Drucksache 17 / 17 271 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander J. Herrmann (CDU) vom 20. Oktober 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Oktober 2015) und Antwort Bearbeitungsdauer bei KFZ-Abmeldung und Rückzahlungsmoral Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Innerhalb welcher Bearbeitungsfristen werden im Land Berlin KFZ-Abmeldungen von der Zulassungsstelle an das zuständige Finanzamt weitergeleitet? 2. Wie erfolgt diese Meldung und Weitergabe der Abmeldung? Zu 1. und 2.: Die Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde teilt der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde, der Zollverwaltung, mit, wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird [§ 36 Abs. 1 der FahrzeugZulassungsverordnung (FZV) i. V. m. § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)]. Diese Daten sind nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 KraftStDV und der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt über das KraftfahrtBundesamt nach Maßgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards (§ 36 Abs. 3 FZV) im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich im Wege der Dateienübertragung . Folglich liegt dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Zollverwaltung die Mitteilung über die Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeuges in der Regel an demselben Tag, an dem die Bearbeitung in der Kfz-Zulassungsbehörde erfolgt ist, vor. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Außerbetriebsetzung bei der Kfz-Zulassungsbehörde durch Eintragung eines entsprechenden Vermerks auf der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie durch die Entstempelung der Kennzeichenschilder erfolgt (§ 14 Abs. 1 FZV). Insofern stellt die bloße Anzeige der Veräußerung eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde (§ 13 Abs. 4 FZV) keine Außerbetriebsetzung dar. Aufgrund einer Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) führt eine derartige Anzeige seit dem 12. Juni 2015 auch nicht mehr zur Beendigung der Steuerpflicht . Maßgeblich für das Ende der Steuerpflicht der Veräußerin/ des Veräußerers ist in allen Fällen das Datum der Umschreibung auf die Erwerberin/ den Erwerber bzw. die Außerbetriebsetzung des veräußerten Fahrzeugs. 3. Hält der Senat insoweit die derzeitige 3monatige Dauer für die Auszahlung nicht verbrauchter Kfz-Steuern ab Abmeldedatum für angemessen? 4. Welche Möglichkeiten sieht der Senat diese Zeitspanne im Interesse der Bürgerinnen und Bürger zu verkürzen ? Zu 3. und 4.: Die Fragen können im Einzelnen vom Senat nicht beantwortet werden, da die Zuständigkeit für die Auszahlung nicht verbrauchter Kfz-Steuern nicht beim Land Berlin, sondern im Verantwortungsbereich des Bundes, dem Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) als nachgeordnete Bundesbehörde, liegt. Berlin, den 06. November 2015 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Nov. 2015)