Drucksache 17 / 17 042 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Benedikt Lux und Canan Bayram (GRÜNE) vom 17. September 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. September 2015) und Antwort Berliner Polizei und Asyl (I): PolizistInnen als HilfsbeamtInnen des LaGeSo? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie ist das Vorgehen der Polizei Berlin bei der Aufnahme von Asylbegehren? Zu 1.: Die Polizei Berlin sieht bei der Aufnahme von Asylbegehren grundsätzlich die nachfolgende Verfahrensweise vor, deren Umfang von verschiedenen Begleitumständen abhängig ist: - Überprüfung der Personalien, ggf. unter Hinzuziehung einer Sprachmittlerin bzw. eines Sprachmittlers - Inverwahrungnahme des Reisedokuments und vorhandener Reiseunterlagen gemäß § 21 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) - Fertigung eines Vorgangs zum Asylbegehren - erforderlichenfalls Fertigung einer Strafanzeige nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wegen Verdachts der unerlaubten Einreise bzw. des unerlaubten Aufenthalts oder wegen des Einschleusens von Ausländern - erkennungsdienstliche Behandlung - Ausfüllen eines Merkblatts durch die/den Antragsteller /in bezüglich der Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung gemäß § 20 AsylVfG - Weiterleitung an die Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für Asylbewerber (ZAA) während der Öffnungszeiten oder - außerhalb der Öffnungszeiten - Verweis an die Aufnahmeeinrichtung M., sofern diese über Plätze verfügt; erforderlichenfalls wird eine Vermittlung an andere verfügbare Unterkünfte angestrebt - unbegleitete Minderjährige werden innerhalb der Öffnungszeiten an die Ausländerbehörde Berlin überstellt und außerhalb der Öffnungszeiten der Ausländerbehörde Berlin der Erstaufnahme- und Clearingstelle zugeführt - Aushändigung einer Bescheinigung über das Asylbegehren - Fertigung erforderlicher Kopien und Übersenden gefertigter Strafanzeigen zur weiteren Bearbeitung - Abgabe des Asylbegehrens und der sichergestellten Dokumente bzw. Unterlagen an die ZAA. 2. Trifft es insbesondere zu, dass die Flüchtlinge ein in ihrer Herkunftssprache vorgefasstes Formular zur Erstbefragung bezüglich des Einreiseweges ausfüllen müssen? Zu 2.: Es gibt ein vorgefertigtes Formular zur Befragung hinsichtlich des Einreiseweges, das den Betreffenden bei der Aufnahme eines Asylbegehrens vorzulegen ist. Eine gesetzliche Pflicht zum Ausfüllen dieses Fragebogens besteht nicht. Dieser enthält eine rechtliche Belehrung und liegt in zehn Sprachen vor. Der Fragebogen dient als Ermittlungsansatz gegen Personen, die Flüchtlinge und Asylbewerber/innen unter lebensgefährlichen und menschenunwürdigen Bedingungen nach Deutschland schleusen. 3. Wird dieser Erstbefragungsbogen zur Verwendung im weiteren Asylverfahren an das LaGeSo übermittelt und dort auch verwendet? Oder findet dort in jedem Fall nochmals eine Erstbefragung unter Hinzuziehung eine Dolmetschers zum Einreiseweg statt? Zu 3.: Der in der Beantwortung zu Frage 2 erwähnte Fragebogen wird nicht an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) übermittelt. Das LAGeSo erhält nur die zur Bearbeitung des Asylbegehrens erforderlichen Unterlagen. Seitens des LAGeSo wird ein behördeneigener Vordruck verwendet, mit dem vorrangig leistungsrechtlich relevante Tatbestände erfragt werden, der aber auch die Frage nach dem Einreiseweg beinhaltet. Dieser Vordruck steht ebenfalls in verschiedenen Sprachen zur Verfügung und wird zusätzlich von dem für Sprachmittlung eingesetzten Personal erläutert. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 042 2 4. Wie gelangen die Erkenntnisse des LaGeSo bezüglich der Einreiserouten und etwaiger Schleuser der Polizei Berlin zur Kenntnis? Zu 4.: Das LAGeSo übermittelt in Einzelfällen entsprechende Erkenntnisse an die Polizei. Darüber hinaus werden im Zusammenhang mit der Unterstützung, welche die Polizei Berlin derzeit für das LAGeSo bei der Aufnahme von Asylbegehren in den Räumlichkeiten der Kruppstr. 15 leistet, die ersten beiden Seiten des vom LAGeSo verwendeten Vordrucks, welcher in der Beantwortung der Frage 3 erwähnt ist, an die Polizei Berlin übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt jedoch nur, sofern der Asylbegehrende sich damit einverstanden erklärt hat. 5. Wie viele bei der Polizei Berlin um Asyl nachsuchende Personen wurden in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014 sowie im 1. Halbjahr 2015 erkennungsdienstlich behandelt? 6. Wurden sämtliche Flüchtlinge im (geschätzten) Alter von mindesten 14 Jahren unabhängig von vorhandenen Ausweisdokumenten erkennungsdienstlich behandelt? Zu 5. und 6.: Diese Daten werden statistisch nicht erfasst . 7. Wie ist bei der Polizei Berlin der Umgang mit Kindern geregelt, deren Begleitung erkennungsdienstliche (ED) Maßnahmen durchlaufen? Zu 7.: Die erkennungsdienstliche Behandlung findet in der Regel in Gewahrsamsräumen statt. Kinder dürfen sich nicht im Gewahrsam aufhalten. Die Möglichkeit, Kinder in Begleitung sorgeberechtigter Erwachsener in besonderen Verwahrräumen oder Sammelzellen unterzubringen , wird aus humanitären Gründen nicht genutzt. Daher werden Kinder während der erkennungsdienstlichen Behandlung ihrer Begleitung regelmäßig außerhalb des Gewahrsams von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Polizeiabschnitts betreut. Im Rahmen der Unterstützung, welche die Polizei Berlin derzeit für das LAGeSo bei der Aufnahme von Asylbegehren in den Räumlichkeiten der Kruppstraße 15 leistet, können Kinder auch während einer erforderlichen erkennungsdienstlichen Behandlung ihrer Eltern bzw. Begleitpersonen anwesend sein, da diese hier nicht in Gewahrsamsräumen stattfindet. Darüber hinaus werden die Asylbegehrenden in der Kruppstraße grundsätzlich von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern des LAGeSo bzw. der Polizei betreut. 8. Erfolgten die unter 5. aufgeführten ED-Maßnahmen im Rahmen des Asyl- oder des Ermittlungsverfahrens und aufgrund welcher Rechtsgrundlage wurden sie durchgeführt ? (bitte nach Jahren sowie Rechtsgrundlage aufschlüsseln ; hierbei bitte auch zwischen § 81b 1. u. 2 Alt. StPO unterscheiden) 9. Wie viele der unter 8. aufgeführten Maßnahmen erfolgten gegen den Willen der Betroffenen? (bitte nach Jahren und Rechtsgrundlage aufschlüsseln) Zu 8. und 9.: Diese Daten werden statistisch nicht erfasst . 10. Wie wird gewährleistet, dass die Informationen aus einer im Rahmen des Asylverfahrens durch die Polizei Berlin durchgeführten ED-Behandlung an das LaGeSo und weitere relevante Behörden weitergeleitet werden, so dass es zu keiner für die Flüchtlinge zusätzlich belastenden doppelten Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen in ein und demselben Verfahren kommt? Zu 10.: Die Informationen einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 19 Absatz 2 AsylVfG werden von der Polizei Berlin mit dem Asylbegehren an das LAGeSo übergeben. Durch das LAGeSo erfolgt die Weiterleitung der Daten an das aufnehmende Bundesland, sofern keine Verteilung nach Berlin erfolgt. Eine doppelte erkennungsdienstliche Behandlung findet in diesem Zusammenhang nicht statt. Darüber hinaus wird auch durch die enge Verzahnung erforderlicher Arbeitsschritte im Rahmen der Unterstützung des LAGeSo bei der Aufnahme von Asylbegehren in den Räumlichkeiten der K. durch die Polizei Berlin sichergestellt , dass sich Asylbegehrende nicht mehrfach identischen Arbeitsschritten - wie der Angabe von Personalien oder einer erkennungsdienstlichen Behandlung - bei den jeweiligen Behörden unterziehen müssen. Wird die erkennungsdienstliche Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes oder ggf. zur Strafverfolgung durch die Polizei erforderlich, erfolgt die digitale Übersendung an das Bundeskriminalamt. 11. Wie werden die Flüchtlinge, solange sie in der Obhut der Polizei Berlin sind, verpflegt und versorgt? Zu 11.: Grundsätzlich sind bei der Entgegennahme von Strafanzeigen oder Bearbeitung von Bürgerbegehren keine Verpflegungsmaßnahmen durch die Polizei Berlin vorgesehen. Vor dem Hintergrund steigender Flüchtlingszahlen und längerer Wartezeiten bei der Bearbeitung von Asylbegehren auf Polizeiabschnitten ist sich die Polizei Berlin der Bewältigung der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe bewusst und gewährleistet, dass die Asylsuchenden erforderlichenfalls mit Getränken und Verpflegungspaketen versorgt werden. Diese beinhalten in der Regel Knäckebrot, Käse, Margarine, Schokoladenriegel und Butterkekse. Die Kosten für die Verpflegungsmaßnahmen trägt die Polizei Berlin. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 042 3 12. Wie wird nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen im Rahmen der Aufnahme des Asylbegehrens weiter verfahren (bitte die Vorgehensweise darlegen)? Wie werden insbesondere Unterbringung, Verpflegung und Transport (insbesondere bei Familien mit Kleinkindern ) sichergestellt sowie eine ausreichende Erläuterung über die weiteren Schritte gewährleistet? Zu 12.: Es wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 11 verwiesen. Im Regelfall wird für die Bearbeitung des Asylbegehrens ein/e vereidigte/r Dolmetscher/in hinzugezogen, der die einzelnen Bearbeitungsschritte erläutert. Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wird die zuständige Auskunftsstelle in der M. von der Polizei telefonisch kontaktiert. Ist eine Unterbringung dort oder in einer anderen Berliner Unterkunft nicht möglich, sind die Asylbegehrenden ohne Unterkunft zu entlassen. In Einzelfällen wurde aus humanitären Gründen – insbesondere bei Familien mit Kleinkindern oder ungünstiger Witterung – auch der Verbleib im Foyer eines Polizeiabschnitts ermöglicht. Die Polizei verfügt über Fahrzeuge für Personentransporte mit Kindersitzen, Kindersitzerhöhungen oder Babyschalen. Sofern die Erstaufnahme des Asylbegehrens in den Räumlichkeiten der K. erfolgt, in denen derzeit die Polizei Berlin das LAGeSo unterstützt, findet der Verfahrensablauf der ZAA Anwendung, welcher als PDF-Datei unter der Internetadresse http://www.berlin.de/lageso/soziales/asylaussiedler /zentrale-aufnahmeeinrichtung-fuerasylbewerber / abrufbar ist. Dieser ist als Anlage beigefügt . Berlin, den 05. Oktober 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Okt. 2015) Verfahrensablauf in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für Asylbewerber (ZAA) Für Ausländer, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag stellen möchten und im Land Berlin aufenthältig sind, ist die ZAA montags, dienstags, mittwochs und donnerstags von 9:00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 bis 15.00 Uhr sowie freitags von 09.00 bis 13.00 Uhr geöffnet, wobei die Ausgabe der Wartenummern jeweils eine halbe Stunde vor Beginn der Sprechzeit beginnt und jeweils eine Stunde vor Ende der Sprechzeit endet. Außerhalb dieser Sprechzeiten steht jede Polizeidienststelle für die Äußerung von Asylbegehren zur Verfügung. Aufnahme und Bearbeitung der Asylbegehren Bei der Vorsprache von ausländischen Flüchtlingen wird durch die Antragsannahme der Vorsprachegrund erfragt und bei Äußerung eines Asylbegehrens ein Personalbogen durch einen muttersprachlichen Dolmetscher aufgenommen sowie die Verteilentscheidung über das Onlineverfahren EASY herbeigeführt. Verteilentscheidung in ein anderes Bundesland Die Asylbegehrenden werden auf die Beratungsmöglichkeit durch den Sozialdienst hingewiesen und erhalten bei Bedarf eine Kostenübernahme zur Übernachtung in einer Gemeinschaftsunterkunft. In unserer Behörde werden die Bescheinigungen über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) mit dem benannten Verteilort innerhalb Deutschlands, eine Belehrung zum Asylverfahren sowie Fahrscheine für Fahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr ausgegeben. Im Reisebüro (BEX) wird die Bahnfahrkarte zum angegebenen Verteilort ausgehändigt. Verteilentscheidung für Berlin Personen, die durch das computergestützte Verteilverfahren dem Land Berlin zugewiesen wurden, erhalten ebenfalls eine BÜMA sowie Termine zur Vorsprache beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur erkennungsdienstlichen Behandlung und zur Ausstellung der Aufenthaltsgestattung (AG) zur Durchführung des Asylverfahrens in Berlin. Ebenfalls werden Termine zur Röntgenuntersuchung (TBC) vergeben. Auf die ausführliche Beratungsmöglichkeit durch den Sozialdienst wird hingewiesen. In der Leistungsstelle Erstaufnahme wird eine Heimeinweisung für die Unterkunft und Vollverpflegung sowie eine monatliche Barleistung (Taschengeld) in Höhe von 140,00 € für den Haushaltsvorstand und gestaffelt für die Angehörigen und Kinder ein geringeres Taschengeld ausgegeben. Grundsätzlich wird Krankenhilfe gewährt und bei Bedarf der Anspruch auf Bekleidung gedeckt. Die gesamte Bearbeitung und alle Erläuterungen erfolgen unter Hinzuziehung von Sprachmittlern. Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen Nach dem Asylverfahrensgesetz sind Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu drei Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Hintergrund hierfür ist, dass der Asylbewerber in dieser ersten Phase des Verfahrens verpflichtet ist, für die zuständigen Behörde und Gerichte sowie für Mitteilungen und Zustellungen des Bundesamtes erreichbar zu sein. Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen endet nach dem Asylverfahrensgesetz, wenn das Bundesamt mitteilt, dass nicht oder nicht kurzfristig entschieden kann, dass der Asylantrag unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist, der Antragsteller unanfechtbar als Asylberechtigter anerkennt ist oder nach Ablauf von drei Monaten. Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann auch aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden. Nach Mitteilung des Bundesamtes, dass einer der im Gesetz genannten Gründe zur Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung vorliegt, geht die Zuständigkeit von der Zentralen Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für Asylbewerber auf die Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber über. In der Regel ist hiermit auch ein Wohnheimwechsel in eine Gemeinschaftsunterkunft verbunden oder die Möglichkeit der privaten Wohnsitznahme gegeben. Die weitere Betreuung des Ausländers wird von der Zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber wahrgenommen. Weitere Aufgaben der ZAA Des Weiteren ist die Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für die Verteilung von unerlaubt eingereisten Ausländerinnen und Ausländern nach § 15a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zuständig: Hierbei erfolgt die Erstvorsprache beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO). Die Verteilung, Bescheiderteilung sowie Weiterleitung in andere Bundesländer erfolgt ähnlich wie bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern. Leistungsrechtlich werden die nach Berlin verteilten Personen durch die Bezirksämter von Berlin betreut. Ansprechpartner: Frau Merkel, Stellenzeichen: II A 1000, Telefon: 902293101, Fax: 902293098 E-Mail: Poststelle@lageso.berlin.de (nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur) Adresse: Landesamt für Gesundheit und Soziales Turmstraße 21, Haus A (GSZM Moabit), 10559 Berlin Telefon: (030) 90229-0 Fahrverbindungen: U-Bahn: U 9 -Bahnhof Turmstraße U 9 -Bahnhof Birkenstraße (kein Fahrstuhl vorhanden) Bushaltestellen: M 27: Havelberger Str.: 101, 123, 187: Turmstr./ Lübecker Str.: 245, TXL : U-Tumstraße S17-17042 S1717042 Anlage