Drucksache 17 / 17 168 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anja Schillhaneck (GRÜNE) vom 12. Oktober 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Oktober 2015) und Antwort Stempel der Ausländerbehörde: „Studieren nicht gestattet“? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. a) Seit wann gab/gibt es in Berlin die Praxis der Ausländerbehörde, Aufenthaltstitel und ähnliche Dokumente mit einem Stempel mit der Aufschrift „Studieren nicht gestattet“ zu versehen? b) Welche Rechtsgrundlage gab/gibt es hierfür? Zu 1.: Bereits vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde und wird die Auflage „Studium nicht gestattet“ grundsätzlich bei Erteilung/Verlängerung einer Duldung verfügt. Bei Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, wurde sie seit April 1993 verfügt. Nach Inkrafttreten des AufenthG im Juli 2004 wird die Auflage auch bei Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verfügt . Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG gilt Gleiches nach Inkrafttreten dieser Regelung (August 2007). 2. Welche Dokumente von welchen Personen(-gruppen ) waren/sind hiervon betroffen? Zu 2.: Betroffen sind Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, Duldung, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG oder Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG sind. 3. Wurde die Praxis beendet? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Zu 3.: Die Berliner Ausländerbehörde versieht Aufenthaltsgestattungen von Asylsuchenden seit dem 15. September 2015 nicht mehr mit der Auflage, dass ein Studium nicht gestattet sei (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ). 4. Ein generelles Studienverbot für geflüchtete Personen gibt es nicht. Wurden Personen, die einen solchen Stempel bekamen darauf hingewiesen? Zu 4.: Hier bedarf es einer Klarstellung der Fragestellung bzw. Definition des verwendeten Begriffs „geflüchtete Personen“: Anerkannten Asylberechtigten, Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten ist die Aufnahme eines Studiums gestattet. Soweit die Frage auf Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, abzielt, kann im Nachhinein nicht festgestellt werden, ob jede der betroffenen Personen auf die in den Verfahrenshinweisen der Berliner Ausländerbehörde (VAB) festgelegten Voraussetzungen zur Streichung der Auflage hingewiesen wurde. Die Ausländerbehörde hat jedoch bestätigt, dass bei entsprechenden – vereinzelten – Nachfragen hierzu beraten wurde. 5. a) Hat die Ausländerbehörde bzw. die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Hochschulen über den Stempel informiert? Wenn ja, wie und in welchem Umfang ? Wenn nein, warum nicht? b) Hat die Ausländerbehörde bzw. die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Hochschulen über Änderungen (siehe Frage 3) in der Praxis informiert? Zu 5.: Die über die Hochschulen des Landes Berlin Aufsicht führende Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft ist von der Ausländerbehörde über das geänderte Verfahren informiert worden. Die Hochschulen sind weder von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport noch von der Ausländerbehörde darüber informiert worden. Die entsprechende Regelung über das geänderte Verfahren findet sich jedoch in den VAB, die über die Homepage der Ausländerbehörde eingesehen werden können und dort monatlich aktualisiert werden. Die am Erfahrungsaustausch beteiligten Hochschulen greifen auf die VAB regelmäßig zurück, um sich über aufenthaltsrechtliche Änderungen zu informieren. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 168 2 6. a) Was passiert mit den Dokumenten, die noch immer mit dem Stempel versehen sind, nachdem die Praxis beendet wurde/wird? b) Werden sie durch ungestempelte Dokumente ersetzt ? Wenn ja, wie schnell erfolgt dieser Austausch und durch wen wird er vorgenommen? c) Werden von den betroffenen Personen Gebühren für das Ausstellen neuer Dokumente verlangt? Wenn ja, wie hoch sind diese? Zu 6.: a) Soweit Bezug auf die kürzliche Änderung des Verfahrens zur Verfügung der Auflage „Studium nicht gestattet “ bei Inhabern einer Aufenthaltsgestattung genommen wird, so wird auf die VAB zu D.60.s.1. verwiesen. Darin wird folgendes festgelegt: „Die nach der bis zum 11.09.2015 geltenden Weisungslage verfügten Auflagen „Studium nicht gestattet.“ werden anlassbezogen - im Regelfall bei Verlängerung der Bescheinigung - gestrichen.“ In allen anderen Fällen (Duldung, Aufenthaltserlaubnis ) kann die Streichung der Auflage bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich auf Antrag geprüft werden, wobei für die Prüfung die Festlegungen in den entsprechenden VAB (A.25.s.1; A.60a.4) maßgeblich sind. Hält sich eine geduldete Ausländerin/geduldeter Ausländer seit 4 Jahren rechtmäßig, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet auf, wird die Auflage – ohne Antrag – anlassbezogen , d.h. im Regelfall bei Vorsprache zur Verlängerung , gestrichen. b) Für die Streichung der Auflage bedarf es grundsätzlich nicht der Ausstellung neuer Dokumente. c) Bei der Streichung der Auflage für Inhaberinnen /Inhaber einer Aufenthaltsgestattung fallen grundsätzlich keine Gebühren an. Wird die Auflage bei Inhabern einer Duldung auf Antrag vor Ablauf der genannten Fristen gestrichen bzw. bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 4a die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG geprüft, richten sich die Gebühren nach den Vorschriften der Aufenthaltsverordnung(AufenthV). 7. a) Was passierte mit Studienbewerbern an Berliner Hochschulen des Wintersemesters 2015/2016, deren Dokumente im Bewerbungsverfahren entsprechend gestempelt wurden? b) Sind dem Senat Fälle bekannt, in denen ein Studium nicht aufgenommen werden konnte, weil ein Stempel vorhanden war? Zu 7.: Dem Senat sind keine Fälle bekannt, in denen bislang ein Studium aus dem genannten Grund nicht aufgenommen werden konnte. Berlin, den 26. Oktober 2015 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Nov. 2015)