Drucksache 17 / 17 246 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ole Kreins (SPD) vom 19. Oktober 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Oktober 2015) und Antwort Lärm- und Feinstaubbelastung durch Laubbläser II Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Frage zukommen zu lassen und hat daher die Bezirksämter von Berlin und die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) um Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahmen wurden von diesen Stellen in eigener Zuständigkeit erstellt und dem Senat übermittelt. Sie werden nachfolgend wiedergegeben. Frage 1: Wurden bei der Berliner Stadtreinigung (BSR) im Vergleich zur Antwort auf die Schriftliche Anfrage 17/14 904 neue Laubbläser angeschafft? Wenn ja, um welche Typen handelt es sich (bitte Typ, Antrieb und durchschnittliche Lärmbelastung aufführen)? Konnten mit den Neuanschaffungen alte, umweltschädlichere und lautere Geräte ersetzt werden? Antwort zu 1: Durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) wurden neue motorbetriebene Laubbläser beschafft. Die Laubbläser sind Ersatzbeschaffungen für defekte bzw. verschlissene Geräte. Es handelt sich hierbei wieder um die Geräte der Fa. Stihl (BR500, Verbrennungsmotor mit einem Schalldruck 90 dB(A), Schallleistung 100 dB(A)). Der Stihl BR500 ist in seiner Leistungsklasse Stand der Technik und gehört zu den leisesten Geräten am Markt. Des Weiteren wurden akkubetriebene Elektrolaubbläser der Fa. Pellenc Typ Arion beschafft, die allerdings eine geringere Leistung aufweisen und ein Gerät mit Verbrennungsmotor noch nicht zu 100 % ersetzen können. Der Lärmwert beträgt bei diesen Geräten Schalldruck 80 dB(A), Schallleistung 92 dB(A). Die angeschafften akkubetriebenen Laubbläser ersetzen motorbetriebene Geräte. Frage 2: Wurden bei den Berliner Bezirken im Vergleich zur Antwort auf die Schriftliche Anfrage 17/14 904 neue Laubbläser angeschafft? Wenn ja, um welche Typen handelt es sich (bitte Typ, Antrieb und durchschnittliche Lärmbelastung aufführen)? Können mit den Neuanschaffungen alte, umweltschädlichere und lautere Geräte ersetzt werden? Bitte Antwort nach Bezirken differenzieren. Antwort zu 2: Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, TempelhofSchöneberg , Neukölln, Treptow-Köpenick, MarzahnHellersdorf und Reinickendorf Es wurden keine neuen Laubbläser beschafft. Mitte Es wurden schon mehrfach Marktforschungen für alternative Antriebe der Laubbläser betrieben. Leider befinden sich derzeit und auf absehbare Zeit keine Geräte auf dem Markt die für einen professionellen Betrieb geeignet sind. Die Akkulaufzeiten betragen nicht mehr als 15 Minuten im Vollbetrieb, die Ladezeit beträgt 130 Minuten (hohe Stromkosten) Die Geräte sind deshalb nicht im Grünflächenamt einsetzbar, die Geräte die auf dem Markt erhältlich sind, sind aufgrund der geringen Leistung nur für den Hausgebrauch geeignet (120 m² Rasenfläche). Der Schalldruckpegel beträgt 85 dB(A), bei Benzingeräten 95 dB(A). Das Straßen- und Grünflächenamt Mitte hat deshalb in diesem Jahr keine neuen Geräte angeschafft. Charlottenburg-Wilmersdorf Es wurde ein neuer akkubetriebener Laubbläser (lärmgemindert; Blauer Engel) zusätzlich beschafft. Einsatzgebiet : Beseitigung von Sägespänen nach Baumarbeiten . Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 246 2 Spandau Im Grünflächenamt Spandau wurden zwei neue Laubbläser beschafft: Typ: Stihl BG 86, Antrieb: Stihl 2 Mix Motor, Lärmbelastung: Schalldruckpegel 92,0 dB(A) und Schallleistungspegel 103,0 dB(A). Die Neuanschaffung ersetzt zwei alte Laubbläser. Steglitz-Zehlendorf Bei der Ersatzbeschaffung von Laubbläsern achtet der Fachbereich Grünflächen im Straßen und Grünflächenamt generell darauf, dass diese Geräte dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Zusätzlich ist mit der seit dem 23.10.2012 gültigen Verwaltungsvorschrift für die Anwendung von Umweltschutzanforderungen bei der Beschaffung von Liefer-, Bau und Dienstleistungen sichergestellt, dass die Beschaffung auch nach ökologischen Grundsätzen erfolgt. Diese sehen u.a. die Begrenzung der Schallleistungspegel auf 100 dB(A) vor. Lichtenberg Es wurden neue Laubbläser angeschafft. Dabei handelt es sich um folgende Geräte: 2 Stück Billy Goat Typ F 302H , Handgeführt, 95,7 dB (A) (Schalldruckpegel) 3 Stück Stihl BR 500, Rückenpuster, 90 dB (A) (Schalldruckpegel) 5 Stück BG 66 C-ED, Handgeführt, 86 dB (A) (Schalldruckpegel) Alle Laubbläser sind benzinbetrieben. Stihl- Geräte werden mit Sonderkraftstoff betankt (Stihl 2 TaktGemisch Moto-Mix). Mit der Beschaffung dieser Laubblasgeräte konnten ältere (lautere) Geräte ausgesondert werden. Frage 3: Welche Handhabe haben Senat und Bezirke beim Einsatz von Laubbläsern durch private Unternehmen hinsichtlich der Einsatzzeiten, die Arbeiten im Grünflächenbereich anbieten? Werden Einsatzzeiten, bezüglich der Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. Bundesimmisionsschutzverordnung [BImSchV], die Beschränkungen beim Einsatz der Laubbläser in allgemeinen Wohngebieten und schutzwürdigen Gebieten auf werktags von 9:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 17:00 Uhr regelt, durch die bezirklichen Ordnungsämter kontrolliert? Wie häufig wurden Verwarnungen ausgesprochen oder Anzeigen aufgenommen? (Wenn ja, bitte nach Bezirken aufschlüsseln) Antwort zu 3: Die Dienststellen und Unternehmen des Landes Berlin haben bei der Beschaffung und bei der Vergabe von Leistungen die Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) vom 23.10.2012 (http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzeste xte/de/download/beschaffung/VwVBU.pdf) zu beachten. In Nummer 4 VwVBU „Beschaffungsbeschränkungen“ ist geregelt, dass die Verwendung von Laubbläsern bei der Vergabe von Dienstleistungen nur dann zulässig ist, wenn sie zu den leisesten Geräten ihrer Art gehören, gemäß Herstellervorschrift gewartet werden und der Einsatz der vorbeugenden Gefahrenabwehr oder zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben dient. Zur Verwaltungspraxis in den einzelnen Bezirken haben die Bezirksämter von Berlin die nachfolgenden Stellungnahmen übermittelt. Mitte Die Zuständigkeit für die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Bundesimmissionsschutzverordnung [BImSchV]) liegt bei den bezirklichen Umwelt- und Naturschutzämtern. Bei Verstößen gegen die Beschränkungen aus der Geräte- und Maschinenlärmverordnung beim Einsatz der Laubbläser in allgemeinen Wohngebieten und schutzwürdigen Gebieten besteht für die Umweltund Naturschutzämter u. a. die Möglichkeit der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren. Vom Umwelt- und Naturschutzamt Mitte sind in den letzten drei Jahren neun Anzeigen aufgenommen worden. Dabei konnten fünf Beschwerden auf kooperativem Wege umgehend gelöst werden und vier Beschwerden waren nach Prüfung der Sachlage unbegründet, da die Emissionsorte außerhalb der betroffenen Wohngebiete lagen. Vom Straßen- und Grünflächenamt Mitte werden Laubbläser grundsätzlich nur in öffentlichen Grünanlagen eingesetzt und diese befinden sich nicht in Wohngebieten. Nach der Rechtslage ist entscheidend bei der Beurteilung von Lärm, wo er entsteht und nicht, wo er gehört wird. Laubbläser werden auch nur in Ausnahmefällen benutzt, nämlich dann, wenn Laub vermehrt anfällt und wenn es keine andere Möglichkeit gibt, dieses zu entfernen. Da das Straßen- und Grünflächenamt Laubbläser nur in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen einsetzt, weil es dort für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit zuständig ist, wird nochmals die Ausnahmesituation anschaulich . Bei der Laubentfernung wird darauf geachtet, dass Parkbesucher nicht mit dem Laub kontaminiert werden . Friedrichshain-Kreuzberg In die Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen für Arbeiten im Grünflächenbereich wird grundsätzlich folgende Bedingung aufgenommen: „Lärmintensive Geräte und Maschinen, wie Laubbläser, Laubsammler, Rasentrimmer und Fräser etc. dürfen werktags aufgrund der hohen Geräuschemissionen nur zeitlich eingeschränkt in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 – 17.00 Uhr betrieben werden. Sofern die genannten Geräte das EU-Umweltzeichen tragen, dürfen sie von 7.00 – 20.00 h eingesetzt werden. Zuwiderhandlungen können gemäß § 9 Abs. 2, Nr. 1 der 32. BlmSchV als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.“ Die vertragliche Verpflichtung geht somit über die rechtlich vorgeschriebene Nutzungseinschränkung hinaus, da sie nicht nur in allgemeinen Wohngebieten anzuwenden ist, sondern im gesamten Auftragsgebiet (Bezirk). Diese Vorgabe gilt im Übrigen als Dienstanweisung auch für den Einsatz solcher Geräte durch bezirkliche Pflegekräfte . Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 246 3 Es wurden in der Vergangenheit nach Hinweisen aus der Bevölkerung oder durch eigene Feststellungen vereinzelt Verwarnungen durch den Fachbereich Grünflächen ausgesprochen, wenn es sich um Arbeiten handelte, die vom Fachbereich Grünflächen beauftragt oder veranlasst worden waren. Die Anzahl ist nicht durchgehend dokumentiert , da es sich in der Regel um mündliche Verwarnungen handelte. Die Anzahl liegt geschätzt bei bis zu fünf pro Jahr. Es gab aber durchweg mehr Anlässe, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Fachbereichs Grünflächen fielen, so z. B. auf Straßenland und auf Privatgrundstücken (Wohnungsbaugesellschaften etc.). Das Ordnungsamt kontrolliert den Einsatz von Laubbläsern nicht. Es ist in Bezug auf Lärm ausschließlich für Haus- und Nachbarschaftslärm sowie für die Kontrolle der Einhaltung von lärmbezogenen Fremdauflagen in von ihm selbst erlassenen Verwaltungsakten zuständig. Ordnungsbehördlich zuständig sind die Umwelt- und Naturschutzämter. In der letzten Herbstsaison sind im Umwelt- und Naturschutzamt Friedrichshain-Kreuzberg ca. 15 Beschwerden (über den Betrieb von Laubbläsern) zu § 7 (Betrieb in Wohngebieten) der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV ) eingegangen. Hieraus sind fünf Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 9 der 32. BImSchV erwachsen, die mit Verwarnungen bzw. Bußgeldern abgeschlossen wurden. Pankow Der Bezirk Pankow vergibt keine Leistungen zur Laubentfernung in Grünanlagen an Dritte. Die ordnungsbehördliche Zuständigkeit der Bezirke bezieht sich nur auf die Ahndung von nachgewiesenen Verstößen. Private Unternehmen haben die Pflicht zur Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Regelungen. Eine vorsorgliche Eingriffsmöglichkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die beschränkten Einsatzzeiten nach § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV gelten gemäß § 6 Abs. 3 LandesImmissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) auf öffentlichem Straßenland nur für die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Einsatzzeiten (auf öffentlichen oder privaten Flächen) können durch das zuständige Umwelt- und Naturschutzamt Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt werden. Kontrollen von Amts wegen können durch das Umwelt - und Naturschutzamt oder die Ordnungsämter aus Personalgründen nicht durchgeführt werden. Anzahl der Anzeigen bzw. Beschwerden zur Geräteund Maschinenlärmschutzverordnung (Laubbläser werden nicht gesondert erfasst): 2015: 4 keine Verwarnung, kein Bußgeld 2014: 4 keine Verwarnung, kein Bußgeld 2013: 1 keine Verwarnung, kein Bußgeld Charlottenburg-Wilmersdorf Bei der Vergabe von Grünpflegeleistungen, hier z. B. auch die Laubbeseitigung in Grün-anlagen, sind bisher keine gesonderten Hinweise oder Einschränkungen für den Einsatz von Laubbläsern enthalten. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) regelt hier den Einsatz in schutzwürdigen Gebieten grundsätzlich (in Wohngebieten Einsatz möglich nur von 9:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 17:00 Uhr). Beim Ordnungsamt (Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle ) eingehende Beschwerden über Laubbläsernutzung während der Verbotszeiten werden an das Umwelt- und Naturschutzamt als der zuständigen Immissionsschutzbehörde zum Vollzug der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung weitergeleitet. Von hier werden Beschwerdeführer darüber informiert , dass keine Abhilfemöglichkeiten bestehen, wenn die Nutzung in Misch- und Kerngebieten erfolgt, in denen die Betriebszeitenbeschränkungen nicht gelten. Bei Beschwerden über Laubbläsernutzung zu Verbotszeiten in allgemeinen Wohngebieten erfolgt umgehend eine schriftliche Belehrung der nutzenden Firmen mit Aufforderung zur Unterlassung und Erlass entsprechender Arbeitsanweisungen an die betreffenden Mitarbeiter . Dies ist in 2014 viermal und in 2015 bisher siebenmal erfolgt. Spandau In 2014 gab es sieben Hinweise über das Bürgertelefon und in 2015 bisher vier Hinweise. Steglitz-Zehlendorf Durch das Straßen und Grünflächenamt werden bei der vertraglichen Bindung für externe Grünpflegearbeiten hierzu keine gesonderten Bestimmungen gefordert. Arbeiten in Grünanlagen finden in der Regel nicht in einem planungsrechtlichen Wohngebiet statt. Sofern Laubbläser in Wohngebieten innerhalb der Verbotszeiten gemäß § 7 Abs. 1 der 32.BImSchV eingesetzt werden, kann dies im Einzelfall untersagt werden. Außerdem ist der Verstoß bußgeldbewehrt. Anzeigen wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 der 32.BImSchV werden durch das Umwelt- und Naturschutzamt regelmäßig mit Bußgeld geahndet, wenn es sich um gewerbliche Tätigkeiten handelt, im Jahr 2014 einmal. Im Jahr 2015 wurden dem Ordnungsamt bis 30.08.2015 zwei Verstöße gemeldet. In beiden Fällen wurden Anzeigen gefertigt. Tempelhof-Schöneberg Eine Kontrolle durch das Ordnungsamt TempelhofSchöneberg findet nicht statt. Hinweise oder Anzeigen, die beim Ordnungsamt eingehen, werden zuständigkeitshalber an das Umwelt- und Naturschutzamt weitergeleitet. Pro Jahr gehen in Tempelhof-Schöneberg ca. zehn Beschwerden ein. Nur in wenigen Fällen ist jedoch eine Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 246 4 Verwarnung oder ein Bußgeld zu verhängen, da meist keine weiteren Zeuginnen/Zeugen benannt werden können oder der genaue Einsatzort im Nachhinein nicht mehr zu bestimmen ist. Die Verursacher/innen werden durch das Umwelt- Naturschutzamt mit Hinweis auf die rechtlichen Regelungen angeschrieben. Neukölln Bei Aufträgen an Firmen werden über die Unfallverhütungs -Vorschriften der Berufsgenossenschaft hinaus, die auch Umwelt- aber insbesondere Sicherheitsbelange der verwendeten Maschinen beinhalten, keine gesonderten Anforderungen für Laubbläser gestellt. Im Regelfall werden von beauftragten Firmen aber keine Laubbläser sondern Laubsammler eingesetzt, um zwei Arbeitsschritte in einem zu erledigen, die zudem eine geminderte Lärmaber vor allem auch Feinstaubbelastung mit sich bringen. Die Ordnungsaufgaben beim Einsatz zu lauter Maschinen wie Laubbläsern und Rasenmähern im Rahmen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung werden im Umwelt- und Naturschutzamt wahrgenommen. Eine beschwerdeunabhängige Kontrolle findet nicht statt. Mit zwei bis fünf Beschwerden pro Jahr ist die Fallzahl auch nicht besonders hoch. In der Regel werden die Unternehmen bzw. die Verantwortlichen über die zulässigen Zeiten belehrt und aufgefordert, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend einzuweisen. Weitere Maßnahmen waren bisher nicht notwendig. Treptow-Köpenick Das Bezirksamt geht nur anlassbezogen entsprechenden Beschwerden der Bevölkerung nach. Weder beim Ordnungsamt noch beim Umwelt- und Naturschutzamt gingen Beschwerden ein. Marzahn-Hellersdorf Der Einsatz von Laubbläsern unterliegt der Geräteund Maschinenlärmschutzverordnung, welche auch für private Unternehmen gilt, wenn sie derartige Angebote mit dem Einsatz solcher Geräte unterbreiten. Die zuständige Behörde ist das Umwelt- und Naturschutzamt, das vom Ordnungsamt unterstützt wird. Ordnungsbehördliches Einschreiten erfolgt grundsätzlich erst infolge von Beschwerden oder Hinweisen. 2014 wurde eine Beschwerde beim Umwelt- und Naturschutzamt vorgetragen. Daraufhin wurde der Firma die weitere Verwendung der Laubbläser in den Ausschlusszeiten untersagt, was dann auch eingehalten wurde. Das Ordnungsamt hat bei einer Kontrolle in 2014 aus Anlass einer Bürgerbeschwerde zum Einsatz von Laubbläsern mit einer mündlichen Belehrung die Belästigung im Innenhof einer Wohnanlage geahndet. Lichtenberg Das Umwelt- und Naturschutzamt ist zuständige Behörde und reagiert ausschließlich anlassbezogen bei Beschwerden über Lärm, verursacht durch den Einsatz von Laubbläsern gemäß § 7 der 32. BImSchV „Einsatz in Wohngebieten“. Präventive Kontrollen sind aufgrund der mangelnden personellen Ausstattung (drei technische Mitarbeiter für 270.000 Einwohnerinnen und Einwohner auf 53 km² Fläche) nicht möglich. Beschwerden gab es in den letzten Jahren lediglich in einzelnen (weniger als zehn) Fällen telefonisch oder wurden vom Ordnungsamt an das Umwelt- und Naturschutzamt weitergeleitet. Sofern mit Laubbläsern tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Arbeit während der Schutzzeiten vor Ort angetroffen wurden, erfolgte die Untersagung der weiteren Arbeiten sowie eine Belehrung zur Rechtssituation. Reinickendorf Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gilt für alle Betreiberinnen und Betreiber dieser Anlagen. Bekanntgewordene Verstöße gegen die vorgegebenen Einsatzzeiten, etwa durch Beschwerden oder Hinweise, werden verfolgt. Bei angezeigtem Fehlverhalten geht das Ordnungsamt diesen Hinweisen nach. Frage 4: Welche Laubbläser finden im Bezirk Lichtenberg Einsatz (Anzahl, Typ, durchschnittliche Lärmbelastung , Antrieb)? Wann wurden im Zeitraum der letzten 10 Jahre Laubbläser neu angeschafft? Plant der Bezirk die Anschaffung neuer Laubbläser in den nächsten zwei Jahren ? Antwort zu 4: Das Straßen– und Grünflächenamt hat zurzeit 46 Laubblasgeräte unterschiedlicher Hersteller im Einsatz. 1 Stück Cramer /LS 5000 110 dB (A) (Schallleistungspegel) 5 Stück Stihl BG 85 103 dB (A) (Schallleistungspegel) 12 Stück Stihl BG 86 D 103 dB (A) (Schallleistungspegel) 12 Stück Stihl BR 500 90 dB (A) (Schalldruckpegel) 9 Stück Stihl BG 66 C-ED 86 dB (A) (Schalldruckpegel) 7 Stück Billy Goat Fyp F 302H 95,7 dB (A) (Schalldruckpegel) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 246 5 In den letzten 10 Jahren wurden 35 Laubbläser von verschiedenen Herstellern angeschafft, um ältere Geräte auszutauschen. 2006 keine Beschaffung 2007 keine Beschaffung 2008 keine Beschaffung 2009 2 Stück 2010 10 Stück 2011 keine Beschaffung 2012 2 Stück 2013 2 Stück 2014 9 Stück 2015 10 Stück Ob in den nächsten Jahren Laubblasgeräte beschafft werden, kann zu diesem Zeitpunkt nicht beantwortet werden, da es sich bei den Beschaffungen im Straßenund Grünflächenamt um reine Ersatzbeschaffungen handelt . Berlin, den 06. November 2015 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Nov. 2015)