Drucksache 17 / 17 368 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 16. November 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. November 2015) und Antwort Ordnungsbehördliche Bestattungen gemäß § 16 Absatz 3 des Berliner Bestattungsgesetzes Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Bezirksämter sind zuständig für die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens (vgl. Nummer 16 Absatz 8 des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben, Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes). Die Bezirksämter haben auf Kosten der Bestattungspflichtigen für die Bestattung einer Leiche zu sorgen, wenn Bestattungspflichtige nach § 16 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen und kein anderer die Bestattung veranlasst (§ 16 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes ) und der Sterbeort im Land Berlin liegt (ordnungsbehördliche Bestattung). Die Schriftliche Anfrage betrifft insofern Sachverhalte , die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist jedoch bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Bezirksämter um Stellungnahme gebeten. Die Beantwortung der Fragen beruht demzufolge auf den übergebenen Stellungnahmen. 1. Wie viele ordnungsbehördliche Bestattungen hat die Stadt Berlin durch die Behörden seit Juli 2013 durchgesetzt ? (Bitte tabellarisch nach Jahr und dem jeweiligen verantwortlichen Bezirk aufschlüsseln.) Zu 1.: Bezirk Anzahl ordnungsbehördlicher Bestattungen Ab Juli 2013 2014 2015 Charlottenburg-Wilmersdorf 119 224 254 Friedrichshain-Kreuzberg 113 234 199 Lichtenberg 55 107 85 Marzahn-Hellersdorf 52 103 103 Mitte 140 284 296 Neukölln 93 218 212 Pankow 64 169 149 Reinickendorf 95 187 175 Spandau 72 122 142 Steglitz-Zehlendorf 65 141 136 Tempelhof-Schöneberg 69 179 170 Treptow-Köpenick 86 135 149 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 368 2 2. Wie viele der seit Juli 2013 in Berlin ordnungsbehördlich Bestatteten waren jeweils Männer bzw. Frauen und bei wie vielen von diesen handelte es sich um sogenannte „Unbekannte Tote“? (Bitte tabellarisch nach Jahr und dem jeweiligen verantwortlichen Bezirk aufschlüsseln .) Zu 2.: Bezirk Wie viele der ordnungsbehördlich Bestatteten waren jeweils männlich, weiblich oder sogenannte „unbekannte Tote“ Ab Juli 2013 2014 2015 m än n li ch w ei b li ch u n b ek an n te T o te m än n li ch w ei b li ch u n b ek an n te T o te m än n li ch w ei b li ch u n b ek an n te T o te Charlottenburg-Wilmersdorf 73 46 0 141 83 0 195 95 0 Lichtenberg 31 24 0 75 32 0 55 30 0 Mitte 89 51 0 201 83 3 210 86 1 Neukölln 64 29 0 149 69 0 140 72 0 Reinickendorf 57 38 0 129 58 0 122 53 0 Steglitz-Zehlendorf 47 18 0 76 65 0 76 60 0 Treptow-Köpenick 61 25 0 92 43 0 103 46 0 Friedrichshain-Kreuzberg hat mitgeteilt, dass etwa 65 % der ordnungsbehördlich bestatteten Personen männlich und 35 % weiblich waren. Die übrigen Bezirksämter konnten keine Angaben machen, da die gewünschten Daten statistisch nicht erfasst werden. Eine nachträgliche Erhebung wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich, dem steht die Notwendigkeit der Erfüllung bestattungsrechtlicher Aufgaben nach § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes entgegen. 3. Wie viele der ordnungsbehördlich Bestatteten gab es seit Juli 2013 in Berlin, bei denen jeweils keine bestattungspflichtigen Personen ermittelt werden konnten und die deshalb durch die Behörden ordnungsbehördlich bestattet werden mussten? (Bitte tabellarisch nach Jahr und dem jeweiligen verantwortlichen Bezirk aufschlüsseln.) Zu 3.: Bezirk Anzahl der ordnungsbehördlich Bestatteten, bei denen keine bestattungspflichtigen Personen ermittelt werden konnten Ab Juli 2013 2014 2015 Charlottenburg-Wilmersdorf 77 155 140 Lichtenberg 30 45 54 Mitte 85 177 167 Neukölln 42 91 28 Treptow-Köpenick 55 79 61 Tempelhof-Schöneberg hat mitgeteilt, dass bei ca. der Hälfte der ordnungsbehördlich Bestatteten keine bestattungspflichtigen Angehörigen ermittelt werden konnten. Die übrigen Bezirksämter konnten keine Angaben machen , da die gewünschten Daten statistisch nicht erfasst werden. Eine nachträgliche Erhebung wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich, dem steht die Notwendigkeit der Erfüllung bestattungsrechtlicher Aufgaben nach § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes entgegen. 4. Bei wie vielen der seit Juli 2013 in Berlin ordnungsbehördlich Bestatteten handelte es sich jeweils um Obdachlose oder um Wohnungslose? (Bitte tabellarisch nach Jahr und dem jeweiligen verantwortlichen Bezirk aufschlüsseln.) Zu 4.: Bezirk Anzahl der ordnungsbehördlich bestatteten Obdachlosen oder Wohnungslosen Ab Juli 2013 2014 2015 Charlottenburg-Wilmersdorf 0 0 0 Mitte 1 8 3 Treptow-Köpenick 1 2 2 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 368 3 Tempelhof-Schöneberg hat mitgeteilt, dass die Anzahl der Obdachlosen und Wohnungslosen einen niedrigen einstelligen Prozentsatz umfasst. Die übrigen Bezirksämter konnten keine Angaben machen, da die gewünschten Daten statistisch nicht erfasst werden. Eine nachträgliche Erhebung wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich, dem steht die Notwendigkeit der Erfüllung bestattungsrechtlicher Aufgaben nach § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes entgegen. 5. Wie viele der seit 2008 in Berlin ordnungsbehördlich Bestatteten besaßen jeweils keine deutsche Staatsangehörigkeit , kein Aufenthaltsrecht in Deutschland oder waren Asylbewerber*innen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ? (Bitte getrennt tabellarisch nach Jahr und dem jeweiligen verantwortlichen Bezirk aufschlüsseln.) Zu 5.: Bezirk Wie viele der seit 2008 in Berlin ordnungsbehördlich Bestatteten besaßen jeweils keine deutsche Staatsangehörigkeit, kein Aufenthaltsrecht in Deutschland oder waren Asylbewerberinnen/Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Charlottenburg-Wilmersdorf keine Angabe möglich 4 0 12 Marzahn-Hellersdorf 0 0 0 0 0 0 0 0 Treptow-Köpenick 3 3 2 1 7 4 2 3 Bei den vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf genannten Fällen handelte es sich um nicht-deutsche Staatsangehörige (mit Aufenthaltsrecht, keine Asylbewerber /innen). Tempelhof-Schöneberg hat mitgeteilt, dass die Anzahl der Fälle im unteren einstelligen Prozentbereich liegt. Die übrigen Bezirksämter konnten keine Angaben machen, da die gewünschten Daten statistisch nicht erfasst werden. Eine nachträgliche Erhebung wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich, dem steht die Notwendigkeit der Erfüllung bestattungsrechtlicher Aufgaben nach § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes entgegen. 6. In wie vielen Fällen mündete die internationale Ermittlung der bestattungspflichtigen Personen seit 2008 in eine erfolgreiche Rückführung in Berlin Verstorbener ins Ausland? (Bitte tabellarisch nach dem jeweiligen Überführungsland , Jahr und dem jeweiligen verantwortlichen Bezirk aufschlüsseln.) 7. Wie viele der seit 2008 in Berlin verstorbenen und ins Ausland rücküberführten Personen besaßen jeweils keine deutsche Staatsangehörigkeit, kein Aufenthaltsrecht in Deutschland oder waren Asylbewerber*innen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz? (Bitte getrennt tabellarisch nach Jahr und dem jeweiligen verantwortlichen Bezirk aufschlüsseln.) Zu 6. und 7.: In Charlottenburg-Wilmersdorf erfolgte im Jahr 2015 in einem Fall eine Rückführung einer in Berlin verstorbenen Person nach Kenia. Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat mitgeteilt, dass es in keinem Fall zu einer Rückführung ins Ausland gekommen ist. Die übrigen Bezirksämter können keine Angaben machen, da die gewünschten Daten statistisch nicht erfasst werden. Eine nachträgliche Erhebung wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich, dem steht die Notwendigkeit der Erfüllung bestattungsrechtlicher Aufgaben nach § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes entgegen. Berlin, den 01. Dezember 2015 In Vertretung Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Dez. 2015)