Drucksache 17 / 17 313 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Schlede (CDU) vom 04. November 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. November 2015) und Antwort Sexualkundeunterricht und Schwimmunterricht II (Nachfrage zur Drs 17/17153) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Entspricht die Pampigkeit der Antwort auf die Drs. 17/17153 dem Grad mangelnden Problembewusstseins bezüglich des Fernbleibens von Schülerinnen und Schülern muslimischen Glaubens vom Sexualkunde- und Schwimmunterricht? Zu 1.: Die Frage entzieht sich einer sachlichen Beantwortung . 2. Ist die Problemlage in den Bezirken, etwa Neukölln , Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte, so groß, dass der Senat eine Erfassung des Problems lieber nicht in Angriff nimmt? 3. Könnte der Senat zur Sensibilisierung seines Problembewusstseins Fehlzeiten bei der betreffenden Schülerschaft in o.g. Bezirken erfragen und sich dabei nur auf die muslimische Schülerschaft konzentrieren, da eine Erfassung von Schülerinnen und Schülern anderer Glaubensgemeinschaften nicht erforderlich scheint? Zu 2. - 3.: Schülerindividualdaten werden durch die Bildungsstatistik – wie in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 17/17153 bereits dargelegt - nicht erfasst. Auch anonymisierte Summenstatistiken zum Thema Religion und Sport werden in der Bildungsstatistik nicht erhoben . Der Senat geht davon aus, dass Schulen die Vorgaben der AV Schulbesuchspflicht vom 19. November 2014 (ABl. S. 2235) sorgfältig umsetzen, rechtzeitig und präventiv pädagogische Maßnahmen vornehmen und in begründeten Fällen den Schulträger von Auffälligkeiten im Schulbesuch einzelner Schülerinnen und Schüler in Kenntnis setzen. Des Weiteren geht der Senat davon aus, dass Atteste aufgrund zwingender Gründe, deren Vorliegen Voraussetzung einer länger dauernden Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Sport- und/oder Schwimmunterricht sind, von den ausstellenden Ärzten verantwortungsbewusst erteilt werden. Im Übrigen ist gemäß Nummer 5 Absatz 2 AV Schulbesuchspflicht ein religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis allein kein wichtiger Grund, der eine Befreiung vom Sexualkunde- oder Schwimmunterricht rechtfertigen kann. Berlin, den 11. November 2015 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Nov. 2015)