Drucksache 17 / 17 296 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Canan Bayram (GRÜNE) vom 27. Oktober 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. November 2015) und Antwort Wie schaffen wir das: Schutz und Sicherheit statt Kälte und Elend für Geflüchtete I Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Geflüchtete werden seit dem 01.01.2015 mit einer Hotel- bzw. Hostelkostenübernahme Kälte und Elend ausgesetzt, da die Gutscheine nicht eingelöst werden können? (Bitte getrennt nach Monaten darstellen) Zu 1.: Die Einquartierung von Asylbegehrenden in Hostels oder ähnlichen Beherbergungsbetrieben dient lediglich als ein Instrument für Notfälle, um auch bei fehlenden Plätzen in Aufnahmeeinrichtungen den Eintritt von Obdachlosigkeit zu vermeiden. Mit der Inbetriebnahme des Standorts Bundesallee, an dem die im Aufnahme- und Asylverfahren beteiligten Behörden unmittelbar kooperieren und das Verwaltungsverfahren dadurch erheblich gestrafft werden kann, wurde die Erstregistrierung von nach Berlin verteilten bzw. hier erstmalig um Asyl nachsuchenden Menschen reorganisiert . Dabei werden auch jene Personen, für die nicht am gleichen Tag eine Registrierung als Asylbegehrende und Asylbegehrender und Ausstellung der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) möglich ist, untergebracht und versorgt. Daher besteht seit der Einführung dieses neuen Verfahrens keine Notwendigkeit mehr für die Ausgabe von Kostenübernahmebescheinigungen für die selbst organisierte Einquartierung in einem Hostel. Die Unterbringung in Beherbergungsbetrieben, mit denen das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LA- GeSo) die Nutzung fester Kontingente vereinbart hat, kommt dagegen weiterhin in Betracht, sofern kurzfristig kein freier Platz in einer Gemeinschafts- bzw. Notunterkunft verfügbar ist. Ein Verzicht auf diese Platzkontingente wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der in der Vorbemerkung dargestellten Ausgangslage nicht vertretbar. Die Anzahl der Fälle, in denen Asylbegehrende bei der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber (ZAA) angeben, sich erfolglos um die Einquartierung in ein Hostel oder in eine ähnliche Unterkunft bemüht zu haben, wird statistisch nicht erfasst. 2. Welche Auswirkungen hat es für Geflüchtete, wenn sie keine Zuweisung in eine Berliner Unterkunft (sondern umgangssprachlich einen „Hostelgutschein“) haben, auf das Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flucht? 3. Welche Ursache setzt das Landesamt für Gesundheit und Soziales dafür, dass Geflüchtete mit einer Kostenübernahme für Hostels bei Vorsprache im Bundesamt für Migration und Flucht statt einer Asylantragsbehandlung lediglich neue Terminzettel für eine Vorsprache in 2016 erhalten und wie könnte eine Abhilfe dafür aussehen ? Zu 2. und 3.: Auswirkungen einer Unterbringung in Hostels auf die Durchführung des Asylverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind nicht erkennbar. Das BAMF wurde hierzu um Stellungnahme gebeten, konnte aufgrund der sehr hohen Arbeitsbelastung jedoch keine Angaben machen. 4. Warum werden Menschen, die bereits in einer Berliner Unterkunft lebten bei erneuter Vorsprache im Landesamt für Gesundheit und Soziales mit einer Kostenübernahme für Hostels ausgestattet, statt in der Unterkunft bleiben zu können? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 296 2 Zu 4.: Grundsätzlich ist diese Vorgehensweise unüblich , zumal eine Verlegung aus einer Unterkunft in ein Hostel der angestrebten Unterbringung in Unterkünften zuwider liefe. Allerdings sind Einzelfälle denkbar, in denen Schutz suchende Menschen aus Notunterkünften wieder ausziehen müssen, da die Notunterkunft insgesamt nicht mehr zur Verfügung steht oder eine Integration innerhalb der Unterkunft nicht möglich ist und daher vorübergehend, bis eine neue Unterkunft gefunden werden kann, eine Kostenübernahme für ein Hostel erklärt wird. 5. Wie vielen Geflüchteten, die in der Zentralen Aufnahmestelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales seit dem 01.01.2015 einen Asylantrag gestellt haben und das Asylverfahren in Berlin durchführen könnten, wird tatsächlich vom Bundesamt für Migration und Flucht eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt? (Bitte nach Monaten getrennt darstellen) Zu 5.: Hierzu liegen dem Land Berlin keine Erkenntnisse vor, da die Verfahrenshoheit beim BAMF liegt. Das BAMF wurde hierzu um Stellungnahme gebeten, konnte aufgrund der sehr hohen Arbeitsbelastung jedoch keine Angaben machen. Berlin, den 16. November 2015 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Nov. 2015)