Drucksache 17 / 17 180 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling (GRÜNE) vom 13. Oktober 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Oktober 2015) und Antwort Kommen die Genehmigungsbehörden ihren gesetzlichen Aufgaben nach? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Konnte die Genehmigungsbehörde ihre gesetzliche Kontrollpflicht, alle Tierversuchseinrichtungen im Dreijahresturnus zu kontrollieren, inzwischen verbessern und wie häufig wurden die Berliner Tierversuchseinrichtungen zuletzt kontrolliert und wie viele Einrichtungen gibt es? Zu 1.: Es gibt insgesamt 68 Einrichtungen in Berlin, an denen aktuell 1.637 Verfahren durchgeführt werden. Im Jahr 2015 wurden (bis einschließlich 16.10.2015) 19 Kontrollen von Versuchstierhaltungen bzw. Tierversuchen durchgeführt. 2014 waren es 35 Kontrollen. Eine Intensivierung der Kontrolltätigkeit konnte somit nicht erfolgen. 2. Welche Konsequenzen zieht der Senat daraus, dass die zuständige Genehmigungs- und Kontrollbehörde aufgrund ihrer unzureichenden personellen Ausstattung, die staatlich vorgeschriebenen Aufgaben nicht vollumfänglich erfüllen kann, insbesondere aufgrund des Aufgabenzuwachses durch die Novellierung des Tierschutzgesetzes ? Zu 2.: Der Senat ist der Auffassung, dass das zuständige Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben weitgehend erfüllt. Dabei erkennt der Senat an, dass aufgrund der seit 2013 geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitsumfang und die Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LAGeSo zugenommen haben. Der Senat beobachtet die weitere Entwicklung und wird bei einem sich ergebenden unabdingbaren Bedarf die Voraussetzung für eine Erhöhung der personellen Ressourcen prüfen. 3. Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn die Genehmigungsbehörde einen Tierversuchsantrag nicht innerhalb der in § 32 Satz 1 Tierschutz-Versuchstierverordnung vorgeschriebenen Frist von 40 Arbeitstagen ab dem Eingang bearbeitet? Zu 3.: Innerhalb der 40-Tage-Frist hat die zuständige Behörde über einen Tierversuchsantrag zu entscheiden. Die Frist kann um 15 Tage verlängert werden, wenn Umfang und Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes dies rechtfertigen. Wenn die zuständige Behörde über einen Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen entscheidet, führt dies nicht automatisch zu einer Genehmigung des Antrags. 4. Wann ist mit der ersten von den MitarbeiterInnen des LaGeSo erstellten retrospektiven Bewertung der schwer belastenden Tierversuche zu rechnen? Zu 4.: Je nach Laufzeit der Versuchsvorhaben werden die ersten retrospektiven Bewertungen frühestens Anfang 2017 durchgeführt. Berlin, den 26. Oktober 2015 In Vertretung Sabine Toepfer-Kataw Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Okt. 2015)