entschieden werden. In Berlin sind Verfahren zur Amtsangemessenheit der A- und R-Besoldung beim Verwaltungsgericht Berlin und beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig. 2. Hat der Berliner Senat die Besoldung von Richterinnen , Richtern, Staatsanwältinnen sowie Staatsanwälten daraufhin überprüft bzw. ist eine solche Überprüfung geplant? Wenn ja, mit welchem Ergebnis bzw. bis wann soll die Prüfung andauern? 3. Macht sich der Berliner Senat die vom BVerfG vorgegebenen Parameter zur Einschätzung der Besoldungshöhe zu Eigen? 5. Wie schätzt der Senat die Entwicklung des Verdiensts der angesprochenen Gruppen im Vergleich zu a. der Besoldungsentwicklung bei Angestellten, b. zur generellen Lohnentwicklung in Berlin, c. zur Entwicklung von Verbraucherinnen- und Verbraucherpreisen in Berlin, d. anderen Berufsgruppen in der gleichen Besoldungsgruppe des Landes, e. zu anderen Bundesländern und des Bundes ein? (Bitte die jeweiligen Differenzen in Prozent angeben .) Zu 2., 3. und 5.: Zum 1. August 2015 erfolgte in Berlin eine Besoldungserhöhung um effektiv 3 Prozent (3,2 Prozent abzüglich 0,2 Prozentpunkte für die Versorgungsrücklage ). Diese Erhöhung liegt über den beim Bund und Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 919 2 den anderen Ländern für das Jahr 2015 erfolgten beziehungsweise geplanten Erhöhungen. Auch in den folgenden Jahren ist von „überproportionalen“ Besoldungserhöhungen in Berlin auszugehen, da Artikel VI des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 (BerlBVAnpG 2014/2015) vom 9. Juli 2014 vorsieht, dass zukünftige Anpassungen bis zu einer Angleichung an das Durchschnittsniveau der übrigen Bundesländer mindestens um 0,5 Prozent über dem entsprechenden Durchschnittswert der Anpassungen aller anderen Bundesländer liegen. Um feststellen zu können, ob darüber hinaus aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils weiterer Handlungsbedarf in Berlin besteht, wurde umfangreicheres Datenmaterial (teilweise über langjährige Betrachtungszeiträume ) erhoben und sind komplexe Berechnungen notwendig. Insbesondere sind die Entwicklungen der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (jeweils bezogen auf das Land Berlin) zu ermitteln und der Besoldungsentwicklung in Berlin gegenüberzustellen. Das entsprechende Datenmaterial liegt teilweise bereits vor. Die Erforderlichkeit weiteren Datenmaterials wird sich gegebenenfalls im Rahmen der weiteren Berechnungen ergeben. Nicht in allen Bereichen sind die Aussagen beziehungsweise Berechnungen des Bundesverfassungsgerichts eindeutig nachvollziehbar, sondern lassen Fragen offen, weshalb hierzu eine länderübergreifende Fachdiskussion über bestimmte Berechnungseinzelheiten erfolgt und weiterhin erfolgen muss, um divergierende Berechnungsmethoden nach Möglichkeit zu vermeiden. Für die Ermittlung der Höhe der Besoldungsanpassungen ab dem Jahr 2016 sind Artikel VI des BerlBVAnpG 2014/2015 und die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter zur Feststellung einer verfassungsgemäßen Besoldung zu berücksichtigen. Wie im Rahmen der Beantwortung der von Herrn Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (LINKE) und Herrn Abgeordneten Dr. Dirk Behrendt (Grüne) gestellten Schriftlichen Anfrage Nr. 17/16556 vom 25. Juni 2015 zur „Besoldung von Richter*innen und Staatsanwält*innen in Berlin“ mitgeteilt, wird die Senatsverwaltung für Inneres und Sport dem Abgeordnetenhaus nach Abschluss der Prüfungen unaufgefordert berichten. 4. Wie hoch ist der durchschnittliche Verdienst einer Richterin bzw. eines Richters und von Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten? (Bitte ebenfalls um Angabe des Minimal- und Maximalbetrages sowie Aufteilung nach ordentlicher Gerichtsbarkeit, den einzelnen Fachgerichtsbarkeiten und Verfassungsgerichtshof) Zu 4.: Nach Maßgabe der Erhöhung der Grundgehaltssätze für die Besoldungsordnung R nach dem BerlBVAnpG 2014/2015 ab dem 1. August 2015 betragen die Monatsbeträge in Euro in den Besoldungsgruppen Minimal Maximal R 1 3.783,68 5.781,50 R 2 4.529,83 6.308,00 und in den Besoldungsgruppen mit festen Beträgen: R 3 6.921,68 R 4 7.328,98 R 5 7.794,75 R 6 8.235,15 R 7 8.664,51 R 8 9.110,43 R 9 9.665,62 R 10 11.878,66. Die Aufteilung der Besoldungsgruppen nach ordentlicher Gerichtsbarkeit und den einzelnen Fachgerichtsbarkeiten ergibt sich aus der beigefügten Anlage IV zum Landesbesoldungsgesetz. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin (VerfGH) werden vom Abgeordnetenhaus für die Dauer von sieben Jahren gewählt und sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für diese Tätigkeit eine gesetzlich geregelte Entschädigung (§ 13 Abs. 1 und 2 VerfGHG). Verfassungsrichter, die ihr Einkommen ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln beziehen, erhalten die Hälfte der Entschädigung neben der Besoldung aus dem ausgeübten Amt. Die derzeitige Präsidentin des VerfGH ist zugleich Präsidentin des Sozialgerichts Berlin (Besoldungsgruppe R 5). 6. Hat es in den letzten sechs Jahren Veränderungen beim Weihnachts- oder Urlaubsgeld gegeben und wenn ja, in welchem Ausmaß? Zu 6.: Mit dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Sonderzahlungsgesetz) vom 5. November 2003 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 538), das durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 271) geändert worden ist, wurde die Differenzierung zwischen Weihnachts- und Urlaubsgeld aufgegeben und eine jährliche pauschalierte Sonderzahlung eingeführt (640 Euro für aktive Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter; 200 Euro für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst; 320 Euro für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger). Für die Jahre 2008 und 2009 wurde die Sonderzahlung mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 um jeweils 300 Euro erhöht. 7. Hat es in den letzten sechs Jahren Veränderungen bei Beihilfen, Zulagen oder Pensionsregelungen gegeben und wenn ja, in welchem Ausmaß? Zu 7.: Im Folgenden werden die in Gesetzen und Verordnungen des Landes Berlins in den letzten sechs Jahren erfolgten einzelnen Änderungen im Bereich des Beihilfe- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 919 3 rechts, im Bereich der besoldungsrechtlichen Zulagen und im Bereich des Versorgungsrechts dargestellt: 7.1 Beihilfe Ja. Mit dem Erlass der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO ) vom 8. September 2009 (GVBl. S. 436), die am 30. September 2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet wurde und am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist, wurde die Ermächtigungsnorm des § 76 Absatz 11 des Landesbeamtengesetzes (LBG) ausgefüllt. Inhaltlich orientieren sich die Regelungen der Landesbeihilfeverordnung mit wenigen Abweichungen an den Regelungen der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) vom 13. Februar 2009 Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 326 / Amtsblatt (ABl.) S. 572). Folgende Regelungen in der Landesbeihilfeverordnung weichen von den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung ab:  In Bezug auf die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel (§ 22 LBhVO) wurde die bis zum Dezember 2003 geltende Regelung unter Beachtung neuester Rechtsprechung wieder eingeführt . Danach sind mit wenigen Ausnahmen (zum Beispiel Mittel zur Abmagerung, Mittel zur Zügelung des Appetits) die schriftlich verordneten Arznei- und Verbandmittel beihilfefähig. Mit dieser Regelung wird im Hinblick auf die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln nicht mehr nach verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unterschieden.  Die bisherigen Regelungen in der Bundesbeihilfeverordnung über die Eigenbehalte für Arznei- und Verbandmittel , für Hilfsmittel, bei Fahrtkosten, für eine Familien - und Haushaltshilfe, für Soziotherapie und für die Inanspruchnahme einer häuslichen Krankenpflege wurden nicht in die Landesbeihilfeverordnung übernommen. Einzig die Eigenbehalte bei vollstationärer Krankenhausbehandlung , bei Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen (Sanatorien) und bei Rehabilitationsmaßnahmen wurden weiterhin bei der Berechnung und Festsetzung der Beihilfe berücksichtigt (§ 49 Absatz 1 LBhVO).  Als Ausgleich für den Wegfall der vorstehend genannten Eigenbehalte wurde der Betrag für die sog. Praxisgebühr moderat um zwei Euro auf insgesamt zwölf Euro erhöht (§ 49 Absatz 2 LBhVO alt). Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung vom 8. Mai 2012 (GVBl. S. 138) wurden unter anderem die notwendigen Anpassungen an die Rechtsentwicklung im Bereich der Pflegeversicherung und im Gesundheitswesen vorgenommen. Den Schwerpunkt bildeten dabei die Anpassungen an die mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vorgenommenen Verbesserungen im Bereich der Pflege. Der Dienstherr hat im Rahmen seiner Fürsorge für eine Pflegeabsicherung zu sorgen, die mindestens dem Standard der sozialen Pflegeversicherung entspricht. Auch die privaten Pflege-Pflichtversicherungen haben ihr Leistungsrecht an den Grundsätzen und Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auszurichten. Die Regelungen der Ersten Verordnung zur Änderung der LBhVO entsprechen inhaltlich mit wenigen Abweichungen der Ersten Verordnung zur Änderung der BBhV vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3922). Weiterhin wurde durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 285) die Erhebung der Praxisgebühr im Berliner Beihilferecht aufgehoben. Diese Gesetzesänderung erfolgte unter anderem – auch unter dem Gesichtspunkt des Erhalts der sozialen Symmetrie – zur wirkungsgleichen Übertragung des zum 1. Januar 2013 erfolgten Wegfalls der Praxisgebühr im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der durch die Vierte Verordnung zur Änderung der BBhV vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2657) erfolgten zeitgleichen Übertragung des Wegfalls der Praxisgebühr im Bereich der GKV auf das Beihilferecht des Bundes und einiger Bundesländer, die aufgrund gesetzlicher Verweisung die Bundesbeihilfevorschriften unmittelbar anwenden (z.B. das Land Brandenburg ). Mit der Aufhebung der Regelung des § 49 Absatz 2 LBhVO alt entfiel die Erhebung der Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro. Der weiterhin durch die Aufhebung der gleichen Vorschrift wegfallende Eigenbehalt von 2 Euro wurde sachgerechter Weise kompensiert, indem die in § 76 Absatz 5 Landesbeamtengesetz (LBG) geregelten Beträge der jährlichen Kostendämpfungspauschale rückwirkend zum 1. Januar 2014 jeweils um einen Pauschalbetrag von 10 Euro erhöht wurden (Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die genannten Vorschriften verwiesen. 7.2 Zulagen Neben den Stellen- und Amtszulagen (vergleiche jeweils geltende Anlage „Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen“ zu den jeweiligen Anpassungsgesetzen beginnend mit dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362, berichtigt 2011 S. 158, S. 328) ) sind im Rahmen der letzten Besoldungsanpassungen Erhöhungen bei den Erschwerniszulagen (Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten) und bei den Mehrarbeitsvergütungssätzen vorgenommen worden. Die Mehrarbeitsvergütungssätze sind für das Land Berlin zuletzt gemäß Artikel III § 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250) zum 1. August 2015 angepasst worden. Die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 919 4 Uhr) ist für das Land Berlin zuletzt gemäß Artikel III § 2 BerlBVAnpG 2014/2015 zum 1. August 2015 angepasst worden. Eine Anpassung im Rahmen des Gesetzes zur Besoldungs - und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 erfolgte nicht, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die (Bundes-)Verordnungen über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte und die Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen im Land Berlin mit Stand des 31. August 2006 statisch fortgalten und eine Befugnis zur Änderung oder Ersetzung einzelner Vorschriften der Bundesverordnungen nicht bestand. Mit Artikel III § 1 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) wurden die Mehrarbeitsvergütungsverordnung und die Erschwerniszulagenverordnung in ihrer jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung in Landesrecht überführt. Die Ermächtigung zum Erlass beziehungsweise zur Änderung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung und der Erschwerniszulagenverordnung ist mit der Vorschrift des § 1 b Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes auf den Senat von Berlin übertragen worden. Um einen Gleichklang mit den durch das Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungs-anpassung für Berlin 2010/2011 erhöhten Bezügen zu erreichen, wurden bei den Er-höhungen der Mehrarbeitsvergütungssätze und bei der Erhöhung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten zum 1. August 2012 gemäß dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 (BerlBVAnpG 2012/2013) vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) die seit dem 1. August 2010 bei den sonstigen Bezügen erfolgten Erhöhungen im Land Berlin (1,5 vom Hundert zum 1. August 2010 sowie 2 vom Hundert zum 1. August 2011) nachgeholt und die Erhöhung zum 1. August 2012 um 2 vom Hundert übernommen . 7.3 Pensionsregelungen Mit Artikel IV des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) wurde das Beamtenversorgungsgesetz , das seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform zum 1. September 2006 im Land Berlin mit dem Stand zum 31. August 2006 als Bundesrecht im Land Berlin fort galt, in Berliner Landesrecht übergeleitet und punktuell geändert. Das übergeleitete Gesetz trägt seither die Bezeichnung „Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG)“. Neben rein redaktionellen Anpassungen wurden die folgenden Änderungen vorgenommen:  In § 5 LBeamtVG wurde die Wartezeit, nach der das Ruhegehalt aus dem letzten Amt gezahlt wird, von drei auf zwei Jahre verkürzt.  In § 6 LBeamtVG wurde geregelt, dass die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, grundsätzlich nur dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, wenn ein Versorgungszuschlag gezahlt wird.  In § 56a LBeamtVG wurde eine Anrechnungsregelung beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz mit Entschädigungen oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments geschaffen.  In § 62 LBeamtVG wurde die Verpflichtung der Versorgungsberechtigten geregelt, zur Überprüfung der Ansprüche auf Verlangen eine Lebensbescheinigung zu übersenden. Mit Artikel IV des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin (Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz BerlBesNG) vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) wurde eine Besitzstandswahrung in das Landesbeamtenversorgungsgesetz aufgenommen, mit der versorgungsrechtliche Nachteile beim Wechsel von Professoren von der Besoldungsordnung C in die Besoldungsordnung W ausgeglichen werden. Darüber hinaus wurden die Regelungen zum Versorgungsabschlag in § 14 Abs. 3 LBeamtVG im Hinblick auf die im selben Gesetz normierte besondere Altersgrenze für Personalüberhangkräfte angepasst . Des Weiteren wurde im neu geschaffenen § 108a LBeamtVG eine Übergangsregelung aufgenommen, nach der der Ruhegehaltssatz in entsprechender Anwendung des § 14a LBeamtVG vorübergehend erhöht wird, wenn die Beamtin oder der Beamte mit oder nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Mit der Regelung werden versorgungsrechtliche Nachteile ausgeglichen, die durch die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung entstanden wären. Mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 18. Juni 2014 (GVBl. S. 198) wurde die versorgungsrechtliche Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe vom 3. Dezember 2003 in den Fällen auf den 1. August 2001 vorgezogen, in denen die Ansprüche im jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht wurden. Mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 285) wurde die Übergangsregelung des § 108a LBeamtVG geändert und auf die vorübergehende Zahlung von Zuschlägen nach § 50e LBeamtVG erstreckt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die genannten Vorschriften verwiesen. 8. Plant der Senat eine Anhebung der Besoldung für Richterinnen bzw. Richter sowie für Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte und wenn ja, in welcher Höhe und in welchen Schritten? Zu 8.: Die Erhöhung der Besoldung für Richterinnen und Richter erfolgt durch Gesetz (§ 10 Satz 1 Berliner Richtergesetz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin). Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 919 5 Eine Erhöhung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Land Berlin ab August 2016 ist absehbar. Hintergrund ist Artikel VI des BerlBVAnpG 2014/2015 vom 9. Juli 2014, der eine Angleichung der Berliner Beamtenbesoldung an das Durchschnittsniveau der übrigen Länder festlegt. Dort heißt es: "Bis zu einer Angleichung an das Durchschnittsniveau der übrigen Bundesländer liegen ab August 2016 die zukünftigen Anpassungen im Sinne des Artikel 1 § 2 Absatz 1 und 4 dieses Gesetzes mindestens um 0,5 vom Hundert über dem entsprechenden Durchschnittswert der Anpassungen aller anderen Bundesländer.“ Inwieweit die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 zur Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung vorgegebenen Parameter für die Gewährleistung einer amtsangemessenen Besoldung über die o.g. Anpassungsklausel hinaus ggf. Auswirkungen auf die Höhe der künftigen Besoldungsanpassungen im Land Berlin haben werden, lässt sich erst nach Abschluss der beschriebenen Prüfungen und Berechnungen beantworten. Berlin, den 15. September 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Sep. 2015) S17-16919 S1716919 Anlage