Drucksache 17 / 17 320 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Uwe Doering (LINKE) vom 05. November 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. November 2015) und Antwort Was heißt „Hilfe zur Selbsthilfe“ bei Grundwasserschäden? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie definiert der Senat „Hilfe zur Selbsthilfe “ im Rahmen der Schadenserfassung und -beseitigung zum Grundwassermanagement? Antwort zu 1: Als Ziel soll den Betroffenen als "Hilfe zur Selbsthilfe" anhand von Pilotprojekten aufgezeigt werden, welche Maßnahmen möglichst effizient, umweltschonend , nachhaltig und mit den Behörden abgestimmt durchgeführt werden können. Die Art der Maßnahmen muss den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Je nach Örtlichkeit kann es sich dabei z.B. um Berechnungen für eine möglichst kostengünstige und naturverträgliche Grundwasserhaltungsmaßnahme und den sich entsprechend anschließenden Prüfungs- und Genehmigungserfordernissen oder um Unterstützung bei der Umsetzung von Möglichkeiten der Nachsanierung von Gebäuden handeln (s. auch Schriftliche Anfrage 17/15 292). Frage 2: In welcher Höhe will der Senat einen Fonds zur Sanierung der durch Grundwasserschäden betroffenen Gebäude auflegen? Sind die Mittel des Fonds als Beihilfen oder als Förderung gedacht? Wer hat Zugriff auf den Fonds? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? Antwort zu 2: Es ist von Seiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt nicht geplant, einen Fonds zur Sanierung der durch Grundwasserschäden betroffenen Gebäude aufzulegen, da dies nicht im Sinne des Auftrags des Abgeordnetenhauses ist. Frage 3: Wie bewertet der Senat die Ergebnisse der über einen Fonds im Land Sachsen-Anhalt finanzierten Maß-nahmen zur Schadensreduzierung an Gebäuden? Sind die Erfahrungen aus Sachsen-Anhalt auf Berlin übertragbar ? Antwort zu 3: Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt nimmt die Entwicklungen in Sachsen- Anhalt zur Kenntnis. Die Erfahrungen aus Sachsen-Anhalt sind nicht generell auf Berlin übertragbar, da einerseits die zuletzt aufgetretenen Schäden durch ansteigendes Grundwasser hauptsächlich andere Ursachen haben (z.B. Bergbaufolgen und Landwirtschaft) und es andererseits große Unterschiede in den örtlichen hydrogeologischen und infrastrukturellen Verhältnissen (ländlicher Raum – Großstadt) gibt. Frage 4: Welche Vorstellungen hat der Senat hinsichtlich der Bildung von Zweckverbänden? Wie sind Zweckverbände , die im Kommunalrecht verankert sind und öffentliche Aufgaben wahrnehmen sollen, auf private Interessengruppen übertragbar? Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für derartige Zweckverbände? Antwort zu 4: Der rechtliche Rahmen für die Bildung von Wasserverbänden ergibt sich aus dem Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12. Februar 1991 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I S. 405). Danach muss Aufgabe eines Verbands mindestens eine der in § 2 WVG aufgeführten zulässigen Aufgaben sein. Nach § 2 Nr. 8 WVG sind eine mögliche Aufgabe eines Wasserverbands „technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers“. Die Errichtung eines Verbands erfolgt durch Beschluss der Beteiligten (einstimmiger oder Mehrheitsbeschluss) mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung sowie im Falle eines Mehrheitsbeschlusses Heranziehung weiterer Beteiligter durch die Aufsichtsbehörde (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WVG). Die Errichtung eines Verbands von Amts wegen ist nur zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 10 Absatz 1 WVG). Die Durchführung von Grundwasserregulierungsmaßnahmen zur Abwehr von Bauschäden an einzelnen Gebäuden gehört nicht zu den in § 10 Absatz 2 WVG namentlich aufgeführten Zwecken, bei denen ein öffentliches Interesse bejaht werden kann. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 320 2 Damit wird für die Bildung eines Wasserverbandes zur Durchführung von Grundwasserregulierungsmaßnahmen zur Abwehr von Schäden an Gebäuden ein einstimmiger oder zumindest Mehrheitsbeschluss der Beteiligten vorausgesetzt werden müssen. Berlin, den 16. November 2015 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Nov. 2015)