Drucksache 17 / 17 328 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Schlede (CDU) vom 09. November 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. November 2015) und Antwort Rahmenlehrplanentwurf – Evaluation II (Nachfrage zur Drs 17/17151) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Entspricht der einheitliche Rahmenlehrplan nach Ansicht des Senats den in § 10 und 11 des Berliner Schulgesetzes niedergelegten Grundsätzen zu den Rahmenlehrplänen und zu den unterschiedlichen Leistungsanforderungen von Grundschule, ISS und Gymnasium? Zu 1.: Der neue Rahmenlehrplan entspricht diesen Anforderungen des Berliner Schulgesetzes, denn er macht für die Sekundarstufe I deutlich, dass Kinder in den unterschiedlichen Bildungsgängen mit unterschiedlicher Geschwindigkeit und auf unterschiedlichem Standardniveau lernen müssen. Für die Grundschule wird aufgezeigt, was Schülerinnen und Schüler können müssen, wenn sie nach der sechsten bzw. der vierten Jahrgangsstufe auf eine weiterführende Schule wechseln. 2. Wie kann nach Einschätzung des Senats ein einheitlicher Rahmenlehrplan den unterschiedlichen Gegebenheiten der Förderschulen in angemessener Weise Rechnung getragen werden? Zu 2.: Viele Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarfen werden zielgleich unterrichtet . Für sie gab es nie eigene Rahmenlehrpläne. Lediglich für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderbedarfen „Lernen“ und „Geistige Entwicklung “ gab es eigene Rahmenlehrpläne. Die Anforderungen für die Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ sind in den zukünftigen Rahmenlehrplan integriert. Diese Schülerinnen und Schüler besuchen allerdings nicht nur Förderschulen , sondern werden in zunehmend größer werdender Anzahl im Rahmen der Integration an Grundschulen und Integrierten Sekundarstufen unterrichtet. Der Rahmenlehrplan wird der Situation gerecht, dass die Lehrkräfte nicht mehr nach zwei Rahmenlehrplänen arbeiten müssen. Vielmehr finden sie nun alle Anforderungen für alle Lernenden in ihrer Lerngruppe in einem Rahmenlehrplan, allerdings erkennbar für den jeweiligen Bildungsgang ausgewiesen. Der Rahmenlehrplan verdeutlicht z. B. auch, was leistungsstärkere Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt „Lernen“ am Ende der Sekundarstufe I können müssen, um den der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss zu erreichen. 3. Ist erkennbar, dass die Förderschulen den im neuen Rahmenlehrplanentwurf veranschlagten Leistungsniveaus nicht gerecht werden können? Zu 3.: Nein. Die Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden - wie oben angeführt - nicht nur an Förderschulen unterrichtet. Deshalb kann es kein eigenes „Förderschulniveau “ geben. Schon seit 2007 nehmen die Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ am Ende der Jahrgangsstufe 10 an den vergleichenden Arbeiten teil, die für zwei Abschlussniveaus konzipiert sind, das des berufsorientierenden Abschlusses und das des der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses. Es ist also bekannt, welche Anforderungsniveaus hierfür die Grundlage bilden. Diese wurden bei der Erstellung des neuen Rahmenlehrplanes berücksichtigt . Wenn Schülerinnen und Schüler weiterhin die potenziell möglichen Abschlüsse erreichen wollen, müssen die Anforderungen so erhalten bleiben, wie sie im neuen Rahmenlehrplan abgebildet sind. In Gesprächen mit den diese Schülerschaft unterrichtenden Lehrkräften wurde hierüber auch ein Konsens erzielt. Zusätzlich wurde für die Schülerinnen und Schüler, die definitiv keinen der Abschlüsse erreichen können, die Möglichkeit, die auch bisher bereits bestand, eingeräumt, dass sie nicht das gesamte Unterrichtspensum absolvieren müssen. 4. Inwieweit wird bei der Benennung des Themas Sexualerziehung/Bildung für sexuelle Selbstbestimmung die schulgesetzliche Auflage berücksichtigt, dass Sexualerziehung zu „keiner einseitigen Beeinflussung“ führen soll und „die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und in geeigneter Weise über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung zu informieren“ sind? (vgl. SchulG § 12 Absatz 7) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 328 2 Zu 4.: Die hier angeführte schulrechtliche Regelung gilt selbstverständlich weiterhin. Bei der Erstellung eines Rahmenlehrplans müssen alle rechtlichen Regelungen im Schulgesetz und in den Schulstufenverordnungen berücksichtigt werden. 5. Welche weiterhin bestehenden Unterschiede stellt der Senat zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg beim neuen Rahmenlehrplan fest? Zu 5.: Die Unterschiede zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg finden sich in den jeweiligen schulrechtlichen Regelungen wie dem Schulgesetz und den Schulstufenverordnungen. Der Rahmenlehrplan fokussiert auf die Anforderungen in den Fächern und im fachübergreifenden Unterricht. Er berücksichtigt die Anforderungen für Übergänge und Abschlüsse, die teilweise bundesweit durch die Kultusministerkonferenz (Bildungsstandards ) festgelegt wurden und die für die beiden Länder gleichermaßen gelten. Berlin, den 11. November 2015 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Nov. 2015)