Drucksache 17 / 17 203 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Möller (LINKE) vom 16. Oktober 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Oktober 2015) und Antwort Gesetzentwurf des Bundes zur Umverteilung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge: Quote statt Kindeswohl (2) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat zum jetzigen Zeitpunkt den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf „zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ unter dem Aspekt des Vorrangs und der Gewährleistung des Kindeswohls dieser besonders schutzdürftigen Kinder und Jugendlichen? 2. Wie bewertet der Senat die vielfache Kritik am Gesetzentwurf , der dem Bundestag zur Beschlussfassung vorliegt, auch angesichts des eigenen Anspruchs an ein solches Gesetz, wie in der Antwort des Senats auf die Schriftliche Anfrage Drs. 17/16648 dargelegt? Was ist von den eigenen Erwartungen im neuen Gesetz(-entwurf) noch übrig geblieben? 3. Wie wird sich das Land Berlin in der Abstimmung über das Gesetz im Bundesrat verhalten und wie begründet der Senat diese Positionierung? Zu 1. bis 3.: Der Senat hat bereits in der vorgenannten Antwort auf die Schriftliche Anfrage Drs. 17/16648 deutlich gemacht, dass er die Zielsetzungen des Gesetzes mitträgt. Berlin hat dem Gesetz im Bundesrat zugestimmt . Das Inkrafttreten des Gesetzes ist auf den 1. November vorgezogen worden. Aus Sicht des Senats wurde das vordringliche Anliegen, auch im Rahmen einer länderbezogenen Aufnahmequote dem Schutzauftrag und der Sicherung des Kindeswohls angemessen zu entsprechen, berücksichtigt. 4. Welche Veränderungen werden sich nach Inkrafttreten des Gesetzes für in Berlin einreisende unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ergeben? 5. Wie wird der Senat angesichts der erwarteten neuen Gesetzeslage in eigener Verantwortung dafür Sorge tragen , dass das Kindeswohl gerade angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit unbegleiteter minder-jähriger Flüchtlinge unbedingten Vorrang hat? Zu 4. und 5.: Wie das Gesetz es vorsieht, wird eine Vorläufige Inobhutnahme im Sinne des § 42a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII eingeführt. Diese wird Teil des Inobhutnahmeverfahrens in der Zuständigkeit und Verantwortung des Landesjugendamtes. In diesem Rahmen werden die im Gesetz vorgesehenen Prüfvorgaben zur Sicherung des Kindeswohls umgesetzt. Berlin, den 26. Oktober 2015 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Okt. 2015)