Drucksache 17 / 17 216 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 19. Oktober 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Oktober 2015) und Antwort Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Berlin (VI) – Krankenversichertenkarte Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Erhalten alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UMF) in Berlin, die über mindestens einen Monat Hilfen nach SGB VIII erhalten, eine Krankenversichertenkarte nach § 264 Abs. 2 SGB V für einen uneingeschränkten Behandlungsanspruch bei der Gesetzlichen Krankenversicherung, wenn ja auf welcher rechtlichen Grundlage, wenn nein aus welchen genauen Gründen nicht? Zu 1.: Im Rahmen von stationären Leistungen der Jugendhilfe gemäß § 34 SGB VII sowie bei Inobhutnahmen gemäß § 42 SGB VIII ist die Krankenhilfe in § 40 SGB VIII geregelt. Bei stationären Leistungen der Jugendhilfe, in denen für mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wird und keine eigene bzw. Familienversicherung vorhanden ist, erfolgt bei Bedarf die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (Chipkarte). Die Krankenhilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ist auch in dieser Phase gewährleitet. Sie erhalten im Bedarfsfall einen Krankenschein , so dass eine kassenärztliche Versorgung sichergestellt ist. 2. Ist es zutreffend, dass die UMF in einigen Hostels und Notunterkünften derzeit lediglich einen Barbetrag von nur 1 Euro/Person/Tag erhalten? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt dies? Zu 2.: Bei der Kalkulation der Kostensätze wurde eine sinngemäße Analogie zu den Leistungen im Rahmen der „Gruppenangebote Regelleistung“ gemäß § 34 SGB VIII hergestellt. Neben der Unterbringung und Verpflegung erhalten unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in den temporären Unterbringungseinrichtungen Taschengeld in Höhe von 1,- € pro Tag zur freien Verfügung als Barleistung. 3. Erhalten UMF in Berlin beispielsweise bei Schwangerschaft oder Behinderung Mehrbedarfszuschläge analog SGB II/XII, wenn ja auf welcher rechtlichen Grundlage, wenn nein aus welchen genauen Gründen nicht? Zu 3.: Der Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJug/ Nebenkostenkatalog) enthält keine Regelungen für Schwangerschaftsmehrbedarf im Rahmen der in aller Regel nur kurzen Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII. Da die Leistungen nach dem SGB VIII und dem Nebenkostenkatalog nicht abschließend sind, ist bei Bedarf die Gewährung von entsprechenden Mehrbedarfen möglich. Berlin, den 09. November 2015 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Nov. 2015)