Drucksache 17 / 17 034 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Jürn Jakob Schultze-Berndt (CDU) vom 17. September 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. September 2015) und Antwort Dauer von Stellenbesetzungen reduzieren Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie lange dauert die Besetzung einer Schulleitungsstelle im Durchschnitt in Berlin? Zu 1.: Von der Ausschreibung bis zur Besetzung von Schulleitungsstellen muss ein Zeitraum von 6 bis zu 12 Monaten eingeplant werden. Die Ausschreibungen der Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter erfolgen bei planmäßigen Personalaustritten (Versetzung in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze) in der Regel mindestens ein Jahr vor dem Freiwerden der Stelle. Bei nichtplanmäßigen Personalaustritten (Beurlaubung , Wahrnehmung einer anderen Tätigkeit, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand) wird eine sofortige Stellenausschreibung nach Bekanntwerden initiiert. 2. Welche Instanzen (z.B. Personalrat, Frauenvertretung , etc.) sind an der Besetzung dieser Stelle beteiligt? 3. Auf welcher Grundlage werden diese Instanzen beteiligt ? 4. Wieviel Zeit wird ihnen für ihre Entscheidung jeweils eingeräumt? 9. Welche Instanzen sind an der Besetzung einer Stelle beteiligt? 10. Auf welcher Grundlage werden diese Instanzen beteiligt? 11. Wieviel Zeit wird ihnen für Ihre Entscheidung jeweils eingeräumt? Zu 2. bis 4. und 9. bis 11.: An einer Stellenausschreibung sind die Gesamtfrauenvertretung und der Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Die Beteiligungsfrist beträgt jeweils zwei Wochen und verlängert sich ggf. bei Erörterungsbedarf der genannten Gremien. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung wird informiert. Vor Initiierung einer Stellenausschreibung sind die Frauenvertretung gemäß § 17 Landesgleichstellungsgesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Berliner Landesdienst (LGG) und der Personalrat gemäß § 90 Nr. 6 Personalvertretungsgesetz (PersVG) (Mitwirkung ) zu beteiligen. An der Auswahlentscheidung sind wiederum die Frauenvertretung gemäß § 17 LGG und der Personalrat je nach Fallkonstellation gemäß §§ 86 und 88 PersVG (Mitbestimmung) zu beteiligen. Gemäß § 89 Abs. 2 PersVG entfällt das Mitbestimmungsrecht für Stellen ab Besoldungsgruppe A 16 oder vergleichbare Arbeitsgebiete ; dies gilt nicht für den Schuldienst an der Berliner Schule, mithin für Schulleitungsstellen. Das Mitbestimmungsrecht entfällt für personalrechtliche Entscheidungen, die Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte betreffen. Bei der Besetzung von Stellen mit Personal- und Führungsverantwortung sowie bei Stellen, auf die sich schwerbehinderte Menschen beworben haben, wird die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX über die getroffene Auswahlentscheidung unterrichtet. Die Schwerbehindertenvertretung wird vor der Frauenvertretung beteiligt. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 3 LGG erfolgt die Beteiligung der Frauenvertretung vor dem Personalrat, in dringenden Fällen zeitgleich. Die Frauenvertretung kann gemäß § 18 Abs. 1 LGG innerhalb von 14 Tagen eine zu ihrer Beteiligung vorgelegte Stellenausschreibung oder Auswahlentscheidung beanstanden. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 034 2 Der Personalrat hat sowohl für die zur Mitwirkung vorzulegende Stellenausschreibung als auch für die zur Mitbestimmung vorzulegende Auswahlentscheidung jeweils eine Beteiligungsfrist von zwei Wochen - § 79 Abs. 2 S. 3 PersVG (Mitbestimmung) bzw. § 84 Abs. 2 PersVG (Mitwirkung). Dienststellenintern sind Besetzungsvorschläge für Stellen des höheren Dienstes der Hausleitung vorzulegen; bei Führungspositionen (Referats- und Abteilungsleitungen , mindestens der Besoldungsgruppe A 16) trifft die Senatorin die Auswahlentscheidung. 6. Darf mit dem Verfahren der Stellenbesetzung schon begonnen werden, bevor der Vorgänger ausge-schieden ist? Zu 6.: Ja. 7. Warum sind so viele Schulleitungsstellen unbesetzt ? Zu 7.: Unter Beachtung der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften führt die zuständige Schulaufsicht das gesamte Verfahren schnellstmöglich durch. Angestrebt werden die unmittelbaren Nachbesetzungen bei den planmäßigen Personalaustritten und bei nichtplanmäßigen Personalaustritten die schnellstmöglichen Nachbesetzungen . Die Verfahrensdauer wird dabei maßgeblich von den Beteiligungsrechten bestimmt. Hinzu kommen nach der Auswahlentscheidung ggf. eingehende Konkurrentenklagen von nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern, die eine abschließende Entscheidung verzögern oder verhindern. Hauptsächlich im Bereich der Grundschulen gibt es unbesetzte Schulleitungsstellen aufgrund fehlender Bewerbungen . Mit der neuen Eingruppierung für Schulleiterinnen und Schulleiter an Grundschulen ist hier eine Änderung absehbar. 8. Wie lange dauert die Besetzung einer Verwaltungsstelle in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft im Durchschnitt? Zu 8.: Durchschnittlich kann von einer Verfahrensdauer von sechs Monaten bei Durchführung eines Ausschreibungs - und Auswahlverfahrens für die Besetzung einer Verwaltungsstelle in der Senatsverwaltung für Bildung , Jugend und Wissenschaft ausgegangen werden. Die Dauer von Ausschreibungs- und Auswahlverfahren sind allerdings sehr unterschiedlich. Es hängt sehr davon ab, wie umfangreich der Bewerberkreis ist und damit der Verwaltungsaufwand zur Auswahl einer geeigneten Kandidatin /eines geeigneten Kandidaten. Gelegentlich wird der Vollzug getroffener Auswahlentscheidungen durch Konkurrentenklageverfahren blockiert. Dies kann zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen. 5. Welche Regelung müsste durch den Senat oder den Gesetzgeber verändert werden, damit diese Beteiligungen nicht nacheinander sondern gleichzeitig stattfinden können ? 12. Welche Regelung müsste durch den Senat oder den Gesetzgeber verändert werden, damit diese Beteiligungen nicht nacheinander sondern gleichzeitig stattfinden können? Zu 5. und 12.: Die parallele Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 3 LGG auf dringliche Fälle beschränkt. Die Dringlichkeit lässt sich in Stellenausschreibungsvorgängen und Stellenbesetzungsentscheidungen nicht begründen. Für die gleichzeitige Beteiligung bedürfte es daher einer Änderung des LGG durch den Landesgesetzgeber. Berlin, den 06. Oktober 2015 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Okt. 2015)