Drucksache 17 / 17 133 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 05. Oktober 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Oktober 2015) und Antwort Ist der E-Government-Gesetzesentwurf vereinbar mit der UN-Behindertenrechtskonvention? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wird der Senat die Monitoring-Stelle zur UNBehindertenrechtskonvention beauftragen eine Normenprüfung zum E-Government-Gesetzesentwurf durchzuführen ? Zu 1.: Nein. Die United-Nations-Behindertenkonvention verbietet ungerechtfertigte Benachteiligungen, die ausdrücklich auf das Merkmal Behinderung abstellen (direkte beziehungsweise unmittelbare Diskriminierung) und scheinbar behinderungsneutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die sich im Ergebnis benachteiligend für Menschen mit Behinderungen auswirken können (indirekte beziehungsweise mittelbare Diskriminierung). Mit dem vom Senat geplanten Berliner E-GovernmentGesetz werden keine ungerechtfertigten Benachteiligungen für Menschen mit Behinderung hervorgerufen. Im Gegenteil: Der Gesetzentwurf eröffnet zusätzliche elektronische Übermittlungswege zu und von den Behörden der Berliner Verwaltung und legt zusätzliche elektronische Veröffentlichungspflichten fest, so dass zum Beispiel Menschen mit Seh- und Gehbehinderungen die Kommunikation mit der Verwaltung deutlich erleichtert wird. Gleichzeitig ist im Gesetzentwurf festgelegt, dass die übrigen Übermittlungswege von Seiten der Behörden eröffnet bleiben müssen. Barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der elektronisch bereitgestellten Informationen und der Verwaltungsprozesse sollen durch die Festlegungen des Gesetzentwurfs ausdrücklich verbessert werden . Mit dem Gesetzentwurf sind keine Regelungen verbunden , die zu Nachteilen für behinderte Menschen führen können. Es gibt daher keinen Grund, eine Normenprüfung bezüglich der Konformität des Gesetzentwurfs mit der UN-Behindertenkonvention durchzuführen. 2. Wird der Senat so lange mit der Einbringung des E-Government-Gesetzesentwurfs ins Abgeordnetenhaus warten bis die Monitoringstelle Berlin die Normenprüfung zum Entwurf des Berliner E-Government-Gesetztes und damit die Prüfung auf Vereinbarkeit mit der UNBehindertenrechtskonvention abgeschlossen haben wird? Zu 2.: Nein. Zur Begründung siehe Ausführungen zu 1. Berlin, den 13. Oktober 2015 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Okt. 2015)