Drucksache 17 / 16 968 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Philipp Magalski (PIRATEN) vom 08. September 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. September 2015) und Antwort Hundebadestellen in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. An welchen öffentlichen Berliner Gewässern gibt es ausgewiesene Hundebadestellen? Wo können die Bürger sich darüber informieren und wie lautet die Rechtsgrundlage hierfür? Zu 1.: Am Grunewaldsee wurde eine Stelle am Ufer mit einem entsprechenden Hinweis durch die Berliner Forsten ausgeschildert. Diese Beschilderung dient ausschließlich der Lenkung um zu steuern, dass nicht überall am See Hundehalterinnen und Hundehalter ihre Tiere „baden“ lassen. Dies ist eine Maßnahme des Grundstückseigentümers Berliner Forsten. 2. An welchen öffentlichen Berliner Gewässern dürfen Hunde auch an nicht ausgewiesenen Hundebadestellen baden? Wo können die Bürger sich darüber informieren und wie lautet die Rechtsgrundlage hierfür? 3. Wenn Hunde außerhalb ausgewiesener Hundebadestellen öffentliche Berliner Gewässer nicht zum Baden nutzen dürfen (siehe Frage 2), wo ist hierfür die gesetzliche Regelung festgelegt? 4. Dürfen Hunde aus öffentlichen Berliner Gewässern trinken? In welchen Gewässern ist dies ggf. verboten ? Wo können die Bürger sich darüber informieren und wie lautet die Rechtsgrundlage hierfür? Zu 2.bis 4.: Das „Baden“ von Hunden im Sinne eines frei im Gewässer Herumlaufens ist grundsätzlich wasserrechtlich nicht gestattet, sondern allenfalls ein aktives Reinigen von (Nutz-)Tieren im Rahmen des „Schwemmens “ nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Berliner Wassergesetz (BWG). Das Gesetz gestattet aber ausdrücklich Einschränkungen dieser erlaubnisfreien Nutzung. Was das „Trinken von Hunden“ anbelangt, so ist nach § 25 BWG das „Tränken“ im Rahmen des Gemeingebrauchs jedermann gestattet. Tränken bezieht sich auf mitgeführte Tiere. Berlin, den 29. September 2015 In Vertretung Sabine Toepfer-Kataw Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Sep. 2015)