Drucksache 17 / 17 361 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susanne Graf (PIRATEN) vom 12. November 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. November 2015) und Antwort Kindergeld ab 2016 nur noch mit Steuer-Identifikationsnummer? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 11 Finanzverwaltungsgesetz ist die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31 und 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufgabe des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt). Zur Durchführung dieser Aufgaben stellt die Bundesagentur für Arbeit dem BZSt ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Der überwiegende Teil der Kindergeldfälle wird daher von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit bearbeitet . Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst werden diese Aufgaben von dafür errichteten Bundes- oder Landesfamilienkassen , aber auch von den öffentlichen Arbeitgebern selbst wahrgenommen. Diese Familienkassen, inklusive der vier Berliner Landesfamilienkassen, gelten insoweit als Bundesfinanzbehörden und unterliegen der Fachaufsicht des BZSt. 1. Ist dem Senat bekannt, dass ab dem 1. Januar 2016 Eltern für den weiteren Bezug von Kindergeld die Steuer- Identifikationsnummern der Berechtigten und des Kindes bei der Familienkasse angeben müssen? Zu 1.: Der Senat hat Kenntnis von den Änderungen des EStG durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften, wonach ab dem 1. Januar 2016 die Identifikation des Berechtigten und des zu berücksichtigenden Kindes durch die jeweilige steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) materielle Voraussetzung für den Bezug des Kindergeld ist. 2. Wie bewertet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft die Änderung? 3. Welche Gründe sind dem Senat für die Änderung bekannt? 4. Hält der Senat die genannten Gründe für die Änderung für gerechtfertigt? a) Wenn ja, mit welchen Argumenten? b) Wenn nein, warum nicht? Zu 2.-4.: Die Fragen 2 bis 4 werden im Zusammenhang beantwortet: Dem Senat ist bekannt, dass die Einführung der IdNrn als gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung für den Kindergeldanspruch der Vermeidung von ungerechtfertigten Kindergeldzahlungen und Missbrauch dienen soll. Der Bundesrechnungshof hatte im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit in der Vergangenheit festgestellt, dass es zu Doppelzahlungen von Kindergeld gekommen war. Der Senat hält die gesetzlichen Änderungen für gerechtfertigt, da sich eine Person in Deutschland mit Hilfe der IdNr eindeutig identifizieren lässt und die Familienkassen durch Abgleiche der IdNr ausschließen können, dass für ein Kind mehrfach Kindergeld gezahlt wird. 5. Bis wann müssen die Steuer-Identifikationsnummern vorliegen, sodass der Bezug von Kindergeld ab dem 1. Januar 2016 gesichert ist? Zu 5.: Mit Pressemitteilung vom 16. November 2015 ist das BZSt Meldungen entgegengetreten, dass die Kindergeldzahlung eingestellt werde, wenn die IdNrn nicht bis zum 1. Januar 2016 vorliegen. Nach Informationen des BZSt werden es die Familienkassen nicht beanstanden , wenn fehlende IdNrn bis Ende des Jahres 2016 nachgereicht werden. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 361 2 6. Wie und von wem erfahren die Familien in Berlin von der Änderung? a) Welche Informationswege gibt es diesbezüglich in Berlin? Zu 6.: Die Familien in Berlin erfahren von den Änderungen durch die Veröffentlichungen des BZSt und der Familienkassen sowie durch Medienberichte. Die Bundesagentur für Arbeit wies zudem mit Pressemitteilung vom 12. November 2015 darauf hin, dass die Kindergeldberechtigten im Laufe des Jahres 2016 von ihrer zuständigen Familienkasse informiert werden, wenn die IdNr noch nicht vorliegen sollte. Die für einen großen Teil der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin zuständigen Berliner Landesfamilienkassen werden die Kindergeldberechtigten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches soweit erforderlich ebenfalls individuell über die Notwendigkeit der IdNr informieren. Zum Teil ist dies bereits erfolgt. Berlin, den 01. Dezember 2015 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Dez. 2015)