Drucksache 17 / 17 182 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander J. Herrmann (CDU) vom 13. Oktober 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Oktober 2015) und Antwort Verstöße gegen das Tierschutzgesetz II Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In wie vielen der in der Anfrage (Drs. 17/16857) benannten Fälle wurden Tiere nach § 19 TierSchG eingezogen ? Zu 1.: Laut IT-Fachverfahren MESTA (MehrländerStaatsanwaltschaft -Automation) wurde in den betreffenden Fällen in einem Verfahren ein Tier gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) eingezogen. Seitens des Landeskriminalamts bzw. der Polizei erfolgen – wenn überhaupt - Beschlagnahmungen bzw. Sicherstellungen nach der Strafprozessordnung. 2. Wie werden Tiere in Berlin nach ihrer Einziehung untergebracht und was geschieht mit den Tieren danach? Zu 2.: Die Einziehung von bereits sichergestellten Tieren erfolgt in Berlin unter Mitwirkung des Tierheimes Berlin. Dazu hat das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben, eine vertragliche Vereinbarung mit dem Tierheim Berlin abgeschlossen . Sobald die Einziehung rechtskräftig ist, gehen die Tiere in das Eigentum des Tierheims über. Ob ein eingezogenes Tier dann an eine neue Halterin oder einen neuen Halter weitervermittelt werden kann, entscheidet das Tierheim – ggf. in Zusammenarbeit mit dem Amtstierarzt – eigenverantwortlich. 3. In wie vielen der in der Anfrage (Drs. 17/ 16857) benannten Fälle wurde die Tierhaltung untersagt? (Es wird um eine Unterteilung der Untersagungen nach § 10 HundeG, § 16a TierSchG und §§ 20, 20a TierSchG gebeten ). Zu 3.: Untersagungen nach § 10 Hundegesetz (HundeG ) und § 16a TierSchG sind keine strafprozessualen Maßnahmen, weshalb die Strafverfolgungsbehörden hierüber keine Erkenntnisse haben. Rechtskräftige Untersagungen nach § 20 TierSchG hat es laut MESTA nicht gegeben; vorläufige Verbote nach § 20a TierSchG werden in MESTA nicht erfasst. Nach der Jahresstatistik der Berliner Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter wurden aufgrund des Berliner Hundegesetzes 2013 32 Hunde und 2014 17 Hunde sichergestellt . Haltungsverbote oder andere Haltungsbeschränkungen wurden 2013 in 109 und 2014 in 118 Fällen verfügt. Nach dieser Statistik wurde die Haltung von Tieren 2013 in 68 und 2014 in 56 Fällen nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG untersagt. Berlin, den 23. Oktober 2015 In Vertretung Sabine Toepfer-Kataw Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Okt. 2015)