Drucksache 17 / 17 281 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Klaer (CDU) vom 28. Oktober 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Oktober 2015) und Antwort Forderungsmanagement/Vorkasse Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wird zur Vermeidung von Nachteilen bei allen in Frage kommenden Sachverhalten Vorkasse angewandt und wenn Nein, warum nicht? 2. Inwieweit kontrolliert der Senat die Einhaltung der Landeshaushaltsordnung zum Thema Vorkasse? 3. Sind die technischen Möglichkeiten zur Vorkasse per EC- oder Kreditkarte flächendeckend in allen Berliner Behörden (auch nachgeordnete Landesbehörden) vorhanden und wenn Nein, warum nicht, an welchen Standorten nicht und ist dort eine Nachrüstung geplant? 5. Wie bewertet der Senat das Instrument der Vorkasse in Bezug auf die Vermeidung von Außenständen? Zu 1. - 3. und 5.: Nach § 34 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Dies bedeutet, dass die dem Land Berlin zustehenden Einnahmen bei Fälligkeit und unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten zu erheben sind. Einnahmen sind zudem unabhängig von der Veranschlagung im Haushaltsplan zu erheben, denn maßgebend ist allein die Rechtsgrundlage wie Gesetz, Gebührenordnung oder Vertrag für die Erhebung. Entstehen Ansprüche nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften , sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, um die notwendigen Voraussetzungen für ihr Entstehen zu schaffen. Die Zuständigkeit für die Erhebung und ggf. erforderliche technische Verfahren liegt bei den jeweiligen Dienststellen. Die LHO trifft keine Vorschriften, wie einzelne Schuldverhältnisse abzuwickeln sind. Allgemein gültige Regelungen enthält das BGB und im Übrigen muss im Einzelfall der jeweilige Sachverhalt unter Berücksichtigung z. B. des entsprechenden Fachgesetzes oder Vertrages für eine geeignete Zahlungsweise herangezogen werden . Die LHO enthält keine Regelungen zur Vorkasse; Zug-um-Zug-Geschäfte sind in einer Arbeitsanweisung von den Organisationseinheiten zu regeln, welches Schaden für das Land Berlin nicht zulassen soll (Nr. 23.8.3 AV 70 LHO). Es liegt in der Verantwortlichkeit der Organisationseinheiten , die jeweils zweckmäßigste Zahlungsbedingung für den jeweiligen Sachverhalt festzulegen . 4. Inwieweit berücksichtigt der Senat bei seiner Haushaltsplanung das Instrument der Vorkasse? Zu 4.: Der Haushaltsplan enthält unter anderem alle zu erwartenden Einnahmen. Die Gliederung erfolgt in sachlicher und inhaltlicher Weise nach dem bundeseinheitlichen Gruppierungsplan – eine Gliederung nach Zahlungsbedingungen ist nicht vorgesehen. Berlin, den 06. November 2015 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Nov. 2015)