Drucksache 17 / 17 013 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz und Dirk Behrendt (GRÜNE) vom 15. September 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. September 2015) und Antwort Wer bezahlt die Erfüllung jugendgerichtlicher Weisungen in Berlin? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wer finanziert in Berlin die Erfüllung kostenpflichtiger jugendgerichtlicher Weisungen nach § 10 JGG? Zu 1.: Zur Erfüllung kostenpflichtiger jugendgerichtlicher Weisungen nach § 10 Jugendgerichtsgesetz (JGG) wurden gem. § 50 i. V. m. § 49 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) spezifische erzieherische Hilfen für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14 bis 21 Jahren entwickelt. Ihre Umsetzung erfolgt auf Grundlage der mit Jugend-Rundschreiben Nr. 1/2013 verbindlich festgelegten berlineinheitlichen Leistungsbeschreibung für ambulante Maßnahmen nach dem JGG. Die dafür entstehenden Kosten trägt gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 AG KJHG das örtlich zuständige Jugendamt. 2 Trifft es zu, dass sich die Jugendämter der Bezirke zunehmend weigern, die Kosten zu übernehmen obwohl die Jugendgerichte die Erfüllung der Weisungen anordneten ? Mit welcher Begründung? 4 Wie wird in Zukunft gewährleistet, dass die jugendgerichtlichen Weisungen nach § 10 JGG erfüllt werden und nicht an Kostenfragen scheitern? Zu 2. und 4.: Der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung liegen keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor. Hierzu vorliegende Stellungnahmen aus 11 Bezirken machen deutlich, dass die Übernahme der Kosten jugendgerichtlich angeordneter Weisungen nach § 10 JGG in keinem Fall verweigert wurde und die landesrechtlichen Regelungen Beachtung finden. 3 Trifft es zu, dass Senator Heilmann zusagte, sich des Problems anzunehmen? Was hat er konkret bewirkt? Zu 3.: Die in § 50 AG KJHG geregelte Frage der Kostentragung für die Erfüllung jugendgerichtlicher Weisungen fällt in den Bereich der Jugendhilfe und liegt somit außerhalb des Aufgabenkreises der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz. Gleichwohl ist dem Senat eine gute Zusammenarbeit zwischen den mit jugendlicher Delinquenz befassten Stellen ein wichtiges Anliegen. Berlin, den 26. September 2015 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Sep. 2015)