Drucksache 17 / 17 337 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander J. Herrmann (CDU) vom 09. November 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. November 2015) und Antwort Mehr Qualität bei Gerichtsgutachten im Familienrecht II Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat die von juristischen, psychologischen und medizinischen Experten in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz am 15. September 2015 vorgestellten „Mindestanforderungen an Gutachten im Kindschaftsrecht “? Zu 1.: Die allgemein zugänglichen Empfehlungen der juristischen, psychologischen und medizinischen Fachverbände , der Bundesrechtsanwaltskammer und der Bundespsychotherapeutenkammer (begleitet vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) zu „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ geben allen an Kindschaftsverfahren Beteiligten hinsichtlich der Beauftragung , der Erstattung und der Begleitung des Sachverständigengutachtens sinnvolles und hilfreiches Material an die Hand. Sie können dazu beitragen, den Familienrichterinnen und Familienrichtern zu ermöglichen, die/den für den Einzelfall geeignete/geeigneten Sachverständige/Sachverständigen zu finden, zu beauftragen und kritisch zu begleiten . Sie stellen einen ersten Schritt zur Qualitätssicherung in Ergänzung zu dem Gesetzesvorhaben zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar. 2. Bis wann werden diese fachübergreifenden Qualitätsstandards auch in den Berliner Verfahren im Kindschaftsrecht zum Standard? Zu 2.: Die Empfehlungen zu den Mindestanforderungen stellen keine rechtlich verbindlichen Mindeststandards dar. Die Familienrichterinnen und Familienrichter entscheiden in richterlicher Unabhängigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. 3. In welchem Umfang werden die Berliner Richter über diese neuen Qualitätsstandards informiert? Zu 3.: Die an der Erstellung der Mindestanforderungen beteiligten Verbände und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz haben durch entsprechende Pressemitteilungen auf die Veröffentlichung der Mindestanforderungen, die im Internet abrufbar sind, allgemein aufmerksam gemacht. Darüber hinaus hat die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz die Mindestanforderungen über den Koordinierungskreis und die örtlichen Arbeitskreise für die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Familienkonflikt bekannt gemacht. 4. Wie wird die Einhaltung dieser Standards kontrolliert und wie soll zukünftig sichergestellt werden, dass entsprechende Gutachten nur durch solche Sachverständigen erstellt werden, die diese Qualitätsstandards uneingeschränkt einhalten? Zu 4.: Bereits aus der Einleitung zu den „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ selbst ergibt sich richtigerweise, dass diese keine Kriterien für die Überprüfung einer Gerichtsentscheidung im Rechtsmittelverfahren im Sinne rechtlich verbindlicher Mindeststandards darstellen, da sie keinen Gesetzescharakter haben. Rechtliche Verbindlichkeit kann über die vorgesehene Änderung des § 163 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erreicht werden, der Mindestvorgaben zur Berufsqualifikation von gerichtlich beauftragten Sachverständigen in Kindschaftsverfahren nach § 151 Nr. 1 bis 3 FamFG enthält. Das Land Berlin hat dieses Vorhaben zur Qualitätssicherung familienrechtlicher Gutachten in den Beratungen im Bundesrat unterstützt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 337 2 5. Hat der Senat zu dem vorliegenden Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 29. Mai 2015 bereits gegenüber dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz Stellung genommen und wenn nicht, inwieweit werden die nunmehr vereinbarten Qualitätsstandards in die Stellungnahme des Senats einfließen? Zu 5.: Der Senat hat bereits zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 29. Mai 2015 im Rahmen der Länderbeteiligung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie zu dem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25. September 2015 (BR-Drs. 438/15) im Rahmen der Beteiligung des Bundesrates Stellung genommen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 2015 – BR-Drs. 438/15 [Beschluss]). Berlin, den 23. November 2015 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Nov. 2015)