Drucksache 17 / 17 353 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 04. November 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. November 2015) und Antwort Schadstoffe in Schießstätten der Berliner Polizei – Warum wurde nichts unternommen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie schätzt der Senat die Gefährdung von Polizeibeamtinnen und -beamten durch in Berliner Schießstätten verbaute Schadstoffe ein? Zu 1.: Die in Betrieb befindlichen Schießstätten der Polizei Berlin befinden sich in einem Zustand, der eine Gefährdung durch Schadstoffe für die Dienstkräfte ausschließt . 2. Über wie viele Schießstätten bzw. Schießbahnen verfügt die Berliner Polizei insgesamt, wie viele davon befinden sich derzeit in Betrieb und wie viele waren es im Jahr 2010? (Aufstellung erbeten) Zu 2.: Die Polizei Berlin verfügt derzeit an 10 Standorten über 20 landeseigene bzw. angemietete Schießstände mit 73 Schießbahnen (siehe hierzu auch die Antwort zu Frage Nr. 1 der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/16 755 vom 30. Juli 2015). Davon sind aktuell an vier Standorten die nachfolgend aufgeführten 11 Schießstände mit insgesamt 50 Schießbahnen in Betrieb: Nr. Objekt Bahnen Nutzung Eigene Objekte 1 Kruppstraße 3 offen 2 Charlottenburger Chaussee, Ruhleben Haus 4 2 offen Haus 18/3 6 offen Gemietete Objekte 3 Wannsee Stand E 3 offen Stand F 3 Stand G 7 Stand H 7 Stand I 3 4 Bernauer Straße Halle 6 6 offen (bedingt) Halle 7 4 offen (bedingt) Halle 8 6 offen Offene Bahnen gesamt: 50 Im Jahr 2010 verfügte die Polizei Berlin noch über Schießstände an den Standorten Götzstraße, Kaiserdamm und Ruppiner Chaussee. Die Schießstände Götzstraße und Kaiserdamm sind im Mai bzw. Juli 2012 wegen diverser sicherheitstechnischer Probleme dauerhaft stillgelegt worden. Eine Ertüchtigung gemäß den Schießstandrichtlinien war (und ist) wegen der baulichen Gegebenheiten an diesen beiden Standorten nicht möglich. Der Schießstand Ruppiner Chaussee war bereits zuvor nicht mehr zur Nutzung durch die Polizei freigegeben, weil er nicht mehr für das polizeiliche Schießtraining geeignet war. Detailliertere Erhebungen insbesondere über temporäre Schließungen werden erst mit Gründung der Landeskoordination Schießstätten bei der Polizei Berlin im Dezember 2011 erhoben. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 353 2 3. Wie viele Stellen für Schießtrainerinnen und - trainer gibt es bei der Berliner Polizei und wie viele davon sind besetzt? (Aufstellung erbeten) Zu 3.: In der Polizei Berlin sind keine Stellen explizit für Schießtrainerinnen und Schießtrainer ausgewiesen. Die entsprechende Aufgabe, die in unterschiedlichen zeitlichen Anteilen auch das Schießtraining beinhaltet, wird von Einsatztrainern/ Einsatztrainerinnen wahrgenommen . Es wird verwiesen auf die Antwort zu Frage 2 zur Schriftlichen Anfrage Nr. 17/13468 vom 20. März 2014. Die dort genannten Zahlen haben sich durch reguläre Personalfluktuationen nur marginal verändert. 4. Wie viele Schießtrainings mit scharfer Munition konnten im Zeitraum von 2010 bis 2015 insgesamt absolviert werden und wie bewertet der Senat diese Entwicklung ? (Aufschlüsselung nach Jahren und Anlagen erbeten) 5. In wie vielen Fällen ist die zum Führen einer Dienstwaffe vorgeschriebene Anzahl an Schüssen mit scharfer Munition nach Geschäftsanweisung ZSE IV Nr. 3/2011 der Berliner Polizei im Zeitraum von 2010 bis 2015 nicht erreicht worden? (Aufstellung nach Jahren und Zielgruppen 1, 2 und 3 sowie den Gründen erbeten) Zu 4. und 5.: Vor 2014 fand das Einsatztraining in Form der sogenannten „Integrierten Fortbildung“ als Tages- bzw. Halbtagesseminar statt. Die überwiegende Anzahl dieser Trainingseinheiten enthielt scharfe oder lasersimulierte Schießtrainingseinheiten. Eine Unterscheidung nach Trainingseinheiten mit oder ohne „scharfen Schuss“ gab es daher nicht. Die Waffenträgereigenschaft wurde personengebunden überwacht und durch die Teilnahme an einem Seminartag nachgewiesen. Für 2010 bis 2013 kann daher nur die Anzahl der Trainingseinheiten im Rahmen des ganzheitlichen Einsatztrainings angegeben werden. Bei vollständiger Teilnahme an allen Einsatztrainings aller trainingsverpflichteten Zielgruppenangehörigen ergab sich vor 2014 rechnerisch jeweils ein jährlicher Bedarf von 30.000 – 40.000 Schießtrainingseinheiten . Im Jahr 2014 haben noch 14.519 Schießtrainingseinheiten mit „scharfem Schuss“ stattgefunden. Die restlichen Trainingseinheiten fanden lasersimuliert statt. Die Einsatztrainingsbereiche der Direktionen und Ämter führen namentliche Übersichtslisten und personengebundene schriftliche Schießleistungsnachweise über alle Waffenträger und Waffenträgerinnen der Berliner Polizei. Eine behördenweite zahlenmäßige Erfassung von Fällen, in denen eine Waffenträgerin oder ein Waffenträger nicht die erforderliche Schießleistung erbrachte, erfolgt jedoch nicht, bislang ist allerdings kein entsprechender Fall bekannt . Soweit bekannt, konnten alle Dienstkräfte, deren Waffenträgereigenschaft in 2013 und 2014 aufgrund nicht zeitgerecht erbrachter Schießtrainingseinheiten kurzfristig ruhte, nachträglich die Voraussetzungen zum Führen der Schusswaffe nachweisen oder auf Lasersimulationsanlagen erbringen. Beim Vorliegen individueller Hinderungsgründe (z. B. längere Krankschreibungen oder attestierte Ausnahmen) ruht die Berechtigung zum Führen der Schusswaffe. Die betroffenen Dienstkräfte haben die Möglichkeit, ihre Schießleistungen nach Wegfall der Hinderungsgründe jederzeit nachzuweisen und erfüllen dann wieder die Voraussetzungen zum Führen der Schusswaffe. Datenbestände über den erfragten Zeitraum liegen nicht vor. Für 2015 können diese Daten erst nach Ablauf des Kalenderjahres erhoben werden. Die Zielgruppenzugehörigkeit und die Anzahl der aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft oder vorübergehend modifiziert dienstfähigen Dienstkräfte (damit keine Waffenträgereigenschaft oder mit Auflagen belegt) unterliegen einem ständigen Wandel. Sie wird daher quartalsmäßig erhoben und es wird jeweils zum Jahresende ein Mittelwert gebildet. Im Jahr 2011 wurde mit der Neufassung der Geschäftsanweisung über das Einsatztraining der Polizei Berlin eine grundlegende Neuordnung von neun auf drei Zielgruppen vorgenommen. Eine Zuordnung aller Dienstkräfte zu Zielgruppen ist daher erst ab 2012 und auch nur im Mittelwert möglich. Jahr Trainingseinheiten gesamt Einzeln absolvierte Schießtrainingseinheiten im Rahmen des Einsatztrainings trainingsverpflichtete Dienstkräfte / jeweils zum 31.12. erhoben ; soweit noch zuzuordnen in der Reihenfolge der Zielgruppen 1, 2 und 3** 2010 42.045 16.336 2011 44.408 17.194 2012 41.500 9.336/4.589/3.598 (17.523) 2013 41.855 9.290/4.529/3.600 (17.419) 2014 40.085 14.519* 9.378/4.745/3.711 (17.834) 2015 bis 30.09.15 9.283 scharf 6.341 laserbasiert 17.737 *erst nach Einführung ämterübergreifender Schießstandnutzung unter Reduzierung auf die Grundlagen- und Kontrollübungen gesondert erhoben ** Mittelwerte nach Jahresabschluss Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 353 3 Eine detaillierte Aufschlüsselung nach Schießstätten kann nicht vorgenommen werden. Bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen kann zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass jede waffentragende Dienstkraft der Polizei Berlin die vorgeschriebenen Grundlagenund Kontrollübungen mit der Dienstpistole im Jahr 2015 absolvieren kann. Die schnellstmögliche Rückkehr zum Einsatztraining /Schießen mit dem scharfen Schuss gemäß den Inhalten der Geschäftsanweisung Zentrale Serviceeinheit (ZSE) IV Nr. 3/2011 über das Einsatztraining der Polizei Berlin in allen dafür vorgesehenen Trainingsabschnitten bleibt das erklärte Ziel. Ergänzende Informationen zum Schießtraining können der Beantwortung nachfolgender Schriftlichen Anfragen entnommen werden: Drucksache (Drs.) 17/16014 vom 16. April 2015 (dort Frage 1), Drs. 17/16755 vom 10. August 2015 (dort Frage 10) sowie Drs. 17/13468 vom 20. März 2014 (dort Frage 1). 6. Bei wie vielen Schießstätten bzw. Schießbahnen der Berliner Polizei sind Schadstoffbelastungen durch künstliche Mineralfasern (KMF) oder mangelhafte Beund Entlüftung festgestellt worden, zu welchem Zeitpunkt geschah dies und um welche Probleme und Mängel handelt es sich dabei? (Aufstellung nach einzelnen Standorten erbeten) Zu 6.: Es wird hierzu auf die nachfolgende Aufstellung sowie auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/ 16755 vom 30. Juli 2015 verwiesen. Nr. Objekt Bahnen Nutzung Bemerkungen Eigene Objekte 1 Alemannenstraße 2 geschlossen seit Juli 2013 Belastung mit künstlichen Mineralfasern (KMF), Schallschutzmängel 2 Friesenstraße 2 geschlossen seit Juli 2013 KMF-Problematik 3 Gallwitzallee 2 geschlossen seit September 2012 Totalumbau notwendig wg. div. Mängel , Lüftung unzureichend 5 Tempelhofer Damm 2 geschlossen seit Juli 2013 KMF-Problematik 6 Pankstraße 2 geschlossen seit Juli 2013 KMF-Problematik 7 Radelandstraße 2 geschlossen seit Juli 2013 KMF-Problematik 8 Ruhleben Haus 18/1 4 geschlossen seit Juli 2013 KMF-Problematik Haus 18/2 2 geschlossen seit Juli 2013 KMF-Problematik Gemietete Objekte 10 Bernauer Straße Halle 5 5 geschlossen seit April 2014 Lüftungsmängel, Heizung unzureichend etc. Halle 6 6 offen (bedingt) Lüftungsmängel, Heizung defekt, eingeschränkte Nutzung seit April 2013, nur Laserschießen Halle 7 4 offen (bedingt) Lüftungsmängel, eingeschränkte Nutzung seit April 2013, nur FX-Schießen Bahnen gesamt: 73 FX: kurz für englisch „effects“ 7. Wie und bis wann sollen die unter 6. genannten Probleme und Mängel behoben werden und wie hoch schätzt der Senat die Kosten zur Behebung aller Probleme und Mängel ein? (Aufstellung nach Standorten und Gesamtkosten erbeten) 8. Warum wurden bekannte Probleme mit KMF und unzureichender Be- und Entlüftung in geschlossenen Schießstätten bzw. Schießbahnen bisher nicht behoben? Zu 7. und 8.: Die Projektgruppe „Strategische Neuausrichtung des Schießtrainings und effizienter Betrieb der behördlichen Schießstätten“ hatte im Abschlussbericht vom August 2013 Schätzungen für die nutzerspezifischen Sanierungskosten (Schallschutz, Raumlufttechnik u. ä.) der Schießstände der Polizei Berlin vorgenommen. Sie beliefen sich auf insgesamt ca. 17 Mio. €, allerdings waren nicht alle geschlossenen Schießstände in diese Betrachtung einbezogen worden. In der genannten Summe sind auch keine Gebäudesanierungskosten enthalten. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 353 4 Bereits auf Basis dieser Schätzung wurde deutlich, dass sich eine vollständige Sanierung aller vorhandenen landeseigenen Standorte und des gemieteten Standorts Bernauer Straße nicht wirtschaftlich darstellen lassen wird. Die Höhe der ermittelten Kosten veranlasste die Polizei Berlin daher, sich auf wenige Standorte zu konzentrieren und statt der Sanierung die Neuplanung und Errichtung von Einsatztrainingszentren voranzutreiben. Der aktuell vorhandene Sanierungsstau je Standort ist auf der vorhandenen Daten-basis nicht abbildbar. Der Anteil der bei den Schießstätten erforderlichen Gebäudesanierung würde unter anderem eine Auswertung des von der Berliner Immobilien-management GmbH (BIM) durchgeführten Gebäudescans nach einzelnen Nutzungsbzw . Flächenanteilen erfordern. Das ist nicht möglich. Die geschlossenen Schießstände bleiben weitgehend ohne Sanierungsinvestition. Die derzeitige Planung sieht ausschließlich eine Finanzierung von teilzentralen Einsatztrainingszentren (ETZ) mit integrierten Schießstätten sowie eine geringfügige Erhaltungssanierung vor. Die geplanten teilzentralen ETZ sollen an folgenden Standorten errichtet werden: Charlottenburger Chaussee, geplante Fertigstellung : 2019 Cecilienstraße, Fertigstellung: offen Eiswaldtstraße/Gallwitzallee, Fertigstellung: offen Ruppiner Chaussee, Fertigstellung: offen Kruppstraße (in Betrieb), Abschluss ergänzender Funktionsbauten: offen Für die Sanierung/Ertüchtigung am Standort Charlottenburger Chaussee (Sanierung der geschlossenen Schießstände 18.1 und 18.2, den Neubau 18.4 und 18.5 sowie Herrichtung notwendiger Flächen für Lager, Vorbereitungsräume und Unterkünfte für Schießstandtarifbeschäftigte etc.) stehen 13,1 Mio. € aus dem „Sondervermögen Infrastruktur Wachsende Stadt (SIWA)“ zur Verfügung. Im Mai 2015 hat die Polizei Berlin hierzu eine Projektvereinbarung mit der Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) abgeschlossen. Zur Errichtung eines ETZ in der Cecilienstraße wird die BIM voraussichtlich zum Sommer 2016 eine Hauptausschussvorlage vorbereiten. Die Finanzierung in Höhe von ca. 13 Mio. € wird hier im Rahmen eines sogenannten Portfolioprojekts unter Aufgabe des Standorts Bernauer Straße erfolgen. In Bezug auf die geplanten ETZ in der Eiswaldtstraße und der Ruppiner Chaussee liegen noch keine gesicherten Erkenntnisse zu Kosten vor. Zurzeit wird für den Standort Eiswaldtstraße von Kosten in Höhe von ca. 11 Mio. € und für den Standort Ruppiner Chaussee in Höhe von ca. 15 Mio. € ausgegangen. Die Planungen für die ergänzenden Funktionalitäten eines ETZ in der Kruppstraße sind derzeit zurück gestellt. Hier wird voraussichtlich mit Kosten in Höhe von ca. 3 Mio. Euro zu rechnen sein. Im Entwurf für den Haushaltsplan 2016/2017 und der Finanzplanung 2015 bis 2019 sind auf Stand des Senatsbeschlusses vom 7. Juli 2015 ab dem Haushaltsjahr 2017 jeweils drei Mio. €/Jahr für Maßnahmen im Zusammenhang mit Schießstätten vorgesehen. Mit diesen Mittel wird nach aktuellem Stand die geplante Baumaßnahme in der Eiswaldtstraße finanziert werden können. Für die restlichen zwei geplanten ETZ wird derzeit noch nach Finanzierungsmöglichkeiten gesucht. 9. Wie viele Gutachten zur Schadstoffbelastung oder anderen baulichen Mängeln in Schießstätten der Berliner Polizei sind seit dem Jahr 2000 im Auftrag des Landes Berlin erstellt worden und wie viele davon sind der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden? 10. Ist es zutreffend, dass Baumängel in Folge der Verbauung von KMF und unzureichender Be- und Entlüftung in Schießstätten bzw. Schießbahnen dem Senat aufgrund eines Gutachtens bereits seit 2010 bekannt sind? Wenn ja, warum erfolgte die Schließung schadstoffbelasteter oder mangelhafter Schießstätten bzw. Schießbahnen nicht sofort und warum wurde dieses Gutachten nicht schon 2010 veröffentlicht? Wenn nein, seit wann sind dem Senat diese Baumängel bekannt? 11. Wer hatte Kenntnis von Existenz und Inhalt dieses Gutachtens? Zu 9. bis 11.: Die Interne Revision der Polizei Berlin ist mit einer umfassenden Untersuchung im Zusammenhang mit den Schießstätten beauftragt. Hierzu zählt insbesondere die Sichtung der vorhandenen Gutachten. Da es sich um eine laufende Untersuchung handelt, können zu den Ergebnissen derzeit noch keine belastbaren Aussagen getroffen werden. 12. Erfolgten die für Schießstätten bzw. Schießbahnen vorgeschriebenen Wartungen in den vorgegebenen Zeitabständen ? Wenn nein, warum nicht? (Aufstellung pro Schießbahn erbeten) Zu 12.: Siehe hierzu auch Antwort zu Frage 9. Dies wird zurzeit überprüft. Mit Einrichtung der Landeskoordination Schießstätten (LaKoS) im Jahr 2011 und der damit übertragenen Betreiberpflicht überwacht die LaKoS auch die erforderlichen Wartungen bzw. die damit einhergehenden Wartungsintervalle auf den Schießstätten/-ständen. Die BIM betreut die von ihr seit dem Jahr 2007 verwalteten Gebäude der Polizei Berlin auch in bautechnischer Sicht. Es sind viele unterschiedliche Wartungen durch Wartungsverträge für die Gebäude abgedeckt. Eine detaillierte Aufstellung, die sich allein auf die einzelnen Schießstätten /Schießstände bezieht, kann aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Wartungsarbeiten nicht vorgelegt werden . Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 353 5 13. In welchem Umfang sollen derzeit geöffnete Schießstätten bzw. Schießbahnen auf eine mögliche Schadstoffbelastung oder mangelhafte Be- und Entlüftung hin überprüft werden? Wer führt diese Prüfungen durch und wann soll diese Überprüfung erfolgen und abgeschlossen sein? Falls keine Überprüfung geplant ist, warum nicht? Zu 13.: Die derzeit auf landeseigenen Liegenschaften genutzten Schießstätten/ Schießstände der Polizei Berlin wurden größtenteils ab 2008 umgebaut oder neu errichtet. Von einer bautechnischen Schadstoffbelastung ist daher zurzeit nicht auszugehen. Beschädigte Baustoffe werden in Absprache mit den verantwortlichen Bereichen (Mietermanagement der Polizei und BIM) instandgesetzt. Die eingebauten Be- und Entlüftungsanlagen, sogenannte Raumlufttechnik (RLT), entsprechen dem derzeitigen Stand der Technik. Dennoch werden alle fünf Jahre externe Unternehmen mit der Durchführung inhalativer Expositionsmessungen (Raumluftmessungen) beauftragt, um die Funktionalität der Anlagen und die vorhandene Luftgüte zu überprüfen und nachzuweisen. 14. Sind für Schießtrainerinnen und -trainer regelmäßige ärztliche Untersuchungen vorgesehen und wenn ja, in welchen Zeitabständen soll dies geschehen? Wenn nein, warum nicht und sind solche ärztlichen Untersuchungen zukünftig vorgesehen oder vorstellbar? Zu 14.: Die Polizei Berlin als Dienstbehörde hat auf der Grundlage der Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen. Neben der für Tätigkeiten mit bestimmten, in der Anlage zur Arb- MedVV aufgeführten Gefahrstoffen vorgegebenen Pflicht- und Angebotsvorsorge hat die Dienstbehörde den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen (Wunschvorsorge ), insbesondere dann, wenn sich diese durch ihre berufliche Tätigkeit gesundheitlich beeinträchtigt fühlen. Für die Einsatztrainerinnen und Einsatztrainer wird seitens des Arbeitsschutzes bereits seit 2010 eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung empfohlen. 15. Wie viele Schießtrainerinnen und -trainer sind im Zeitraum von 2000 bis 2015 durch langfristige bzw. schwerwiegende Erkrankungen der Atemwege in Folge von Schadstoffbelastung durch KMF oder Pulverdampf arbeitsunfähig geworden oder langzeiterkrankt? (Aufstellung nach Jahren und Dauer der Dienstunfähigkeit erbeten ) Zu 15.: Siehe Antwort zu Frage 9. Die Ermittlung/Überprüfung des in Frage kommenden Personenkreises ist noch nicht abgeschlossen. 16. Wie und in welchem Umfang werden in Folge von Schadstoffbelastung durch KMF oder Pulverdampf erkrankte Polizeibeamtinnen und -beamte entschädigt? Zu 16.: Im Rahmen der gesteigerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn werden Aufwendungen übernommen, die durch die Behandlung eines durch einen Dienstunfall verursachten Körperschadens entstanden sind. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Unfallgeschehen sowie ein im kausalen Zusammenhang zu diesem Geschehen stehender Körperschaden eingetreten sind. Erleidet eine Dienstkraft einen Dienstunfall im Sinne von § 31 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamt VG), werden die durch den Dienstunfall entstandenen notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens sowie die durch die Feststellung des Unfalles und der Unfallfolgen entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung – HeilvfV -) erstattet. Das Heilverfahren umfasst neben Untersuchung, Beratung , Verrichtung, Behandlung, Beobachtung und Begutachtung auch andere Maßnahmen der Heilbehandlung, die vom Arzt vorgenommen oder schriftlich verordnet sind. Darüber hinaus zählen dazu auch die bei diesen Maßnahmen verbrauchten und auf ärztliche Verordnung beschafften Hilfs- und Arzneimittel, Stärkungsmittel, Verbandmittel , Artikel zur Krankenpflege und ähnliche Mittel der Heilbehandlung sowie besondere Kost, soweit sie die Aufwendungen für Normalkost übersteigen. 17. Welche Ziele und Aufgaben hat die 2011 eingerichtete Koordinierungsstelle für Schießstätten? Wie viele Stellen stehen dieser Koordinierungsstelle zur Verfügung ? Zu 17.: Im Konzept zur Zentralisierung der Betreiberverantwortlichkeit für die Schießstätten der Polizei Berlin vom November 2010 und der damit verbundenen späteren Einrichtung der Landeskoordination Schießstätten (LaKoS) im Dezember 2011 wurden als Ziele die Optimierung der Betriebssicherheit, der Prozesssteuerung bei auftretenden Störungen der behördlichen Anlagen durch verbesserte Koordination aller im Zusammenhang mit dem Schießstättenbetrieb erforderlichen Maßnahmen sowie Minimierung der subjektiven Problemfelder genannt . Zur Gewährleistung eines sicheren und gesunden Betriebes für alle Schießstätten der Polizei Berlin wurde die LaKoS mit 1 Leitung (zugleich Betreibende Stelle) 3 Hauptsachbearbeitende/Sachbearbeitende Betreibende Stelle 1 Hauptsachbearbeitung Schießstandmanagement (insbesondere als zentrale Ansprech-/Servicestelle für alle Schießstandbeschäftigten) 15 Schießstandbeschäftigte (Tarifbeschäftigte) und 3 Hauptsachbearbeitende/Sachbearbeitende Schießstandsachverständige eingerichtet. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 353 6 Zugleich wird die Wahrnehmung von Rechtspflichten des Arbeitgebers/Dienstherrn aus dem Arbeitsschutzrecht, Waffengesetz und den Schießstandrichtlinien gewährleistet . 18. Inwiefern werden die Arbeitsergebnisse und Erkenntnisse der Koordinierungsstelle vom Senat berücksichtigt ? Warum lehnt der Senat eine Ermittlung zu den Versäumnissen der Berliner Polizei durch die Staatsanwaltschaft anstelle einer Ermittlung durch die Interne Revision ab? Zu 18.: Der Senat war und ist sich seiner Verantwortung gegenüber allen Beschäftigten des Landes bewusst. Die Empfehlungen der LaKos sind maßgeblich in die oben dargestellten Überlegungen der Polizei Berlin zur Errichtung teilzentraler ETZ eingeflossen. Der Senat unterstützt diese Planungen und setzt sich mit Nachdruck und auch mit Erfolg für die Sicherstellung der Finanzierung bzw. die Bereitstellung der erforderlichen Mittel ein (siehe hierzu auch Antwort zu den Fragen 7 und 8). Bei der Staatsanwaltschaft Berlin liegen nach aktuellen Erkenntnissen zwei Strafanzeigen vor, so dass der Senat ebenso wie die Polizei Berlin davon ausgeht, dass die Staatsanwaltschaft Berlin ihrerseits das Notwendige veranlasst. Die Interne Revision der Polizei Berlin hingegen hat einen gesonderten Auftrag des Polizeipräsidenten erhalten, der sich nicht auf prozessuale Ermittlungen bezieht. Sollte bei dieser Untersuchung allerdings ein Anfangsverdacht für eine Straftat erkennbar werden, ist das Landeskriminalamt bzw. die Staatsanwaltschaft auch durch die Interne Revision einzuschalten. Berlin, den 27. November 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Dez. 2015)