Drucksache 17 / 17 218 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Oliver Höfinghoff (PIRATEN) vom 19. Oktober 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Oktober 2015) und Antwort Auskünfte des Verfassungsschutzes Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Personen haben seit 2011 von Ihrem Recht aus Auskunfterteilung nach § 31 Abs. 1 VSG BLN Gebrauch gemacht? Bitte nach Jahren aufschlüsseln? Zu 1.: Eine Vielzahl von Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsanträgen geht ohne Bezug auf die entsprechenden Auskunftsrechte gemäß §§ 31 und 32 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Berlin (VSG Bln) ein. Eine Antragsbearbeitung findet in jedem Fall statt. Die nachfolgende Aufschlüsselung bildet die jährlichen Gesamtzahlen an Auskunftsersuchen seit 2011 ab: 2011: 102 2012: 161 2013: 279 2014: 377 2015: 214 (Stand: 20. Oktober 2015) 2. Wie lange betrug die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Auskunftersuchen? Zu 2.: Derzeit erfordert die Bearbeitung eines sogenannten positiven Auskunftsvorgangs (zu der anfragenden Person sind Daten gespeichert) je nach Umfang der vorliegenden Erkenntnisse und einer möglichen Beteiligung anderer Sicherheitsbehörden einen durchschnittlichen Zeitraum von drei bis sechs Monaten. In besonderen Einzelfällen kann dieser Zeitraum auch überschritten werden. Sogenannte Negativauskünfte, bei denen zu der anfragenden Person keine Daten gespeichert sind, werden in der Regel binnen Monatsfrist erteilt. 3. In wie vielen Fällen wurde das Auskunftersuchen nach § 31 Abs. 2 VSG BLN abgelehnt? Zu 3.: Bisher erfolgte in keinem Fall eine entsprechende Verweigerung. 4. Sofern das volle Auskunftersuchen nach § 31 Abs. 2 VSG Berlin abgelehnt wurde, wurde in wie viel Fällen lediglich eine Teilauskunft erteilt? Zu 4.: Jede personenbezogen gespeicherte Erkenntnis wird einer Einzelfallprüfung hinsichtlich möglicher Geheimhaltungsgründe unterzogen und das Ergebnis mit dem Informationsinteresse der Petentin bzw. des Petenten abgewogen. Die Petentin oder der Petent erhält in dem Bescheid einen Hinweis darauf, ob weitere zur Person gespeicherte Erkenntnisse aufgrund von Geheimhaltungsgründen gemäß § 31 Abs. 2 VSG Bln nicht mitgeteilt werden können. Die Beschränkung einer Auskunft erfolgt in vielen Fällen auch auf Grund des Schutzes personenbezogener Daten Dritter. Eine gesonderte Statistik über den Umfang der erteilten Auskünfte wird nicht geführt. Berlin, den 29. Oktober 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Nov. 2015)