Drucksache 17 / 17 192 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 15. Oktober 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Oktober 2015) und Antwort Hat der Senat tatsächlich die Vorgaben internationaler Abkommen beim Gesetzentwurf zum PsychKG umgesetzt? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist der Gesetzentwurf über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (kurz: PsychKG), der auf der Sitzung des Senats am 13. Oktober 2015 vom Senat zur Kenntnis genommen wurde, der Gesetzentwurf, der von der Monitoring-Stelle auf Vereinbarkeit mit den Menschenrechten, insbesondere mit der UN-Behindertenrechtskonvention , geprüft wurde? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Ergebnisse liegen nach der Prüfung vor? Zu 1.: Grundlage der Erörterung mit dem Verein „Deutsches Institut für Menschenrechte“ zum Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) war der zum damaligen Zeitpunkt vorliegende Entwurfsstand des Gesetzes. Die Einwendungen des Vereins waren grundsätzlicher Natur und enthielten Formulierungshilfen im Sinne von Textbausteinen ohne Bezug zum Gesetzesentwurf selbst, welche die wesentlichen menschenrechtlichen Positionen wiedergegeben haben. Die vorgetragenen Einwendungen und Vorschläge wurden durch die Senatsverwaltung geprüft und bewertet und wo möglich in den Entwurf des Gesetzes aufgenommen . Gleichwohl blieben unterschiedliche Positionen weiterhin bestehen, zumal die Monitoring-Stelle dem Rechtsinstitut der Unterbringung grundsätzlich kritisch bis ablehnend gegenübersteht. 2. Kann in Hinblick auf die gewählte Formulierung des Landespressedienstes, dass der Gesetzentwurf die Vorgaben internationaler Abkommen in Landesrecht umgesetzt hat, davon ausgegangen werden, dass es sich um einen menschenrechtskonformen Entwurf des PsychKG handelt, den die Monitoring-Stelle nicht beanstanden wird, da ja internationale Abkommen berücksichtigt wurden? Zu 2.: Der durch den Senat vorgelegte Entwurf des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen berücksichtigt vollumfänglich internationale Abkommen, denen die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt hat. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 2002 zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Straftaten vom 10. Dezember 1984. Ferner um das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. 3. Beinhaltet die Formulierung, dass die Vorgaben internationaler Abkommen in Landesrecht umgesetzt wurden , auch dass im aktuellen Entwurf des PsychKG Ziffer 38 des General Comment No. 1, also die autoritativen Auslegungen der Menschenrechte durch die zuständigen UN-Vertragsorgane, ebenso umgesetzt wurde, sodass keine Zwangsbehandlungen durch Psychiater*innen und andere Angehörige der Gesundheitsberufe stattfinden und die Schutzrechte (die gleiche Anerkennung vor dem Recht, Recht auf Achtung der Unversehrtheit der Person, die Freiheit von Folter und das Recht, vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch) nicht verletzt werden? Wenn nein, wieso wird behauptet, es würden internationale Abkommen umgesetzt werden? 5. Beinhaltet die Formulierung, dass die Vorgaben internationaler Abkommen in Landesrecht umgesetzt wurden , auch dass im aktuellen Entwurf des PsychKG die Schlussfolgerung der Einschränkung der Rechts- und Handlungsfähigkeit, die aus der Begutachtung eines Menschen , bei dem Mängel seiner geistigen Fähigkeiten festgestellt worden seien, resultiert, als diskriminierend dargestellt wird, so wie es der UN-Ausschuss tut (Ziffer 12 und 13 des General Comment No. 1 zu Artikel 12 Behindertenrechtskonvention )? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 192 2 Zu 3. und 5.: Die General Comment für Artikel 12 der Behindertenrechtskonvention werden nicht durch die Mehrheit oder eine nennenswerte Minderheit der Staatengemeinschaft geteilt. Auch die Bundesrepublik Deutschland sieht dies nicht als bindend an. Insofern sind die General Comments Auslegungshinweise ohne völkerrechtliche Relevanz oder bundes- und landesgesetzlich bindende Vorgaben. Der durch den Senat vorgelegte Entwurf des PsychKG berücksichtigt vollumfänglich internationale Abkommen, denen die Bundesrepublik zugestimmt hat. 4. Beinhaltet die Formulierung, dass die Vorgaben internationaler Abkommen in Landesrecht umgesetzt wurden , auch dass im aktuellen Entwurf des PsychKG der Bericht des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte an die Generalversammlung der Vereinten Nationen „zur Verbesserung der Sensibilisierung und dem Verständnis der Behindertenrechtskonvention“ vom 26. Januar 2009, berücksichtigt wurde und dadurch auch die Abschnitte 48 und 49 ebenfalls berücksichtigt wurden und eine Freiheitsentziehung aufgrund des Vorliegens einer Behinderung , einschließlich psychischer oder geistiger Behinderung , als diskriminierend im aktuellen Gesetzentwurf verboten ist? Wenn nein, wieso wird behauptet, es würden internationale Abkommen umgesetzt werden? Zu 4.: Das Vorliegen einer Behinderung führt nach dem vorliegenden Entwurf des PsychKG nicht zu einer Freiheitsentziehung. Eine Freiheitsentziehung hat ihre Grundlage allein im Vorliegen einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für die eigene Person oder für andere Personen. Bei der strafrechtsbezogenen Unterbringung kommt hierfür alleine die Entscheidung eines StrafGerichts zur Abwehr einer Drittgefahr in Betracht. Damit wird der vorliegende Entwurf des PsychKG der Behindertenrechtskonvention gerecht. 6. Beinhaltet die Formulierung, dass die Vorgaben internationaler Abkommen in Landesrecht umgesetzt wurden , auch dass im aktuellen Entwurf des PsychKG die Anmerkungen des Ausschusses über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen zum Thema Zwangsbehandlung berücksichtigt wurden, die empfehlen, dass sicherzustellen ist, dass Entscheidungen, die die körperliche und seelische Unversehrtheit einer Person berühren, nur getroffen werden dürfen, wenn eine freie und informierte Einwilligung der betroffenen Person vorliegt? Zu 6.: Die abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands der 13. Tagung von März/April 2015 des Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen spiegelt die Position dieses Ausschusses wieder und hat keine bindende Wirkung auf die Landesgesetzgebung. Die Auslegung des Staatenberichts wird nicht in vollem Umfang geteilt. Leitend für die Novellierung des PsychKG sind die spezifischen einschlägigen innerstaatlichen Rechtsnormen, Vorgaben und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes. Berlin, den 26. Oktober 2015 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Okt. 2015