Drucksache 17 / 17 104 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 24. September 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. September 2015) und Antwort Drogenkonsum bei der Berliner Polizei? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Gibt es bei der Berliner Polizei bestimmte Testverfahren , die einen möglichen Drogenkonsum ihrer Mitarbeiter *innen feststellen können und wenn ja, welche sind dies? 2. In welchen konkreten Situationen und in welchen regelmäßigen zeitlichen Abständen werden die unter 1. genannten Testverfahren bei Dienstkräften der Berliner Polizei angewendet? Zu 1. und 2.: Unter Drogenkonsum im Sinne dieser Anfrage wird seitens des Senats insbesondere der Missbrauch von Alkohol und von Betäubungs- sowie Arzneimitteln verstanden. Der Polizeipräsident in Berlin verfügt nicht über speziell für Dienstkräfte bestimmte Testverfahren zur Feststellung eines möglichen Drogenkonsums. Im Rahmen statusrechtlicher Untersuchungen sowie bei einem konkreten Verdacht auf Drogenmissbrauch kommen, zumeist veranlasst durch die Personal- bzw. Disziplinarstelle , Drogenscreening-Verfahren in Betracht. 3. Durch welche konkreten Maßnahmen wird bei der Berliner Polizei vor Einsatzbeginn sichergestellt, dass Einsatzkräfte ihren Dienst im Rahmen von Großeinsätzen insbesondere bei Versammlungslagen – mit hohem Konfliktpotenzial – nüchtern antreten? Zu 3.: Polizeiangehörige haben ihren Dienst ausgeruht und nicht unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln anzutreten. Während des Dienstes oder in Diensträumen dürfen grundsätzlich keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich genommen oder angeboten werden. Die Gewährleistung dafür, dass Einsatzkräfte ihren Dienst nüchtern versehen, liegt in der Verantwortung einer jeden einzelnen Mitarbeiterin und eines jeden einzelnen Mitarbeiters sowie darüber hinaus im Verantwortungsbereich der Vorgesetzten im Rahmen der Dienstaufsicht . 4. Wie ist der generelle Verfahrensablauf, wenn Polizist *innen des Landes Berlin den Drogenkonsum von Kolleg*innen anzeigen möchten? Zu 4.: Es besteht die Möglichkeit, sich den Vorgesetzen anzuvertrauen. Wurden Straftaten begangen, gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte das Legalitätsprinzip gemäß § 163 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO) (Strafverfolgungszwang). 5. Wie oft sind in den Jahren seit 2011 Beschwerden über einen mutmaßlichen Drogenkonsum von Polizist *innen bei der Berliner Polizei eingegangen und wie viele dieser Beschwerden kamen von eigenen Dienstkräften ? (Bitte eine Einzelauflistung nach Jahr, Anzahl, externer oder interner Beschwerde und jeweiliger Untergliederungseinheit der Polizei Berlin.) Zu 5.: Derartige Beschwerden werden statistisch nicht erfasst. Bei einer Durchsicht der im Bereich des Zentralen Beschwerdemanagements des Polizeipräsidenten in Berlin und bei den dezentralen Beschwerdestellen vorhandenen Sach- und Verhaltensbeschwerdevorgänge konnten keine Beschwerden im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Drogenkonsum durch Dienstkräfte der Polizei Berlin festgestellt werden. Die Aufbewahrungsfrist für abgeschlossene Sach- und Verhaltensbeschwerdevorgänge beträgt ein Jahr. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 104 2 6. Ist den unter 5. genannten Beschwerden ausnahmslos nachgegangen worden? Zu 6.: Siehe Antwort zu Frage 5. 7. Bei wie vielen Beamt*innen der Berliner Polizei wurde in den Jahren seit 2011 festgestellt, dass diese ihren Dienst unter Drogeneinfluss ausübten und um welche Drogen handelte es sich jeweils? (Bitte eine Einzelauflistung nach Anzahl, Jahr, Droge und jeweiliger Untergliederungseinheit der Polizei Berlin.) Zu 7.: Es wurden 4 Disziplinarverfahren wegen Arznei - bzw. Betäubungsmittelmissbrauchs im Dienst eingeleitet . Um welche Arznei- bzw. Betäubungsmittel es sich im Einzelnen handelt, wird statistisch nicht erfasst. Es wurden 32 Disziplinarverfahren aufgrund von Dienstvergehen unter Einfluss von Alkohol während der Dienstausübung eingeleitet. Dir 1 Dir 2 Dir 3 Dir 4 Dir 5 Dir 6 Dir ZA Landeskriminalamt ZSE 2011 2 4 1 3 2 6 - - - 2012 1 - 4 - - 1 - - - 2013 1 2 1 - - - - - - 2014 - - 1 1 - - - 1 - 2015 - - - - - - - 1 - 8. Welche Tätigkeiten führten die unter 7. genannten Polizist*innen jeweils unter Drogeneinfluss aus? Zu 8.: Die dienstlichen Tätigkeiten bzw. Aufgaben der betroffenen Dienstkräfte werden nicht statistisch erfasst. 9. Bei wie vielen Beamt*innen der Berliner Polizei welcher konkreten Untergliederungseinheiten wurde in den Jahren seit 2011 festgestellt, dass diese während ihres Dienstes im Rahmen von Großeinsätzen insbesondere bei Versammlungslagen unter Drogeneinfluss standen und um welche Drogen handelte es sich jeweils? (Bitte eine detaillierte Einzelauflistung nach Jahr, Anzahl, Untergliederungseinheit und Versammlung.) Zu 9.: Siehe Antwort zu Frage 8. 10. Gegen wie viele Beamt*innen der Berliner Polizei welcher konkreten Untergliederungseinheiten wurden jeweils in den Jahren seit 2011 Disziplinarverfahren wegen Drogenkonsums im Dienst, insbesondere bei Großeinsätzen , mit welchem jeweiligen Ergebnis eingeleitet? Zu 10.: Die eingeleiteten Disziplinarverfahren wurden oben zu 7. dargestellt. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu 8. verwiesen. Abgeschlossene Disziplinarverfahren werden statistisch gesondert erfasst. Hierbei wird lediglich die Art und Weise der Abschlüsse dargestellt, eine Aufschlüsselung nach der Art der zugrundeliegenden Pflichtverletzungen erfolgt nicht. Die abgeschlossenen Disziplinarverfahren können daher den eingeleiteten Disziplinarverfahren statistisch nicht zugeordnet werden. Zur Veranschaulichung wird auf die im Internet auszugsweise veröffentlichte Disziplinarstatistik des Polizeipräsidenten in Berlin verwiesen (www.polizei.berlin.de). 11. Welche konkreten Maßnahmen hat die Berliner Polizei bzw. der Senat in der Vergangenheit ergriffen, um zu verhindern, dass Polizist*innen des Landes Berlin ihren Dienst unter Drogeneinfluss versehen? Zu 11.: Im Falle eines Drogenproblems kann sich jede Dienstkraft des Polizeipräsidenten in Berlin an die Sozialbetreuung beim Ärztlichen Dienst (Polizeipräsident Stab Serviceeinheit D 13), eine der sozialen Ansprechpersonen , die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzen, die Personalvertretung , die Frauenvertreterin, ggf. die Schwerbehindertenvertretung und den Personalservice wenden. Darüber hinaus stehen externe Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen zur Verfügung. 2011 2012 2013 2014 Direktion 5 (Dir 5) 1 - - - Direktion 2 (Dir 2) - 1 - - Direktion Zentrale Aufgaben (Dir ZA) - - 1 - Zentrale Serviceeinheit (ZSE) - - - 1 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 104 3 Die Vorgesetzten und Führungskräfte haben ihre Aufmerksamkeit auf eine ggf. bestehende Problematik der Dienstverrichtung unter Drogen zu richten und ggf. dienst- bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen zu initiieren . Für Vorgesetzte und Führungskräfte werden beim Polizeipräsidenten in Berlin im Rahmen der Fortbildung Seminare zur Erkennung von Alkohol- und Drogenmissbrauch sowie zum Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Alkohol- bzw. Drogenproblemen angeboten . Zudem sind Checklisten zur Einleitung sofortiger sozialbetreuerischer Maßnahmen in Akutsituationen vorhanden . Berlin, den 09. Oktober 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Okt. 2015)