Drucksache 17 / 17 277 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 27. Oktober 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Oktober 2015) und Antwort Einsätze eines rechtsextremen Polizisten im Zusammenhang mit Flüchtlingen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. War der in der rbb-Abendschau vom 22.10.2015 erwähnte Polizeibeamte, der im Januar 2015 als Vorstandsmitglied der rechtspopulistischen und rechtsextremen „Alternative für Deutschland“ (AfD) in Brandenburg an der Havel an einer Demonstration der rechtsextremen Initiative BraMM-Pegida teilnahm (https://www.rbbonline .de/politik/beitrag/av7/verfassungsschuetzerbeobachten -polizisten.html, in dienstlicher Funktion bei der Registrierung von Asylsuchenden in der Außenstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales in der Kruppstraße 2 eingesetzt? Wenn ja, in welchem genauen Zeitraum, für welche genauen dienstlichen Aufträge? Wenn nein, kann der Senat für diesen Polizeibeamten eine solche Einsatzbeteiligung ausschließen? Zu 1.: Der Beamte ist weder zur Unterstützung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales abgeordnet worden, noch fällt die genannte Außenstelle in den örtlichen Zuständigkeitsbereich seines Polizeiabschnitts. Für einen Einsatz dort hätte er einer anderen Gliederungseinheit der Polizei unterstellt werden müssen. Dies war nicht der Fall, so dass ein entsprechender Einsatz ausgeschlossen werden kann. 2. Welche und wie viele Polizeidienstkräfte welcher genauen Untergliederungseinheit haben im Spandauer Polizeiabschnitt, dem der unter 1. genannte Polizeibeamte zugeordnet ist, welche genauen Einsätze im Zusammenhang mit Asylsuchenden (in Unterkünften, bei der Registrierung etc.) seit November 2013 durchgeführt? Zu 2.: Eine automatisierte Erfassung bzw. Auswertung von Daten im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. Es wird jedoch auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. 3. War der unter 1. genannte Polizeibeamte an Einsätzen in der Notunterkunft für Asylsuchende in der Spandauer Schmidt-Knobelsdorf-Kaserne beteiligt? Wenn ja, in welchem genauen Zeitraum, an welchen Einsätzen mit welchen genauen dienstlichen Aufträgen? Wenn nein, kann der Senat eine solche Beteiligung ausschließen? Zu 3.: Der Beamte war im Rahmen seiner Dienstausübung in einer Dienstgruppe seines Polizeiabschnitts auch an Einsätzen in der oben genannten Notunterkunft beteiligt . So wurde zum Beispiel seitens der Polizei festgelegt, dass alle im betreffenden Abschnittsbereich ansässigen Flüchtlingseinrichtungen rund um die Uhr in unregelmäßigen Zeitabständen anzufahren sind und mit dem dortigen privaten Sicherheitspersonal Kontakt aufzunehmen ist. Darüber hinaus kam es immer wieder zu Polizeieinsätzen , die in Teilen aus Streitigkeiten der Bewohner /innen untereinander resultierten und zu denen auch Polizeibeamtinnen bzw. Polizeibeamte des örtlich zuständigen Abschnitts entsandt wurden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. War der unter 1. genannte Polizeibeamte an Einsätzen in anderen Unterkünften für Asylsuchende beteiligt? Wenn ja, in welchem genauen Zeitraum, an welchen Einsätzen, mit welchen genauen dienstlichen Aufträgen und in welchen Unterkünften (standortgenau)? Wenn nein, kann der Senat eine solche Beteiligung ausschließen ? Zu 4.: Insgesamt war der Beamte im Rahmen des regulären Funkwageneinsatzdienstes von Dezember 2013 bis Oktober 2015 an 33 Einsätzen an Flüchtlingseinrichtungen im betreffenden Abschnittsbereich beteiligt. Einsatzgründe waren neben den Schutzmaßnahmen zu großen Teilen Fehlauslösungen der Brandmeldeanlage im Waldschluchtpfad, hilflose Personen oder Streitigkeiten unter den Asylsuchenden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen . Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 277 2 5. War der unter 1. genannte Polizeibeamte an Einsätzen im Rahmen von Versammlungen mit asyl- und flüchtlingspolitischer Thematik beteiligt? Wenn ja, wann im Rahmen welcher jeweils wie bezeichneter Versammlungen und mit welchen genauen dienstlichen Aufträgen jeweils? Wenn nein, kann der Senat eine solche Beteiligung ausschließen? Zu 5.: Einsätze im Sinne der Fragestellung fallen in die Zuständigkeit anderer Gliederungseinheiten der Polizei . Für einen entsprechenden Einsatz hätte der Beamte einer solchen Gliederungseinheit unterstellt werden müssen . Dies war nicht der Fall, so dass eine Beteiligung an entsprechenden Einsätzen ausgeschlossen werden kann. 6. Hatte der unter 1. genannte Polizeibeamte im Rahmen der oben genannten Einsätze Zugang zu personenbezogenen Daten von Asylsuchenden oder flüchtlingssolidarischen Aktivist*innen? Wenn ja, zu welcher Art personenbezogener Daten genau, in welchem Zeitraum und in welchem Ausmaß jeweils? Wenn nein, kann der Senat dies ausschließen? Zu 6.: Der Beamte hatte im Rahmen seiner Dienstverrichtung bei Einsätzen an den im Abschnittsbereich ansässigen Flüchtlingsunterkünften regulären Zugang zu personenbezogenen Daten von Asylsuchenden und anderen Personen, soweit diese in Verbindung zum Einsatzanlass standen. 7. Kann der Senat ausschließen, dass der unter 1. genannte Polizeibeamte personenbezogene Daten von Asylsuchenden oder flüchtlingssolidarischen Aktivist*innen, zu denen er Zugang hatte oder hat, rechtswidrig an Dritte weitergegeben hat? Wenn ja, wie kann der Senat eine solche rechtswidrige Datenweitergabe ausschließen? Zu 7.: Dem Senat liegen derzeit keine Anhaltspunkte für eine solche Datenweitergabe vor. 8. Kann der Senat ausschließen, dass die politische Beteiligung des unter 1. genannten Polizeibeamten an mindestens einer fremdenfeindlichen und rassistischen Demonstration in Brandenburg an der Havel mit einem Schild mit der Aufschrift „Antirassismus, Weltoffenheit, Vielfalt sind Kennwörter für weißen Genozid – Europa den Europäern” oder sein Engagement in der AfD dessen Kolleg*innenumfeld oder dienstlichen Vorgesetzten zur Kenntnis gelangt ist? Und wenn ja, wie kann der Senat dies ausschließen? Zu 8.: Nach Mitteilung der Polizei war der Beamte in seinem dienstlichen Auftreten Vorgesetzten gegenüber unauffällig und ist nicht mit extremen Ansichten in Erscheinung getreten. 9. Wie viele Polizist*innen sind nach Kenntnis des Senats Mitglieder in rechtsradikalen bzw. rechtspopulistischen Parteien wie der NPD, REP, Die Freiheit, AfD, Pro Deutschland, Die Rechte etc. oder in rechtsradikalen bzw. rechtspopulistischen Vereinigungen wie z. B. Bürgerbewegungen , Bildungswerken etc. oder engagieren sich in diesen? Zu 9.: Derartige Erhebungen sind rechtlich unzulässig und erfolgen daher nicht. Berlin, den 12. November 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Nov. 2015)