Drucksache 17 / 17 052 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Vogel (CDU) vom 22. September 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. September 2015) und Antwort Kindergeld für EU-Bürger Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Warum werden die Kindergeldanträge von EUBürgern , welche in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht mehr von der Familienkasse Berlin-Brandenburg bearbeitet sondern von der Familienkasse Sachsen und seit wann ist das so? Zu 1.: Die Familienkassen Berlin-Brandenburg sowie Sachsen fallen in den Verantwortungsbereich der Bundesagentur für Arbeit, die zu der vorliegenden Frage um Stellungnahme gebeten wurde. Hiernach ist Folgendes festzuhalten: Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldangelegenheiten richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden bzw. der kindergeldberechtigten Person. Sind auf die anspruchsberechtigte Person oder einem anderen Elternteil allerdings über- oder zwischenstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden, so sind besondere Zuständigkeitsregelungen zu beachten. Diese beruhen auf der Neuorganisation der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zum 1. Mai 2013. Im Zuge dieser Neuorganisation wurde die Zuständigkeit für die Bearbeitung der sozialrechtlichen Kindergeldfälle nach dem Bundeskindergeldgesetz sowie der steuerlichen Kindergeldfälle mit Bezug zum über- und zwischenstaatlichen Recht bei insgesamt fünf örtlichen Familienkassen angesiedelt: 1. Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die selbst, deren Kinder oder ein anderer Elternteil in Polen oder Tschechien wohnen, ist einheitlich die Familienkasse Sachsen zuständig. 2. Bei Bezug zu Frankreich oder der Schweiz ist die Familienkasse Baden-Württemberg West zuständig . 3. Die Familienkasse Bayern Süd bearbeitet Fälle mit Bezug zu Österreich oder einem zwischenstaatlichen Abkommen (zum Beispiel Marokko, der Türkei oder Tunesien). 4. In der Familienkasse Rheinland-Pfalz-Saarland werden entsprechende Fälle mit Bezug zu Belgien, den Niederlanden oder Luxemburg bearbeitet. 5. Für alle übrigen überstaatlichen Fallkonstellationen ist die Familienkasse Bayern Nord zuständig. Ziel der Neuorganisation war es, die Bearbeitung der Anträge durch spezialisierte Teams kundenfreundlicher zu gestalten. 2. Ist dem Senat die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Kindegeldanträge bekannt und wenn ja, hält der Senat diese für angemessen? Zu 2.: Die Erfassung von Daten im Zusammenhang mit Kindergeldanträgen bei den unter Frage 1 aufgeführten Familienkassen obliegt der Bundesagentur für Arbeit, die hierzu um Stellungnahme gebeten wurde. Hiernach ist Folgendes festzuhalten: Technisch bedingt ist es nicht möglich, die Bearbeitungsdauer der Kindergeldanträge nach Nationalitäten auszuwerten. Eine gesonderte Auswertung der Bearbeitungsdauer nach Bundesländern ist ebenfalls nicht möglich . Jedoch liegen Daten für den Familienkassenbezirk Berlin-Brandenburg vor. Danach beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Kindergeldantrags für Berlin-Brandenburg 3,5 Tage, sofern die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Sollten die Antragsunterlagen unvollständig sein, erhöht sich die durchschnittliche Bearbeitungsdauer auf 9 Tage. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für Deutschland beträgt 11 Tage. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 052 2 Eine Bewertung durch den Senat, ob die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Kindergeldanträge von EUBürgerinnen und EU-Bürgern angemessen ist, ist aufgrund der eingeschränkten Datenlage nicht möglich. Es kann lediglich festgehalten werden, dass die Bearbeitungsdauer in Berlin-Brandenburg nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit unter dem Bundesdurchschnitt liegt. 3. Welche Möglichkeiten sieht der Senat hier Einfluss zu nehmen? Zu 3.: Die in dieser Schriftlichen Anfrage dargestellten Sachverhalte fallen in den Verantwortungsbereich des Bundes. Es obliegt dem Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen seiner Fachaufsicht sicherzustellen, dass die Familienkassen die Vorschriften zum Kindergeld einhalten und ihre Aufgaben zweckmäßig erfüllen. Derzeit sieht der Berliner Senat hier keinen Handlungsbedarf, von seinen Einflussmöglichkeiten auf die Bundesgesetzgebung Gebrauch zu machen. Berlin, den 05. Oktober 2015 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Okt. 2015)