Drucksache 17 / 17 372 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Uwe Lehmann-Brauns (CDU) vom 17. November 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. November 2015) und Antwort Kunst am Bau – Kunst im Stadtraum – einschließlich Nachnutzung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Nach welchen Verfahren wird Kunst am Bau und Kunst im Stadtraum bei Sanierungen, Umnutzungen und anderen Veränderungen geschützt? Zu 1.: Grundsätzlich kommt die Anweisung Bau des Landes Berlin II 130 1.8. zur Anwendung, in der die Zuständigkeit für die Bauliche Unterhaltung und Sanierung eines Kunstwerks geregelt ist. Für die jeweiligen Objekte der Kunst im Stadtraum und am Bau ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich aufgrund der unterschiedlichen baulichen Voraussetzungen , des jeweiligen Sanierungsbedarfs sowie der stadträumlichen Gegebenheiten. Bei den Kunstwerken, Gedenk - und Informationstafeln, die in der Zuständigkeit des Landes Berlin liegen, ist die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM GmbH) mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragt. Dies erfolgt auf der Grundlage einer ausführlichen Dokumentation und jährlichen Prioritätensetzung in Abstimmung mit der Senatskanzlei - Kulturelle Angelegenheiten (Skzl-Kult). In der technischen Durchführung werden die Kunstwerke im öffentlichen Raum abgesperrt, vor Ort eingehaust oder bei Schäden, die eine Standsicherheit nicht mehr gewährleisten, temporär eingelagert. Für die jeweiligen Objekte der Kunst im Stadtraum und am Bau, die sich in der Zuständigkeit der jeweiligen Bezirke befinden, findet ebenfalls der o.g. Passus der Anweisung Bau Anwendung. Für die Kunst am Bau in und an Gebäuden, für welche der BIM GmbH nicht die bauliche Unterhaltung übertragen wurde (z.B. Hochschulbauten auf dem Campus Mitte der Charité) ist gemäß des o.g. Passus der Anweisung Bau die jeweilige Nutzerin bzw. der jeweilige Nutzer für den Erhalt dieser Kunstwerke zuständig. 2. Welche Kunstwerke sind aus welchen Gründen abgebaut und eingelagert bzw. nicht wieder aufgestellt worden (bitte um konkrete Auflistung aller bekannten Fälle mit entsprechender Begründung)? Zu 2.: Das Kunstwerk „sur le pont“ der Künstlerin Veronika Kellndorfer ist wegen technischer Defekte während der Sanierungsarbeiten an der Boxhagener Brücke, Lichtenberg abgebaut und eingelagert worden. Aufgrund des Abschlusses der baulichen Sanierung wird derzeit eine Überarbeitung des Kunstwerks mit dem Ziel der Neuinstallation unter den veränderten stadträumlichen Gegebenheiten von der Künstlerin vorbereitet. Die Einlagerungskosten betragen 150,00 € monatlich. Drei Informationstafeln der „Geschichtsmeile Berliner Mauer“: - davon sind zwei Informationstafeln, Bernauer Straße 48 und 78 eingelagert aufgrund einer Baustellensituation. Nach Beendigung dieser Bautätigkeit werden diese Tafeln wieder aufgestellt. Die Einlagerung ist kostenneutral. - davon ist eine Informationstafel, Platz des 18. März eingelagert, bis eine neue Fundamentlösung gefunden wird. Die Einlagerung ist kostenneutral. Die Gedenktafel „Büro für gehörlose Berliner Juden“, ist aufgrund von Funktionseinbußen bei den Gebärdenvideos eingelagert. Die Einlagerung ist kostenneutral. Die Neuaufstellung ist für I. Quartal 2016 vorgesehen. Die Skulptur „Alexander vor Ecbatane - ein Mensch baut seine Stadt“ des Künstlers Jean-Robert Ipoustéguy, ist aufgrund gravierender Schäden, die zur Gefährdung der Standsicherheit geführt haben, seit 2007 vom Vorplatz des ICC abgebaut und von der zuständigen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung in einer Halle des Messegeländes an der Jafféstraße eingelagert worden. Geschätzte Kosten für die Schadensbeseitigung und Wiederaufstellung betragen rund 200.000,00 €; diese Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 372 2 Finanzierung soll im Rahmen der baulichen Sanierung des ICC aus den Baumitteln erfolgen. Aufgrund der unklaren Situation im Hinblick auf künftige Nutzung und Sanierung des ICC ist derzeit kein Wiederaufstellungstermin definiert. 3. Nach welchen Kriterien gelangen Kunstwerke, die eingelagert wurden, an ihren ursprünglichen Standort zurück und bei welchen eingelagerten Kunstwerken ist die Rückkehr an den ursprünglichen Standort vorgesehen und bei welchen nicht? Zu 3.: Grundsätzlich sollen ortspezifisch gestaltete Kunstwerke, die eingelagert wurden, nach der Sanierung vorrangig wieder an ihren ursprünglichen Standort zurückkehren , sofern die stadträumliche Situation bzw. die Gebäudenutzung dies zulassen. Sofern eine Rückkehr an den bisherigen Standort nicht möglich ist, wird im Rahmen der Einzelfallbetrachtung (siehe Antwort zu 1.) geprüft , ob ein anderer Standort der künstlerischen Aussage entsprechend sinnvoll und finanzierbar wäre. 4. Wie hoch sind die Kosten für Einlagerungs- und Umsetzungsprozesse und wer trägt diese? Zu 4.: Die Kosten für Einlagerung und Umsetzung bzw. Neuaufstellung sind je nach Größe und Beschaffenheit des Kunstwerks unterschiedlich. Die Übernahme von Einlagerungskosten sind von den für die Bauliche Unterhaltung gemäß Anweisung Bau des Landes Berlin II 130 1.8. zuständigen Gebäude- oder Grundstückseigentümern zu tragen (siehe Antwort zu 1.). 5. Inwiefern werden die jeweiligen Künstlerinnen und Künstler bei Einlagerungs- und Umsetzungsprozessen von Kunst am Bau und Kunst im Stadtraum eingebunden? Zu 5.: Aus urheberrechtlichen Gründen sind an den Einlagerungs- und Umsetzungsprozessen die jeweiligen Künstlerinnen und Künstler zu beteiligen bzw. deren Erben oder die Rechteinhaber, sofern die Künstlerin oder der Künstler zum Zeitpunkt der Klärung bereits verstorben ist. 6. Kunstwerke außerhalb privater oder musealer Schutzzonen sind äußeren Einflüssen wie Tageslicht, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit und mitunter Vandalismus unmittelbar ausgesetzt, erfolgen regelmäßige Bestandskontrollen und präventive konservatorische Maßnahmen und was unternimmt der Senat für die Erhaltung von Kunst am Bau und Kunst im Stadtraum? Zu 6.: Die Verantwortung für die sachgerechte Einlagerung und Erhaltung von Kunst am Bau und Kunst im Stadtraum obliegt dem für die bauliche Unterhaltung gemäß Anweisung Bau des Landes Berlin II 130, 1.8. zuständigen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer (siehe Antwort zu 1.). Bei den Kunstwerken, Gedenk- und Informationstafeln , die in der Zuständigkeit des Landes Berlin liegen, erfolgt durch die BIM GmbH zur kontinuierlichen Erhaltung von Kunst im Stadtraum eine Begehung mit Zustands – und Schadensdokumentation; daneben ist eine Reinigungsfirma beauftragt, welche im Rahmen der Einzelfallbetrachtung das Kunstwerk im viertel- bzw. halbjährlichen Turnus, in akuten Fällen umgehend reinigt. Bei festgestellten Schäden werden entsprechend der konservatorischen Erfordernissen Spezialfirmen mit der Schadensbeseitigung beauftragt. 7. Wie hoch sind die Kosten für die kontinuierliche Pflege und den Unterhalt des Berliner Bestandes an Kunst am Bau und Kunst im Stadtraum? Zu 7.: Bei den Kunstwerken, Gedenk- und Informationstafeln , die in der Zuständigkeit der Skzl-Kult liegen, werden von der BIM GmbH jährlich Bauunterhaltungsmittel von ca. 100.000,00 € zur Verfügung gestellt. 8. Befasst sich der Beratungsausschuss Kunst mit der Nachnutzung von Kunst am Bau und Kunst im Stadtraum ? Zu 8.: Grundsätzlich ist der Beratungsausschuss Kunst (BAK) mit dieser Aufgabe nicht betraut. Das Gremium hat jedoch in Einzelfällen, auch auf Anforderung der Bezirke oder anderer Nutzerinnen und Nutzer der Gebäude zur Nachnutzung von Kunst am Bau und Kunst im Stadtraum mit gesamtstädtischer Bedeutung beraten und Empfehlungen ausgesprochen. Es ist in der Planung, dass der BAK zur Nachnutzung und zum Umgang mit vorhandener Kunst im Stadtraum und am Bau in 2016 Empfehlungen erarbeitet. Berlin, den 02. Dezember 2015 In Vertretung Tim Renner Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Dez. 2015)