Drucksache 17 / 17 090 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Claudio Jupe (CDU) vom 24. September 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. September 2015) und Antwort Verbraucherinfo zw. Gefahrenabwehr Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz der Gesetzentwurf des Bundesministers für Landwirtschaft über die Veröffentlichung von HygieneSündern bekannt? Zu 1.: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat am 30. April 2015 den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften mit Stand vom 24. April 2015 an die Länder und Verbände mit der Bitte um Kenntnisnahme und Stellungnahme versandt. Der Gesetzesentwurf ist daraufhin eingehend geprüft und von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz eine Stellungnahme gegenüber dem BMEL zu den inhaltlichen Regelungen abgegeben worden. 2. Welche Maßnahmen sind zur Verbraucherinformation dort vorgesehen? Zu 2.: Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) enthält in § 40 Informationsrechte und –pflichten der Behörden gegenüber der Öffentlichkeit bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht. Mit dem Inkrafttreten des Verbraucherinformationsgesetzes am 1. September 2012 wurde dem § 40 der Absatz 1a hinzugefügt, welcher wiederholt Gegenstand von Gerichtsverfahren sowie der öffentlichen Diskussion gewesen ist. Der o. g. Gesetzentwurf des BMEL beinhaltet Nachbesserungen unter Berücksichtigung aktueller verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. In rechtssystematischer Hinsicht sieht der Entwurf vor, die Regelung des bisherigen § 40 Absatz 1a zunächst in einen eigenen § 40a LFGB zu überführen. Hierdurch soll eine deutlichere Trennung zwischen der Warnung vor unsicheren Erzeugnissen nach § 40 Absatz 1 LFGB einerseits und der Information zur Schaffung von mehr Transparenz nach § 40a LFGB andererseits erreicht werden. Inhaltich wird der Anwendungsbereich der Informationspflichten gegenüber der seit 2012 in § 40 Absatz 1 a LFGB enthaltenen Regelung erweitert und um eine sogenannte Härtefallklausel sowie eine Löschungsfrist für die veröffentlichten Informationen ergänzt. 3. In welchem Zusammenhang steht damit die vom Senator kürzlich mündlich wiedergegebene Initiative im Bundesrat? Zu 3.: Am 8. September 2015 hat der Senat beschlossen , den von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vorgelegten Gesetzesantrag zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) beim Bundesrat einzubringen. Inhalt des Gesetzesantrages (BR-Drs. 410/15) ist eine Ergänzung des § 40 LFGB um einen Absatz 6, der es den Ländern ermöglicht, eigene gesetzliche Regelungen zum Aushang der Ergebnisse amtlicher Kontrollen in den betroffenen Lebens- und Futtermittelunternehmen zu treffen. Im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes sollen damit Regelungen zu einer umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über die im Rahmen der amtlichen Kontrollen getroffenen Feststellungen - insbesondere zu den hygienischen Verhältnissen - geschaffen werden. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 090 2 4. Sind die Ansätze der beiden Initiativen – des Bundesministeriums für Landwirtschaft und des Senators für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin, identisch? Zu 4.: Nein. Der Entwurf des BMEL zielt - wie bei der Beantwortung zur Frage 2 ausgeführt - auf eine Erweiterung und Änderung der gesetzlichen Regelung zur Information der Öffentlichkeit in § 40 Absatz 1a LFGB. Eine Information der Öffentlichkeit setzt nach dem Entwurf des BMEL aber weiterhin Rechtsverstöße durch Grenzwertüber- bzw. -unterschreitungen oder sonstige erhebliche bzw. wiederholte Verstöße - z. B. gegen Vorschriften zum Hygieneschutz – bei Erwartung eines Bußgelds von mindestens 350 Euro voraus. Der Gesetzesantrag des Landes Berlin hingegen soll daneben den Ländern eigene Regelungen zur umfassenden Veröffentlichung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen ermöglichen. Berlin, den 05. Oktober 2015 In Vertretung Sabine Toepfer-Kataw Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Okt. 2015)