Drucksache 17 / 17 210 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Cornelia Seibeld (CDU) vom 15. Oktober 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Oktober 2015) und Antwort Behinderung des Religionsunterrichts an Berliner Schulen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Erfasst der Senat - neben der Anzahl von durchgeführten Unterrichtsstunden und teilnehmenden Schüler - noch weitere statistische Daten über den in Berlin angebotenen Religionsunterricht? Wenn ja, welche? Zu 1.: Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft erfasst jährlich die Teilnehmenden am freiwilligen Religions- und Weltanschauungsunterricht an den öffentlichen und privaten allgemein bildenden Schulen . Die durchgeführten Unterrichtsstunden sowie weitere statistische Daten werden nicht erhoben. 2. Liegen dem Senat Erkenntnisse über eine strukturelle Behinderung des Religionsunterrichts an Berliner Schulen vor? Wenn ja, welche? Zu 2.: Der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft liegen keine Erkenntnisse zu strukturellen oder sonstigen Behinderungen bei der Erteilung des Religions - und Weltanschauungsunterricht vor. Die Religionsgemeinschaften übernehmen die Verantwortung dafür, dass der Religionsunterricht gemäß den für den allgemeinen Unterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. 3. Existiert eine Mindestzahl von interessierten Schülern , die für die Durchführung eines bestimmten Religionsunterrichts an einer Berliner Schule notwendig ist? 4. Wenn diese Mindestanzahl erreicht ist, wie wird die Durchführung eines gewünschten Religionsunterrichts an der jeweiligen Schule gewährleistet? Zu 3. und 4.: Eine festgeschriebene Mindestzahl von interessierten Schülerinnen und Schülern existiert nicht. Die Voraussetzung für die Durchführung von Religions - und Weltanschauungsunterricht werden in § 13 Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) vom 26. Januar 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) und in den Ausführungsvorschriften über den Religions- oder Weltanschauungsunterricht (AV Religions- oder Weltanschauungsunterricht) vom 28. Dezember 2013 (Amtsblatt - ABl. 2014 S.263) geregelt. Danach übernehmen die Religionsgemeinschaften die Verantwortung dafür, dass der Religionsunterricht gemäß den für den allgemeinen Unterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Sie reichen bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung Rahmenlehrpläne ein, die erkennen lassen müssen, dass der Religionsunterricht den pädagogischen und fachlichen Maßstäben gerecht wird, die an den allgemeinen Unterricht gestellt werden. Die Schule hat für die Erteilung des Religionsunterrichts an die ordnungsgemäß angemeldeten Schülerinnen und Schüler wöchentlich zwei Unterrichtsstunden im Stundenplan der Klassen freizuhalten und unentgeltlich Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen. Die Anmeldung zum Religions- und Weltanschauungsunterricht an der jeweiligen Schule, die Klassenbzw . Gruppenbildung sowie die Einordnung des Religions - oder Weltanschauungsunterrichts in den Stundenplan wird in der AV Religions- oder Weltanschauungsunterricht geregelt. 5. Konnte trotz eines ausreichenden Interesses seitens der Schülerschaft an einer Berliner Schule der gewünschte Religionsunterricht nicht durchgeführt werden? Wenn ja, welche Gründe gab es dafür? Zu 5.: Unter Berücksichtigung der Antwort auf die Fragen 3. und 4. liegen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft keine Erkenntnisse dazu vor, dass trotz Interesse der Schülerinnen und Schüler der gewünschte Religions- oder Weltanschauungsunterricht nicht durchgeführt werden konnte. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 210 2 6. In Punkt 5 Abs. 1 der Ausführungsvorschriften für den Religionsunterricht ist festgelegt, dass der Religionsunterricht bei der Aufstellung des Stundenplans mit allen anderen Fächern gleich behandelt wird. Liegen dem Senat Erkenntnisse vor, ob der Religionsunterricht gleich behandelt oder häufig an den Randzeiten der Stundenplanung durchgeführt wird? Zu 6.: Der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft liegen keine aktuellen Erkenntnisse vor, dass Schulen im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten der Umsetzung der AV Religions- oder Weltanschauungsunterricht in Punkt 5 nicht nachkommen. Berlin, den 27. Oktober 2015 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Okt. 2015)