Drucksache 17 / 17 173 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Wolfgang Albers (LINKE) vom 12. Oktober 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Oktober 2015) und Antwort Studienberatung und Exmatrikulationen an Berliner Hochschulen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. An welchen Hochschulen in Trägerschaft des Landes Berlin (einschließlich Charité) sehen die geltenden Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen eine für Studierende verpflichtende Teilnahme an einer Studienfachberatung nach § 28 Abs. 3 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) vor und welchen Wortlaut haben die jeweiligen Regelungen? Zu 1.: Folgende Hochschulen sehen in ihren Rahmenstudien - und -prüfungsordnungen Bestimmungen über eine verpflichtende Teilnahme an einer Studienfachberatung vor, die hier im Wortlaut wiedergegeben werden: Humboldt-Universität zu Berlin (Auszug aus der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung , Studium und Prüfung „§ 121 Obligatorische Studienfachberatung (1) Studentinnen und Studenten, die als beruflich Qualifizierte mit einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung immatrikuliert worden sind, werden zum Ende des zweiten Fachsemesters zu einer obligatorischen Studienfachberatung eingeladen, sofern sie 30 Leistungspunkte pro Fachsemester nicht erreicht haben. § 63 ist zu beachten . (2) Die Beratung wird von zwei Prüfungsberechtigten oder einer oder einem Prüfungsberechtigten in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers durchgeführt und jeweils in ihrem wesentlichen Inhalt protokolliert. Die für die Beratung zuständigen Personen werden durch Beschluss des Fakultätsrats bzw. einer Gemeinsamen Kommission oder bei Zentralinstituten des Institutsrats eingesetzt. Die Namen der Beratenden werden im Internet und durch Aushang zugänglich gemacht . (3) Die Teilnahme an der Beratung wird den Studentinnen und Studenten von den Beratenden schriftlich zur Vorlage bei der Rückmeldung bestätigt. § 122 Studienverlaufsvereinbarung (1) Ziel der obligatorischen Studienfachberatung ist der Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung, in der das weitere Studium geplant wird und die Studentin oder der Student sich verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten, in der Regel durch eine bestimmte Anzahl von Modulen, zu erbringen. Daneben können zur Förderung des Studienverlaufs geeignete Maßnahmen der Fakultäten oder Zentralinstitute vereinbart werden. (2) Der Prüfungsausschuss informiert die für Rückmeldungen zuständige Stelle darüber, dass eine Studienverlaufsvereinbarung geschlossen wurde sowie über die zur Erfüllung der Verpflichtungen vereinbarte Frist. § 123 Auflagen (1) Kommt im Ergebnis der Beratung eine Studienverlaufsvereinbarung nicht zustande, so setzen die Beratenden der Studentin oder dem Studenten gegenüber Auflagen fest, wonach die Studentin oder der Student verpflichtet wird, innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten, in der Regel durch eine bestimmte Anzahl von Modulen, zu erwerben. (2) Die Auflagen dürfen je obligatorischer Studienfachberatung für höchstens zwei Fachsemester erteilt werden. Bei ihrer Festsetzung ist die persönliche Situation der Studentin oder des Studenten angemessen zu berücksichtigen. (3) Die Auflagen werden der Studentin oder dem Studenten durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss informiert die für Rückmeldungen zuständige Stelle darüber, dass Auflagen erteilt wurden sowie über die für deren Erfüllung gesetzte Frist. (4) Studentinnen und Studenten können gegen die Auflagen entsprechend dem in § 118 geregelten Verfahren beim zuständigen Prüfungsausschuss Einwendungen erheben. § 124 Belehrung Bei der Einladung zur obligatorischen Studienfachberatung, beim Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung und bei Erteilung einer Auflage sind die Studentinnen und Studenten jeweils schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie unter den Voraussetzungen des § 15 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b BerlHG zu exmatrikulieren sind. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 173 2 § 125 Erfüllung und Nichterfüllung von Verpflichtungen (1) Die Erfüllung der gemäß einer Studienverlaufsvereinbarung der Studentin oder dem Studenten obliegenden Verpflichtungen bzw. der festgesetzten Auflagen hat die Studentin oder der Student spätestens zum Ablauf der hierfür gesetzten Frist dem zuständigen Prüfungsausschuss gegenüber nachzuweisen und bei (auch teilweiser) Nichterfüllung die Gründe hierfür zu nennen. (2) Wurden die Anforderungen bis zum festgesetzten Zeitpunkt zu weniger als einem Drittel erfüllt, d. h. wurde weniger als ein Drittel der den Verpflichtungen entsprechenden Leistungspunkte erworben, und hat die Studentin oder der Student dem Prüfungsausschuss Gründe für ein Nichtvertretenmüssen nicht genannt, so leitet dieser der für Exmatrikulationen zuständigen Stelle die notwendigen Daten zu. (3) Wenn die Verpflichtungen zum festgesetzten Zeitpunkt zu wenigstens einem Drittel erfüllt worden sind oder die Erfüllung in Höhe von weniger als einem Drittel der zu erwerbenden Leistungspunkte nicht zu vertreten ist, wird dies der Studentin oder dem Studenten schriftlich zur Vorlage bei der Rückmeldung bestätigt. (4) Hat die Studentin oder der Student die Nichterfüllung von Verpflichtungen zum festgesetzten Zeitpunkt nicht zu vertreten und weiterhin im bisherigen Studium insgesamt weniger als ein Drittel von 30 Leistungspunkten pro Fachsemester erreicht, wird sie oder er erneut zu einer obligatorischen Studienfachberatung eingeladen, in der unter schriftlicher Aufhebung der Studienverlaufsvereinbarung bzw. bestehender Auflagen eine neue Studienverlaufsvereinbarung gemäß § 122 geschlossen oder bei deren Nichtzustandekommen neue Auflagen gemäß § 123 festgesetzt werden können.“ Charité (Auszug aus der Rahmenordnung für Studium und Prüfungen) „§ 10 Studienfachberatung (1) Studierende, die nach Ablauf der Hälfte der Regel-studienzeit die Studienziele zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte oder der zu erbringenden Studienleistungen erreicht haben, werden vom Referat für Studienangelegenheiten zu einer Studienfachberatung zur Förderung eines erfolgreichen Studienverlaufs eingeladen. Für Studierende grundständiger Studiengänge darf die Studienfachberatung frühestens drei Monate nach Ablauf des dritten Fachsemesters erfolgen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die zu beratende Person exmatrikuliert wird, wenn sie der Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfachberatung nicht nachkommt. Für die Einladung ist das Muster der Anlage 1 a oder der Anlage 1 b zu verwenden. (2) Ziel der Studienfachberatung ist der Abschluss einer Vereinbarung, in der das weitere Studium geplant wird und sich die zu beratende Person zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele verpflichtet und weitere zur Förderung des weiteren Studienverlaufs geeignete Maßnahmen der Hochschule vereinbart werden (Studienverlaufsvereinbarung). (3) Kommt bei der Studienfachberatung keine Studienverlaufsvereinbarung zustande, entscheiden die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer und die prüfungsberechtigte Person, innerhalb welcher Frist bestimmte Studien - und Prüfungsleistungen zu erbringen sind (Auflage). (4) Bei Abschluss der Studienverlaufsvereinbarung und bei Erteilung von Auflagen ist die persönliche Situation der zu beratenden Person angemessen zu berücksichtigen. Sie ist außerdem darauf hinzuweisen, dass sie exmatrikuliert wird, wenn sie die in der Studienverlaufsvereinbarung oder den Auflagen festgelegten Anforderungen bis zum festgesetzten Zeitpunkt in zu vertretender Weise zu weniger als einem Drittel erfüllt. (5) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person, die eine Beratung in Anspruch nimmt, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden. § 11 Studienfachberatung für Studierende mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung Für Studierende , die nur über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung verfügen, gilt § 10 mit der Maßgabe, dass die Studienfachberatung zum Ende des ersten Studienjahres vorzunehmen ist, wenn sie die satzungsgemäßen Studienziele des ersten Studienjahres nicht erreicht haben.“ Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ (Auszug aus der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung) „§ 10 Studienberatung (1) Für das Bachelor- sowie das Masterstudium wird den Studentinnen und Studenten eine allgemeine Studienberatung durch die Serviceeinheit Studienangelegenheiten sowie eine Studienfachberatung durch die Fachstudienberaterinnen oder -berater der einzelnen Studienrichtungen entsprechend § 28 Absatz 1 und 2 BerlHG angeboten. Im Laufe des zweiten Studienjahres wird im dritten Semester für alle Studentinnen und Studenten in grundständigen Studiengängen eine Studienverlaufsberatung angeboten. (2) Nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit, in grundständigen Studiengängen frühestens drei Monate nach dem für die Beratung nach Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Zeitpunkt, ist die Teilnahme an Studienfachberatungen im Hinblick auf nicht erreichte Studienziele für die Studentinnen und Studenten zur Förderung eines erfolgreichen Studienverlaufs verpflichtend , wenn die Studienziele des bisherigen Studiums zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte erreicht wurden. Für auf der Grundlage des § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 BerlHG immatrikulierte Studentinnen und Studenten, die die satzungsgemäßen Studienziele des ersten Studienjahres nicht erreicht haben, ist eine Studienfachberatung nach Satz 1 zum Ende des ersten Studienjahres vorzunehmen. Ziel der Studienfachberatung nach Satz 1 oder Satz 2 ist der Abschluss einer Vereinbarung, in der das weitere Studium geplant wird und sich die Studentin oder der Student zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele verpflichtet und weitere zur Förderung des weiteren Studienverlaufs geeignete Maßnahmen der Hochschule vereinbart werden (Studienverlaufsvereinbarung). Für den Fall, dass eine Studienverlaufsvereinbarung nicht zustande kommt, verpflichtet der Prüfungsausschuss die Studentin oder den Studenten im Ergebnis von Studienberatungen nach Satz 1 und 2, innerhalb einer von dem Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Studienfachberaterin oder dem Studienfachberater festzulegenden Frist bestimmte Studien - und Prüfungsleistungen zu erbringen. Bei der Festlegung von Verpflichtungen ist die persönliche Situation der Studentin oder des Studenten angemessen zu berück- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 173 3 sichtigen. Die Festlegung ist von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers vorzunehmen und zu protokollieren . § 12 Exmatrikulation (4) Die Exmatrikulation erfolgt von Amts wegen, 1. […] 2. wenn Studentinnen und Studenten der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Studienfachberatung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 nicht nachgekommen sind, 3. wenn Studentinnen und Studenten die in einer Studienverlaufsvereinbarung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 oder, wenn diese nicht zustande kommt, einer vom Prüfungsausschuss nach § 10 Absatz 2 Satz 4 auferlegten Studien- und Prüfungspflicht bis zum festgesetzten Zeitpunkt in zu vertretender Weise zu weniger als einem Drittel erfüllt haben […]“ Kunsthochschule Berlin (Weißensee) – Hochschule für Gestaltung (Auszug aus der Rahmenstudien- und - prüfungsordnung) „§ 5 Studienberatung (1) […] (2) Die Studienfachberatung erfolgt gesondert in den Fachgebieten der Hochschule . Sie gibt Auskunft über die besonderen Inhalte und Anforderungen des jeweiligen Studiengangs und hilft bei der individuellen Studienplanung. Die Studienfachberatung wird in der Regel von einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer des Fachgebietes sowie einer studentischen Hilfskraft durchgeführt. (3)-(4) […] (5) Studierende, die nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit bzw. in grundständigen Studiengängen im 4. Fachsemester die Studienziele des bisherigen Studiums zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte erreicht haben, sind verpflichtet, an einer Studienfachberatung teilzunehmen. Ziel der Studienfachberatung ist der Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung, mit der sich die Studentin bzw. der Student zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele verpflichtet und weitere zur Förderung des künftigen Studienverlaufs geeignete Maßnahmen mit der Hochschule vereinbart werden. Bei der Festlegung von Verpflichtungen ist die persönliche Situation der Studentin bzw. des Studenten angemessen zu berücksichtigen. Kommen die Studierenden der Verpflichtung zur Studienfachberatung nicht nach, erfolgt die Exmatrikulation.“ Beuth-Hochschule für Technik Berlin (Auszug aus der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RSPO 2012) „§ 15 Studienberatung (1)-(5) […] (6) In BachelorStudiengängen organisiert der/die Studienfachberater/in in der ersten Hälfte des dritten Studienplansemesters für alle Studierenden eines Studiengangs eine gemeinsame Studienverlaufsberatung . (7) Nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit und frühestens drei Monate nach dem für die Studienverlaufsberatung nach Abs. (6) vorgesehenen Zeitpunkt ist die Teilnahme an Studienfachberatungen im Hinblick auf nicht erreichte Studienziele für die Studierenden zur Förderung eines erfolgreichen Studienverlaufs verpflichtend, wenn die Studienziele des bisherigen Studiums zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte erreicht wurden. Ziel der Studienfachberatung ist der Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung , in der das weitere Studium geplant wird und sich der/die Studierende zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele verpflichtet und weitere zur Förderung des Studienverlaufs geeignete Maßnahmen vereinbart werden. (8) Für auf Grundlage des §11 Abs. (2) oder Abs. (3) BerlHG immatrikulierte Studierenden, die die satzungsgemäßen Studienziele des ersten Studienjahres nicht erreicht haben, ist eine Studienfachberatung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 zum Ende des ersten Studienjahres vorzunehmen. Ziel der Studienfachberatung ist der Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung für das dritte und vierte Semester, in der grundsätzlich mindestens der erfolgreiche Abschluss aller noch offenen Module des ersten Studienjahres vorzusehen ist. Zu dieser Vereinbarung kann der/die Studierende auch verpflichtet werden, wenn eine Studienverlaufsvereinbarung nicht zustande kommt. (9) Für den Fall, dass eine Studienverlaufsvereinbarung nach Abs. (7) oder Abs. (8) nicht zustande kommt, ist der/die Studierende im Ergebnis der Studienfachberatung grundsätzlich zu verpflichten, innerhalb einer festzulegenden Frist bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. (10) Bei der Festlegung von Verpflichtungen ist die persönliche Situation des/der Studierenden angemessen zu berücksichtigen. (11) Der /Die Studierende ist zu exmatrikulieren, wenn er/sie 1. der Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfachberatung nach Abs. 7 oder 8 nicht nachgekommen ist oder 2. die in einer Studienverlaufsvereinbarung nach Abs. (7) oder (8) oder in einer Verpflichtung nach Abs. (9) festgelegten Anforderungen bis zum festgesetzten Zeitpunkt in zu vertretender Weise zu weniger als einem Drittel erfüllt hat. (12) Mit der Aufforderung zur Teilnahme an der verpflichtenden Studienfachberatung ist der/die Studierende auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.“ Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Auszug aus der Hochschulordnung) „§ 13 Exmatrikulation (3) Die Exmatrikulation erfolgt ohne das Vorliegen eines Antrages (Exmatrikulation von Amts wegen a)-e) […] f) in den Fällen von § 21 Abs. 3 […]. § 21 Verpflichtende Studienfachberatung für Studierende mit fachgebundener Studienberechtigung (1) Hat ein(e) Student(in) mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 11 Abs. 2 oder 3 BerlHG nicht spätestens nach Ablauf von zwei Semestern 30 Leistungspunkte erfolgreich abgeschlossen, wird er oder sie zur Teilnahme an einer verpflichtenden Studienfachberatung aufgefordert. Im Rahmen dieser Beratung ist eine verbindliche Studienverlaufsvereinbarung für das 3. und 4. Semester zu erzielen, in der mindestens der erfolgreiche Abschluss aller noch offenen Module des ersten Studiensemesters vorzusehen ist. Zu diesen Anforderungen kann der Student oder die Studentin auch verpflichtet werden, wenn eine Studienverlaufsvereinbarung nicht zustande kommt. Bei der Festlegung von Verpflichtungen ist die persönliche Situation des Studenten oder der Studentin angemessen zu berücksichtigen. (2) Die verpflichtende Studienfachberatung ist von dem oder der Studienfachberater(in) oder einer anderen vom Fachbe- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 173 4 reichsrat beauftragten Person durchzuführen und zu protokollieren . (3) Der oder die Student(in) ist zu exmatrikulieren , wenn er oder sie 1. der Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfachberatung nicht nachgekommen ist oder 2. in von ihm/ihr zu vertretender Weise nicht innerhalb der festgesetzten Frist mindestens ein Drittel der Leistungspunkte der Module erzielt hat, die in der Studienverlaufsvereinbarung oder in einer Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 3 festgelegt wurden. (4) Mit der Aufforderung zur verpflichtenden Studienfachberatung wird der oder die Student(in) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen.“ Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (Auszug aus der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung) „§ 9 Verpflichtende Studienberatung (1) Nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit, in grundständigen Studiengängen frühestens drei Monate nach dem für die Beratung nach § 28 Absatz 2 Satz 5 BerlHG vorgesehenen Zeitpunkt, ist die Teilnahme an Studienfachberatungen im Hinblick auf nicht erreichte Studienziele für die Studenten und Studentinnen zur Förderung eines erfolgreichen Studienverlaufs verpflichtend, wenn die Studienziele des bisherigen Studiums zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte erreicht wurden. Ziel der Studienfachberatung ist der Abschluss einer Vereinbarung , in der das weitere Studium geplant wird und sich der Student oder die Studentin zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele verpflichtet und weitere zur Förderung des weiteren Studienverlaufs geeignete Maßnahmen der Hochschule vereinbart werden (Studienverlaufsvereinbarung). (2) Für den Fall, dass eine nach Absatz 1 vorgesehene Studienverlaufsvereinbarung nicht zustande kommt, kann die Prüfungsordnung vorsehen, dass der Student oder die Studentin verpflichtet wird, innerhalb einer vom zuständigen Prüfungsausschuss individuell festzulegenden Frist bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Die Studierenden sind schriftlich auf die mögliche Folge einer Zwangsexmatrikulation hinzuweisen, falls die Studien - und Prüfungsleistungen nicht erbracht werden. Erfüllen die Studierenden die in der Studienverlaufsvereinbarung festgelegten Anforderungen bis zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder werden Leistungen, die innerhalb der festgelegten Frist zu erbringen waren, nicht innerhalb dieser Frist erbracht, so können die nicht erbrachten Leistungen als endgültig nicht bestanden gewertet werden. Bei der Festlegung von Verpflichtungen ist die persönliche Situation des Studenten oder der Studentin angemessen zu berücksichtigen, die Prüfungsordnungen müssen entsprechende Möglichkeiten zu Anträgen in Ausnahme- und Härtefällen vorsehen. (3) Die nach dieser Vorschrift bzw. den entsprechenden Regelungen in den Prüfungsordnungen erforderlichen Entscheidungen trifft der zuständige Prüfungsausschuss.“ „Alice-Salomon“-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin (Auszug aus der Rahmenstudien - und -prüfungsordnung) „§ 11 Studienfachberatung (1) Studierende, die gemäß § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 BerlHG an der ASH Berlin zum Studium immatrikuliert wurden und die satzungsgemäßen Studienziele des ersten Studienjahres nicht erreicht haben, sind verpflichtet, zum Ende des ersten Studienjahres in Hinblick auf die nicht erreichten Studienziele und zur Förderung eines erfolgreichen Studienverlaufs an einer Studienfachberatung teilzunehmen. (2) Für die Durchführung der Studienfachberatung werden vom Akademischen Senat bezogen auf den jeweiligen Studiengang auf Vorschlag der Studierendenschaft mindestens eine Hochschullehrerin der ASH Berlin und mindestens eine studentische Beschäftigte für die Dauer von zwei Jahren eingesetzt. (3) Ziel der Studienfachberatung ist der Abschluss einer schriftlichen Studienverlaufsvereinbarung mit der Studierenden über deren weiteren Studienverlauf zur Erreichung des Studienziels unter Festlegung entsprechender Maßnahmen. Bei Nichtzustandekommen einer Studienverlaufsvereinbarung kann von der Studienfachberaterin stattdessen schriftlich festgelegt werden, in welchem Zeitraum die Studierende unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen hat. Über den Verlauf der Studienfachberatung ist ein Protokoll von den in Absatz 2 genannten Personen zu führen. (4) Wird der Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfachberatung nicht nachgekommen, erfolgt die Exmatrikulation. (5) Werden die in der Studienfachberatung schriftlich festgelegten Vereinbarungen bzw. Verpflichtungen nicht fristgemäß und ohne Angabe von Gründen zu weniger als einem Drittel erfüllt, erfolgt die Exmatrikulation. (6) Auf die Folgen gemäß Absatz 4 und Absatz 5 ist die Studierende in der Einladung zur Studienfachberatung oder bei Abschluss der Studienverlaufsvereinbarung oder bei Erteilung der Auflage schriftlich hinzuweisen. […]“ 2. Mit wie vielen der zur Teilnahme an der Studienfachberatung verpflichteten Studierenden an welchen Hochschulen wurden seit dem Wintersemester 2011/12 im Ergebnis der Studienfachberatung Studienverlaufsvereinbarungen nach § 28 Abs. 3 BerlHG geschlossen (Angaben bitte pro Semester)? 3. Wie viele der unter 2. genannten Studierenden waren nach § 11 BerlHG immatrikuliert? 4. Wie viele Studierende wurden seit dem Wintersemester 2011/12 nach § 15 Satz 3 Ziffern 1 a) und 1 b) BerlHG exmatrikuliert (Angaben bitte pro Semester)? 5. Wie viele der unter 4. genannten Studierenden waren nach § 11 BerlHG immatrikuliert? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 173 5 Zu 2. - 5.: Hochschule zu 2. zu 3. zu 4. zu 5. Freie Universität Berlin keine keine keine keine HumboldtUniversität zu Berlin 7 (alle WiSe 2014/15) 7 1 (SoSe 2015) 1 Technische Universität Berlin keine keine keine keine Charité 7 (alle SoSe 15) keine keine keine Universität der Künste Berlin keine keine keine keine Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ keine keine keine keine Kunsthochschule Berlin (Weißensee) - Hochschule für Gestaltung (*) keine 5 (WiSe 11/12: 2; WiSe 13/14: 2; WiSe 14/15: 1) keine Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“ keine keine keine keine Beuth-Hochschule für Technik Berlin (**) 101 (WiSe 12/13: 9; SoSe 13: 29; WiSe 13/14: 35; SoSe 14: 10; WiSe 14/15: 18) (**) 35 (WiSe 11/12: 3; SoSe 12: 5; WiSe 12/13: 9; SoSe 13: 1; WiSe 13/14: 8; SoSe 14: 2; WiSe 14/15: 3) 10 Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin 28 (WiSe 12/13: 5; SoSe 13: 6; WiSe 13/14: 4; SoSe 14: 5; WiSe 14/15: 8) 28 10 (WiSe 12/13: 3; SoSe 13: 4; SoSe 14: 1; SoSe 14/15: 2) 10 Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin 21 (WiSe 14/15: 4; SoSe 15: 17) keine keine keine „Alice-Salomon“- Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik 10 (SoSe 14: 2; WiSe 14/15: 3; SoSe 15: 5) 10 keine keine WiSe = Wintersemester / SoSe = Sommersemester Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 173 6 (*) Anlässlich der vorliegenden Anfrage ist deutlich geworden, dass die Kunsthochschule Berlin (Weißensee) – Hochschule für Gestaltung bislang über keine abrufbare Archivierung von Studienverlaufsvereinbarungen verfügt. Die Hochschule wird hier umgehend Abhilfe schaffen. (**) Die Beuth-Hochschule für Technik und Wirtschaft sah sich außerstande, die Frage 3 fristgemäß zu beantworten. Entsprechendes gilt für die Fachbereiche IV (Architektur und Gebäudetechnik) und VII (Elektrotechnik – Mechatronik – Optometrie) in Bezug auf die Frage 2; der hier genannte Wert bezieht sich demnach auf die verbleibenden Fachbereiche. Berlin, den 28. Oktober 2015 In Vertretung Steffen Krach Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Nov. 2015)