Drucksache 17 / 17 351 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Carola Bluhm und Katrin Lompscher (LINKE) vom 12. November 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. November 2015) und Antwort Perspektive Alexanderplatz: Denkmalschutz und Kunst am Bau Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche unmittelbaren Auswirkungen hat die kürzlich erfolgte denkmalrechtliche Unterschutzstellung des Hauses des Berliner Verlages und des Hauses des Reisens? Antwort zu 1: Im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Belange setzt das Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (DSchG Bln) mit §11 Genehmigungspflichtige Maßnahmen, Satz 1, den Beurteilungsrahmen: Ein Denkmal darf nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde 1. in seinem Erscheinungsbild verändert, 2. ganz oder teilweise beseitigt, 3. von seinem Standort oder Aufbewahrungsort entfernt oder 4. instand gesetzt und wiederhergestellt werden. Dies gilt auch für das Zubehör und die Ausstattung eines Denkmals. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen , wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Das Landesdenkmalamt hatte in seiner Begründung zur Unterschutzstellung von Haus des Berliner Verlags mit Pressecafé deren Bedeutung als städtebaulicher Auffang - und Umlenkungspunkt für die Alexanderstraße unterstrichen. Aus diesen Gründen sowie wegen der bei einer städtebaulichen Neuordnung erforderlichen Eingriffe in die erst 2010 mit den Mitteln der Investoren umgebaute Karl-Liebknecht-Straße einschließlich TRAM wird als Teilergebnis der 2. Etappe des Workshopverfahrens vorgeschlagen, diesen Bereich zunächst so zu belassen und einer gesonderten komplexen, tiefgreifenden städtebaulichen , wohnungspolitischen und verkehrstechnischen Untersuchung zu unterziehen. Frage 2: Wie wirkt sich in diesem Zusammenhang der Tatbestand aus, dass das Denkmal Haus des Berliner Verlags / ehemaliges Pressecafé, nicht in einem denkmalgerechten Zustand ist? Frage 4: Bietet die denkmalrechtliche Unterschutzstellung eine Möglichkeit, von dem Eigentümer die Freilegung des derzeit verdeckten Wandbildes am ehemaligen Pressecafé zu fordern? Antwort zu 2 und 4: Bauliche Veränderungen an einem Baudenkmal, die vor Unterschutzstellung des Denkmals vorgenommen wurden, genießen in aller Regel Bestandsschutz . Das heißt, der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung vorgefundene Bestand kann solange bestehen bleiben, bis die Eigentümerin/der Eigentümer durch erneute bauliche Maßnahmen den Bestand selber wieder ändern oder aber auch verfestigen möchte. Dann werden Maßnahmen nur genehmigungsfähig sein, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Baumaßnahme verlangt. Ohne eigene Initiative der Eigentümerin/des Eigentümers bietet die denkmalrechtliche Unterschutzstellung allein derzeit keine Möglichkeit, die Eigentümerin /den Eigentümer zur Freilegung des derzeit verdeckten Wandbildes am ehemaligen Pressecafé zu veranlassen. Frage 3: Was planen die Gebäudeeigentümer und die zuständigen Landes- und Bezirksbehörden, um dem Denkmalcharakter besser gerecht zu werden? Antwort zu 3: Auf den denkmalgerechten Erhalt der Gebäude gerichteten Planungen sind den Denkmalbehörden nicht bekannt. Die Denkmalbehörden kommen ihren Verpflichtungen gemäß Denkmalschutzgesetz Berlin nach. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 351 2 Frage 5: Welche Erkenntnisse haben der Senat bzw. der Bezirk über den Zustand des Wandfrieses „Sozialistische Presse“ von Willi Neubert? Antwort zu 5: Das Wandbild war bis 1992 vor Ort sichtbar (nachgewiesen auf Fotos bis April.1992). Mitte jenes Jahres wurde der Fries von einer Steakhaus-Kette, die das ehemalige Pressecafé auch heute noch als Restaurant betreibt, mit einem großflächigen Werbebanner („Escados“) überbaut. Gemäß der Baugenehmigung für diese Werbeanlage (Nr. 351/91 vom 15.08.1991, s. Bauakte ) war die ausdrückliche Auflage, „die vorhandene Emaillefassade zu erhalten und nicht zu beschädigen.“ Die neuen Werbeelemente wurden dementsprechend in Abstand von 1250 mm vom alten Fassadenbild (mittels einer feuerverzinkten Stahlunterkonstruktion mit Bügeln) an der oberen Dachkante befestigt. Eine genaue Untersuchung des Erhaltungszustandes ist noch nicht erfolgt. Frage 6: Welche Maßnahmen sind nach Kenntnis des Senats erforderlich, um das Kunstwerk wieder öffentlich sichtbar zu machen? Antwort zu 6: Für die Durchsetzung der öffentlichen Sichtbarmachung des Kunstwerkes bestehen keine rechtlichen Grundlagen (siehe Antwort zu Frage 2). Gespräche hierzu mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Eigentümerin sowie dem Nutzer sind noch nicht erfolgt. Berlin, den 26. November 2015 In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Nov. 2015)