Drucksache 17 / 17 020 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) vom 16. September 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. September 2015) und Antwort Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Bei welchen Fallkonstellationen, nach welchen Kriterien und unter welchen Voraussetzungen wird eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz erteilt? 2. Welche Ausführungs- bzw. Verwaltungsvorschriften gibt es hierzu im Land Berlin (bitte Wortlaut beifügen)? Zu 1. u. 2.: Die erfragten Fallkonstellationen werden in den nachfolgend aufgeführten Verfahrenshinweisen der Berliner Ausländerbehörde zur Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unter A.7.1.3. sehr detailliert dargestellt. Diese sind auch auf der Homepage der Berliner Ausländerbehörde öffentlich einsehbar. „A.7.1.3. Erteilungsvoraussetzungen Ein Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 1 S. 3 kann nur in den Fällen erteilt werden, in denen der beabsichtigte Aufenthaltszweck im Aufenthaltsgesetz nicht geregelt ist (vgl. z.B. VG Berlin, Urteil vom 05.03.2009 - VG 15 A 172.08). Damit ist insbesondere die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 3 kann nicht herangezogen werden, wenn der eigentliche Zweck des Aufenthalts geregelt ist und der Betreffende lediglich die Sondervoraussetzungen nicht erfüllt (z.B. Familiennachzug zu einem Diplomaten). Merke : Mit der Dominikanischen Republik, Indonesien, dem Iran, Japan, den Philippinen, Sri Lanka, den USA und der Türkei bestehen jeweils Handels- und Wirtschaftsabkommen die bei der Prüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG relevant sein können. Beantragt ein Angehöriger der genannten Staaten einen Titel nach § 7 Abs. 1 S. 3 und liegt tatsächlich keinerlei anderer Aufenthaltszweck vor (z.B. Familiennachzug zu entfernten Verwandten, Sprachkurs, Erwerbstätigkeit im benachbarten Ausland, nur zeitweiser Aufenthalt und Aufrechterhaltung eines anderen Wohnsitzes….), woran die meisten Anträge scheitern dürften, so ist auch das jeweilige Abkommen in die Prüfung mit einzubeziehen. In diesem Zusammenhang müssen dann bei einer Versagung auch die persönlichen Belange des Antragstellers wohlwollend in Rechnung gestellt werden (Wohlwollensklausel). Dessen Belange, wie etwa seine wirtschaftliche und soziale Integration im Bundesgebiet, frühere Aufenthalte (Verwurzelung) sind hier mit dem jeweiligen öffentlichen Interessen wie sie etwa in § 1 Abs. 1 S. 1 und 2, § 5, § 11 zum Ausdruck kommen , abzuwägen. Überwiegt das öffentliche Interesse, sind in dem versagenden Bescheid entsprechende Ausführungen zu machen. Erwerbstätige mit Rentenanspruch § 7 Abs. 1 S. 3 kommt dagegen zur Anwendung, wenn ein hier erwerbstätiger Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18, §§ 20, 21 AufenthG besitzt, aus dem Erwerbsleben dauerhaft ausscheidet und hier eine Rente eines Leistungsträgers im Bundesgebiet bezieht. So soll in diesen Fällen mit Erreichen des Rententrittsalter (Vollendung des 67. Lebensjahre -derzeitige Regelaltersgrenze gem. § 35 SGB VI) oder auch bei einem früherem dauerhaften Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Rahmen einer Vorruhestandsregelung oder beim Ausscheiden auf Grund einer vollen Erwerbsminderung (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 S. 3 verlängert werden, wenn und soweit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen insbesondere des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt sind (zur Ermittlung des Lebensunterhalts bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten vgl. A.2.3.1.11). Erwerbstätige ohne Rentenanspruch Ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, so ist vor einer Versagung des Titels regelmäßig zu prüfen, ob ein Regelausnahmefall des § 5 Abs. 1 anzunehmen ist. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, in welcher Höhe ergänzende Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden, wie lange sich der Betroffene bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Heimatstaat bestehen, welche Folgen die Versagung für hier aufhältliche Angehörige hat und ob Ausreisehindernisse bestehen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 020 2 Nichterwerbstätige mit Niederlassungsabsicht Beantragt dagegen ein Ausländer erstmals eine Aufenthaltserlaubnis , um sich in Deutschland niederzulassen und hier seinen Lebensabend zu verbringen, ohne dass er hier aus dem Erwerbsleben ausscheidet, so gilt bei der Ausübung des Ermessens ein strengerer Maßstab. Insbesondere ist die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er über eine angemessene d.h. nach deutschen Maßstäben zumindest durchschnittliche Altersversorgung verfügt (vgl. insofern Ausführungen unter VAB.A.21.3). Im Übrigen ist auch hier im Rahmen der Ermessensausübung von Bedeutung, ob und wenn ja wann und wie lange sich der Betroffene in der Vergangenheit der rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, und ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Heimatstaat bestehen, welche Folgen die Versagung ggf. für hier aufhältliche Angehörige hat und ob Ausreisehindernisse bestehen. Forschungstätigkeit Auch wenn ein mehrmonatlicher Aufenthalt zur wissenschaftlichen Quellenforschung in Bibliotheken, Museen etc. betrieben werden soll, ohne dass der Ausländer die Aufnahme eines Studiums oder einer Beschäftigung im Bundesgebiet beabsichtigt, kommt § 7 Abs. 1 S. 3 als Rechtsgrundlage in Betracht. In einem solchen Fall sollten allerdings Nachweise für die Erforderlichkeit der Forschungsarbeit beigebracht werden. Writers in Exile (PEN) Gleiches gilt für die Stipendiaten des Programms Writers -in-Exile, die vom PEN gefördert werden. Hier stehen nicht die freie schriftstellerische Tätigkeit, sondern der humanitäre Aspekt und die Auseinandersetzung mit der deutschen Kultur und Gesellschaftsordnung im Vordergrund. Die Titel sind mit den Nebenbestimmungen „Selbstständige Tätigkeit als Schriftsteller gestattet“ und „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ zu verfügen Aus-und Weiterbildung an einer Einrichtung Ein besonderes öffentliches Interesse kann vorliegen, wenn der Aufenthalt der Aus- und Weiterbildung an einer Einrichtung gilt und es sich weder um eine betriebliche Aus- und Weiterbildung gem. § 17 S. 1 und damit um eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 i.V.m. § 7 SGB IV noch um eine Ausbildung an einer Hochschule vergleichbaren Ausbildungseinrichtung handelt (vgl. in diesen Fällen § 16 Abs. 1 S. 1). Dies gilt etwa für eine Teilnahme an einem Vollzeitprogramm der Yeshiva Beis Zion, bzw. Midrasha in Berlin, der Yeshiva Gedola, einer Teilnahme an den Freiwilligenprogrammen der Aktion Sühnezeichen Friedensdienste (ASF) oder einer mehrmonatigen Hospitation von Ärzten an Berliner Kliniken. Gleiches gilt für Hochschulabsolventen, die ein „Exist-Gründerstipendium“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erhalten und in diesem Rahmen an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung die geförderte Unternehmensgründung vorbereiten sowie für (Gast-)Studenten am Global Institute Berlin der CIEE. Dagegen kann nicht auf § 7 Abs. 1 S. 3 zurückgegriffen werden, wenn der Ausländer einer Beschäftigung nachgehen oder ein Studium aufnehmen möchte, bestimmte gesetzliche Voraussetzungen aber nicht erfüllt sind (zum Begriff der Hospitation in Abgrenzung zur Beschäftigung vgl. A.16.3.1.3.). Merke: Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Beschäftigung handelt, ist die zuständige Arbeitsagentur zu beteiligen. Bestehen Zweifel, ob eine Ausbildung an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung aufgenommen werden soll, ist die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung einzubinden. Ausländer mit abgelaufener Aufenthaltserlaubnis Auch bei Ausländern, deren Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, und die sich - etwa nach einer Au-pair- Tätigkeit oder einem Studium - weitere drei Monate im Bundesgebiet und/oder einem anderen Schengenstaat aufhalten wollen, ohne eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 in Betracht. Zum Hintergrund: Bei Negativstaatern ist die abgelaufene Aufenthaltserlaubnis nicht auf die Zeiten der Gültigkeit eines einheitlichen Visums (Art. 2 Nr. 2 a Visakodex) anzurechnen, sofern kurz nach dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ein solches Visum erteilt wird. Bei Positivstaatern ist nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die unmittelbare Wiedereinreise als sichtsvermerksfreier Drittausländer i.S.v. Artikel 20 Absatz 1 SDÜ ohnehin möglich. In beiden Fällen ist es aber streng genommen erforderlich, dass erst eine Ausreise aus dem Schengengebiet erfolgt, damit die erforderlichen Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex überprüft werden können (zu den Ausnahmefällen gem. § 16 AufenthV i.V.m. Art. 20 Abs. 2 SDÜ vgl. B.AufenthV.15-16). Um dem Ausländer den Aufwand einer aus rein formalen Gründen vorzunehmenden Ausreise zu ersparen, kommt nach Nr. 6.1.8.2 AufenthGVwV die Erteilung einer für drei Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 in Betracht, sofern die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Schengener Grenzkodex, die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 erfüllt sind und keine Zweifel an der Freiwilligkeit der Ausreise nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bestehen. In der Aufenthaltserlaubnis wird in diesen Fällen „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ verfügt. Eine Verlängerung ist gem. § 8 Abs. 2 auszuschließen. Krankenhauspatienten Die Berliner Krankenhäuser akquirieren verstärkt im Ausland Patienten. In der Regel erfordert der Aufenthalt zu einer langfristigen Krankenbehandlung eine Aufnahme nach § 22 S.1. Eine Einreise zur Krankenbehandlung auf Basis der § 7 Abs. 1 Satz 3 ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn bereits Voraufenthalte in Deutschland zu Therapiezwecken vorliegen und diese Therapie fortgesetzt werden soll. Sollten die Patienten und begleitende Personen sich länger aufhalten müssen, wird ggf. eine AE nach § 25 Abs. 4 S. 1 erteilt (vgl. Ausführungen dort). Wird jedoch ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der medizinischen Behandlung erst nach Ablaufs des C-Visums gestellt , scheidet eine AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus, weil der Betreffende vollziehbar ausreisepflichtig ist. Begründet die Krankenbehandlung auch kein Abschiebungshindernis , scheidet eine Erteilung auf Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG ebenfalls aus. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 020 3 Insoweit ist durch die Abschaffung der Fiktionswirkung für die Fälle des C-Visums im Falle gesetzlich entstandenen vollziehbaren Ausreisepflicht grundsätzlich keine Erteilungsgrundlage für die Fortsetzung der medizinischen Behandlung im Bundesgebiet ohne Ausreise und erneute Durchführung des Visumverfahrens mehr ersichtlich. In begründeten Einzelfällen kommt daher nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für zunächst 6 Monate in Betracht, die den Zweck hat, den Erfolg der Behandlung, für die die Einreise erfolgt ist, sicherzustellen. Die Erteilung auf Basis des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn die Vorsprache unverschuldet verspätet erfolgt und ein Absehen von der Durchführung des Visumverfahrens vertretbar ist. Dabei ist regelmäßig bei libyschen Patienten, die über das Kriegsverletztenkomitee einreisen, von der Durchführung des Visumverfahrens abzusehen , gleiches gilt bei anderen schweren Erkrankungen. Im Übrigen ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Die Aufenthaltserlaubnis ist mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ zu erteilen. Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist eine Verlängerung auf Basis des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu prüfen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.“ Darüber hinaus ist für die vorgenannten (Gast-) Studenten des CIEE (Council of International Educational Exchange) in Abstimmung mit dem AA, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Berlin-Partner und der CIEE während eines zunächst bis zum 30.09.2016 befristeten Probeverfahrens Folgendes geregelt: 1. Allgemeines zur Titelerteilung der „Studierenden“ Da es sich bei dem Global Institute Berlin nicht um eine deutsche Hochschule oder vergleichbare Ausbildungseinrichtung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes handelt, ist Rechtgrundlage sowohl für die Erteilung der Visa als auch der Aufenthaltserlaubnisse § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Entsprechend werden die Titel mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ versehen. Diese Nebenbestimmung schließt ausdrücklich weder den Besuch von Veranstaltungen und Kursen an Hochschulen und anderen Einrichtungen etwa als Gasthörer aus, noch sind Praktika und Hospitationen dadurch unmöglich . Maßgeblich ist hier anknüpfend an die Bestimmungen der Bundesagentur für Arbeit, ob die Hospitation durch die Sammlung von Kenntnissen und Erfahrungen in einem Tätigkeitsbereich ohne zeitliche und inhaltliche Festlegung und ohne rechtliche und tatsächliche Eingliederung in den Betrieb gekennzeichnet ist, oder das Praktikum keine Beschäftigung i.S.v. § 30 Nr. 2 i.V.m. § 15 BeschV (ggf. mit Einvernehmen der BA) darstellt. Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts wird für die Studierenden gegenüber dem Auswärtigen Amt durch eine formlose Verpflichtungserklärung der CIEE erbracht. Mit dieser erklärt die CIEE die Übernahme der Kosten nach den §§ 68-70 AufenthG und den Abschluss einer (Gruppen-) Krankenversicherung. 2. Verfahren für in Deutschland und den anderen Schengenstaaten für einen länger als drei Monate andauernden Aufenthalt visapflichtige „Studierende“ Diese Personen erhalten an den jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretungen in den Vereinigten Staaten vor der Einreise D- Visa für den gesamten beabsichtigten Aufenthalt im Schengen-Raum (max. 12 Monate). Hierzu wird unterstützend für alle Visumsanträge für einen Studienaufenthalt am Global Institute Berlin der CIEE, die bei den deutschen Auslandsvertretungen bis zum 30.09.2016 gestellt werden, eine pauschale Zustimmung auf der Basis des § 32 AufenthV durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport erklärt und sind die Auslandsvertretungen ersucht worden, für all diese Fälle von Art. 18 Abs. 2 SDÜ Gebrauch zu machen und die Visa für den gesamten Aufenthalt zuzüglich 14 Tagen (insgesamt max. 12 Monate) auszustellen; letzteres , um den Betroffenen nach Abschluss des Besuchs des Global Institute Berlin noch die Möglichkeit zu geben, den Standort zu wechseln bzw. sich länger im Schengenraum aufzuhalten. Einer Anfrage im Einzelfall bei der Berliner Ausländerbehörde bedarf es somit ebenso wenig wie einer Vorsprache bei der Berliner Ausländerbehörde nach Einreise . 3. Verfahren für Studierende, die berechtigt sind in Deutschland für einen länger als drei Monate andauernden Aufenthalt die erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Berlin einzuholen In diesen Fällen erfolgt die Titelerteilung durch IV ZBS. Nach Vorlage der Antragsunterlagen durch einen bevollmächtigten Mitarbeiter des Global Institute Berlin werden die Aufenthaltstitel ohne Vorsprache der Studierenden für den gesamten Aufenthalt zuzüglich 14 Tagen ausgestellt und ggf. auf Bitten der CIEE nach entsprechender Prüfung mit der Nebenstimmung „Das Praktikum bei … (Name des Unternehmens/der Einrichtung) ist keine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV“' versehen. 4. Verfahren für Beschäftigte der CIEE in Berlin (max. 50 Personen) Soweit diese Personen eines Visum bzw. einer Aufenthaltserlaubnis bedürfen, gilt das reguläre Verfahren, abhängig von Aufenthaltsdauer, Voraufenthalten, Staatsangehörigkeit und Arbeitsvertrag. Die Titelerteilung erfolgt auch hier durch IV Z BS. 5. Zur Möglichkeit des kombinierten Aufenthalts in verschiedenen Schengenstaaten (nicht Irland und das Vereinigte Königreich)' Soweit Berlin der erste Aufenthaltsort eines kombinierten Aufenthalts mit sechswöchigen Wechseln ist, bedarf es weder für US- Amerikaner, noch für Positivstaater (vgl. Anhang II der EG- Visaverordnung) eines Visums und einer Aufenthaltserlaubnis . Dieses wäre erst dann erforderlich, wenn die gesamte Aufenthaltsdauer im Schengenraum 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen überschreitet, was nach 12 Wochen der Fall wäre (Art. 1 Abs. 2 der EG- Visaverordnung). Hier wäre dann eine Aufenthaltserlaubnis des Staates des „letzten Aufenthalts“ Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 020 4 einzuholen; in Berlin erfolgt die Titelerteilung in solchen Fällen ebenfalls durch IV ZBS. Für die wenigen Studierenden, die auch für einen solchen kombinierten Kurzaufenthalt (bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen) ein Visum benötigen, sind die Auslandsvertretungen des Schengener Staates zuständig, in dem der Schwerpunkt des Aufenthalts liegt. Soweit der Aufenthalt in den betreffenden Schengener Staaten gleich lang ist, ist grundsätzlich die Auslandsvertretung des Schengener Staates zuständig, in welchem der erste Aufenthalt beabsichtigt ist. Mit dem Schengenvisum ist die Reise und der Aufenthalt im gesamten Schengenraum möglich.“ Neben den vorgenannten Verfahrenshinweisen der Berliner Ausländerbehörde sind in Berlin auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz zu § 7 Absatz 1 Satz 3 zu beachten (veröffentlicht am 30. Oktober 2009 im Gemeinsamen Ministerialblatt , S. 877). Sie enthalten dazu die folgenden Regelungen : „7.1.3.: Ein Aufenthaltstitel nach § 7 Absatz 1 Satz 3 kann nur zu einem Zweck erteilt werden, der in Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 nicht geregelt ist. Diese Zwecke lassen sich nicht abschließend aufzählen. Denkbar ist z. B., dass ein vermögender Ausländer sich in Deutschland niederlassen möchte, um hier von seinem Vermögen zu leben. Darüber hinaus handelt es sich um eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle. Es gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5. In allen Fällen, in denen auf § 7 Absatz 1 Satz 3 zurückgegriffen wird, ist unter Berücksichtigung der für und gegen den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet sprechenden schutzwürdigen Individualinteressen des Ausländers und öffentlichen Interessen zu entscheiden. Sind spezielle Voraussetzungen, die für den angestrebten Aufenthaltszweck in gesetzlichen Sondertatbeständen festgelegt sind, nicht erfüllt, ist die zuständige Ausländerbehörde nicht berechtigt, weitere auf § 7 Absatz 1 Satz 3 gestützte Ermessenserwägungen anzustellen. So kann § 7 Absatz 1 Satz 3 nicht herangezogen werden, wenn dem Ausländer unter Anwendung von § 27 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden soll. Dies bedeutet aber nicht, dass § 7 Absatz 1 Satz 3 allein deshalb nicht angewendet werden kann, nur weil der Ausländer zu einem speziell geregelten Zweck einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben könnte, es aber gar nicht will. So kann etwa § 7 Absatz 1 Satz 3 auf vermögende Pensionäre angewendet werden, deren erwachsene Kinder im Bundesgebiet leben, sofern keine familiäre Lebensgemeinschaft angestrebt wird, sondern nur reine Besuchsbegegnungen stattfinden sollen. Denn dann handelt es sich von vornherein nicht um einen beabsichtigten Aufenthalt aus familiären Gründen i. S. d. Kapitels 2 Abschnitt 6, so dass auch keine außergewöhnliche Härte i. S. d. § 36 vorliegen muss. In Betracht kommen etwa auch Fälle, in denen ein Drittausländer mit Wohnsitz in einem anderen Staat – auch ggf. einem Schengen-Staat – eine Ferienwohnung in Deutschland unterhält, in der er sich häufiger aufhält. Hinsichtlich der hierfür erforderlichen Erteilung eines Visums wird auf Nummer 6.4.2.3 hingewiesen. Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch nach § 7 Absatz 1 Satz 3 erteilt werden, wenn ein Ausländer im Schengenraum reisen möchte, sein Antrag auf einen Aufenthaltstitel aber noch bearbeitet wird. Die entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Satz 1 würde zum Reisen im Schengenraum nicht berechtigen (vgl. näher Nummer 6.3.3) Die Aufenthaltserlaubnis ist dann mit dem Vermerk zu versehen: „Vorläufige Aufenthaltserlaubnis unter dem Vorbehalt des Widerrufs.“ Dem Ausländer ist aktenkundig mitzuteilen, dass die endgültige Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorbehalten bleibt. Mit diesem Vermerk versehen, begründet die Aufenthaltserlaubnis keinen Vertrauensschutz (vgl. auch Nummer 8.1.2). Der vorläufig erteilte Aufenthaltstitel ist auf den voraussichtlichen Bearbeitungszeitraum zu befristen.“ 3. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz wurden jeweils in den Jahren 2013- 2015 erteilt (bitte gliedern nach Staatsangehörigkeit der/s Antragsteller*in und Grund der Erteilung)? 4. Wie viele Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz wurden jeweils in den Jahren 2013-2015 abgelehnt (bitte gliedern nach Staatsangehörigkeit und Geschlecht der/s Antragsteller*in und dem Grund der Ablehnung)? Zu 3. u. 4.: Diese erbetenen Daten werden statistisch nicht erfasst, so dass dazu keine Angaben gemacht werden können. Berlin, den 25. September 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Okt. 2015)