Drucksache 17 / 17 381 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Hakan Taş (LINKE) vom 17. November 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. November 2015) und Antwort LAGeSo-Affäre (V): Innenrevision im LAGeSo Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In welchen Angelegenheiten, wann, in wessen Auftrag und zu welchen Anlässen hat die Innenrevision im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) seit dem 1. Januar 2015 Prüfungen (regelmäßig, stichprobenartig , anlassbezogen etc.) im Bereich „Asyl“ durchgeführt ? (Bitte jeweils nach Gegenstand/Thema, Zeitraum der Prüfung, Auftraggeber/-in, Anlass, Art, Stand sowie Anzahl der mit der Prüfung befassten Mitarbeiter/-innen aufschlüsseln.) Zu 1.: a) In der Zeit von November 2014 – Januar 2015 wurde per Sonderbeauftragung durch den Staatssekretär der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ein Untersuchungsbericht erstellt. Diese Aufgabe wurde von einer Mitarbeiterin (unter vorübergehender Unterstützung bei der Aktensichtung durch eine weitere Kollegin) wahrgenommen . b) Im Juni und Juli 2015 wurde eine stichprobenartige Prüfung des („ad hoc“) Verfahrens der Barauszahlung bei der ersten Vorsprache im Auftrag des Präsidenten des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) durchgeführt. Anlass war das neu eingeführte Verfahren. Die Prüfung erfolgte durch eine Mitarbeiterin. c) Im November 2015 wurde durch eine Mitarbeiterin eine Prüfung der Barauszahlungen anhand der Zeitbücher der Zahlstelle im Rahmen der vorgeschriebenen nachgehenden Prüfungen gemäß dem mit dem Präsidenten des LAGeSo vereinbarten Prüfplans durchgeführt. d) Anlassbedingt wurden bei Verdacht doloser Handlungen durch einzelne Personen aus allen am Prozess beteiligten Gruppen (Asylbewerber/-innen, Sicherheitskräfte , Sprachmittler/innen, Beschäftigte des LAGeSo, Hostelbetreiber/-innen) Untersuchungen in Zusammenarbeit bzw. im Auftrag des Landeskriminalamtes Berlin (LKA) durchgeführt. 2. Welche Mängel hat die Innenrevision des LAGeSo bei den oben genannten Prüfungen jeweils festgestellt, welche Erwartungen hat sie formuliert und welche Konsequenzen wurden daraus jeweils gezogen? Zu 2.: a) Der Bericht vom 30.04.2015 wurde dem Abgeordnetenhaus zur Einsichtnahme zugeleitet. Zum Ende des laufenden Jahres wird eine Follow-Up-Prüfung – wie bereits im vorgenannten Bericht erwähnt – erfolgen. b) Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass infolge des anhaltend hohen Flüchtlingsstroms die ursprüngliche Vorgabe, innerhalb von 11 Tagen nach erfolgter Barauszahlung einen Vorsprachetermin anzubieten , nicht eingehalten werden konnte. Weiterhin wurde beanstandet, dass der ausgezahlte Betrag in Höhe von 6 € täglich bei der überwiegenden Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller deutlich unter den ihnen zustehenden Leistungen lag. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich umgestellt. c) Es wurden Mängel festgestellt, die Gegenstand eines noch zu fertigenden schriftlichen Berichtes sein werden . d) Sämtliche Untersuchungen dauern an. 3. Zu welchen der oben genannten Prüfungen der Innenrevision im LAGeSo liegen jeweils schriftliche Berichte vor? Zu 3.: Zu a) und b) liegen schriftliche Berichte vor. Zu c) wird derzeit der schriftliche Bericht gefertigt. Zu d) wurde jeweils der Präsident des LAGeSo informiert . Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 381 2 4. Welche Feststellungen und Empfehlungen hinsichtlich der Innenrevision im LAGeSo hat die von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales beauftragte externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft MAZARS in ihrem Abschlussbericht getroffen? Zu 4.: Der Bericht wurde dem Abgeordnetenhaus zur Verfügung gestellt. Auszug aus dem Abschlussbericht der Prüfung der Verwaltungsvorgänge von 16 Einrichtungen sowie 6 Vergleichsfälle der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft MA- ZARS vom 17.Juni 2015 (S.48 „Handlungsempfehlungen – Interne Revision“): Untersuchungsgegenstand Feststellungen Abgeleitete Handlungsempfehlungen Innenrevision und Anti- Korruptionsricht-linien • Innenrevision als permanenter Prozess etablieren, nicht erst anlassbezogen • Zum Punkt „Interne Revision“ allgemein: Nach unserer Kenntnis bisher keine Innenrevisionsberichte /-aktivitäten im Bereich „Asyl“ bis Dezember 2014 (2 Zwischenberichte vom 04.12.2014 bzw. 30.04.2015 auf Veranlassung der Fachaufsicht) • Arbeitsanweisungen Innenrevision schärfen Innenrevision und Interessenkonflikte • Innenrevision ist dem Präsidenten unterstellt • In Fällen, bei denen die Innenrevision die Tätigkeiten des Präsidenten untersucht , muss direkt an die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales berichtet werden • Sonderprüfung zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen Innenrevision und Mängelfeststellung • Unterbesetzung in der Innenrevision • Quantitative Aufstockung der Innenrevision Kontrollen zur Innenrevisionsfeststellung • Kein System zur Umsetzung von Feststellungen der Innenrevision vorhanden • Die Ergebnisse der Prüfung durch die Innenrevision müssen in einem darzulegenden Verfahren behoben werden und diese Umsetzung ist regelmäßig zu kontrollieren Innenrevision aufbauen • Innenrevision fand bis Ende 2014 im Bereich „Asyl“ nicht statt • Personelle Unterbesetzung • Klare Vorgaben fehlen • Grundsätze der Innenrevision - Fachkompetenz - Vertraulichkeit - Objektivität - Rechtschaffenheit • Prüfmethoden durch - Befragung - Durchsicht - Beobachtung - Nachvollzug • Überarbeitung und Erweiterung der Revisionsordnung und Arbeitsanweisungen erforderlich; als Überwachungsinstrument nur einsetzbar, wenn: - definierte Soll-Prozesse bestehen - nachvollziehbar dokumentiert wird 5. Inwiefern wurden die Feststellungen und Empfehlungen der externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft MAZARS hinsichtlich der Innenrevision im LAGeSo umgesetzt? Zu 5.: Zunächst ist anzumerken, dass die Darstellung im Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfer/innen, bis Ende 2014 seien im Bereich „Asyl“ keine innenrevisorischen Prüfungen vorgenommen worden, nur für den Be- reich der Berliner Unterbringungsleitstelle/BUL (auf dessen Prüfung sich der Abschlussbericht jedoch beschränkt ) korrekt ist. Im Bereich der sozialhilfeähnlichen Leistungen (Asylbewerberleistungsgesetz/AsylbLG, Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenenfürsorge KOFV), der bis dahin die als primär angesehene Aufgabe der Innenrevision war, haben hingegen sehr wohl regelmäßig Prüfungen im Rahmen der Innenrevision entsprechend der Revisionsordnung Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 381 3 stattgefunden. Die diesbezüglich von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales erwarteten „nachgehenden Prüfungen“ wurden ebenso regelmäßig durchgeführt wie Nachprüfungen hinsichtlich der Umsetzung. Derzeit befindet sich der Entwurf einer geschärften Revisionsordnung, die u. a. auch die Aufstockung der Innenrevision auf vier Vollzeit-Mitarbeiterinnen und Vollzeitmitarbeiter vorsieht, in der LAGeSo-internen Abstimmung. 6. Mit wie vielen Mitarbeiter/-innen (in Vollzeitäquivalenten ) ist die Innenrevision im LAGeSo derzeit besetzt ? Wie viele davon sind auch einsatzfähig? Zu 6.: Die Innenrevision im LAGeSo ist derzeit mit einer Kollegin besetzt, die ihre Tätigkeit in Vollzeit wahrnimmt. 7. Bei welchen der oben genannten Prüfungen der Innenrevision sind externe Berater/-innen für Revisionsaufgaben hinzugezogen worden? Zu 7.: Externe Beraterinnen und Berater wurden für Revisionsaufgaben nicht hinzugezogen. 8. Ist ergänzend zur Innenrevision des LAGeSo seitens der Fachaufsicht eine Sonderprüfung zu den umgesetzten Verbesserungen initiiert worden? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Zu 8.: Von Seiten der Fachaufsicht wird eine Überprüfung der neuen geschärften Revisionsordnung erfolgen, sobald die hausinterne Abstimmung im LAGeSo abgeschlossen ist. 9. Wie lautet die Arbeitsanweisung für die Tätigkeit der Innenrevision im Bereich Korruptionsprävention/- bekämpfung im LAGeSo? (Bitte im Originalwortlaut beifügen.) Zu 9.: Die Arbeitsanweisung ist als Anlage beigefügt. 10. Welche hausinternen Vorgaben gelten über die Arbeitsanweisung hinaus für die Arbeit der Innenrevision im LAGeSo? (Bitte auflisten und beifügen.) Zu 10.: Keine. Berlin, den 07. Dezember 2015 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Dez. 2015) Arbeitsanweisung für die Tätigkeit der Innenrevisorin im Bereich der Korruptionsprävention/-bekämpfung (Prüferin) Bezug: Richtlinien für die Arbeit der Prüfgruppen zur Korruptionsbekämpfung in der Hauptverwaltung vom 6.3.2012 1-Zuordnung und Stellung (l)Für die Prüfung ist die Mitarbeiterin Frau Heide zuständig. Sie strebt einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit der bei SenGesSoz einzurichtenden zuständigen Stelle für Korruptionsprävention an. (2)Die Prüferin untersteht unmittelbar dem Präsidenten des LAGeSo (Präs). (3)Sie ist bei ihrerfachlichen Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen, soweit in dieser Arbeitsanweisung nichts anderes bestimmt ist. 2 - Zuständigkeit (1) Die Prüferin ist für den gesamten Bereich des LAGeSo zuständig. (2) Zu ihren Aufgaben gehört es, systematisch insbesondere die im Gefahrdungsatlas enthaltenen Bereiche des LAGeSo zu überprüfen, korruptionsanfällige Arbeitsstrukturen offen zu legen, Vorschläge zur Korruptionsprävention zu unterbreiten und ggf. Korruptionsfalle festzustellen. 3 - Befugnisse (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Nr.2 Abs. 2 ) ist die Prüferin berechtigt, Untersuchungen jeglicher Art durchzuführen. Sie hat dabei insbesondere das Recht, auch ohne vorherige Ankündigung, 1. Dienstzimmer zu betreten, 2. Aktenschränke und, mit Ausnahme privater, andere Behältnisse und die Dienstpost zu öffnen, 3. Personalakten nach Absprache mit der Leitung der Senatsverwaltung einzusehen, 4. Zugang zu den auf elektronischen Datenträgern gespeicherten Daten zu erhalten und diese gegenständlich festzuhalten, 5. der Geheimhaltung unterliegende Vorgänge mit Zustimmung von Präs einzusehen, 6. sämtliche Verwaltungsvorgänge einzusehen und daraus Kopien zu fertigen, 7. Auskunft zu allen dienstlichen Belangen zu erhalten, 8. Dienstkräfte zu befragen. Die Prüferin hat, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ein Weisungsrecht gegenüber den betroffenen Dienstkräften. (2) Sie darf bei der Ausübung ihrer Befugnisse nur dann und soweit beschränkt werden, als ein dringendes dienstliches Bedürfnis dafür besteht. Sie kann sich in einem solchen Fall an den Vorgesetzten der betreffenden Dienstkraft wenden und um eine Überprüfung der Entscheidung nachsuchen. (3) Die Prüferin ist berechtigt, eigenständig und initiativ Kontakt zu anderen Berliner Anti- Korruptions-Arbeitsgruppen o.ä. aufzunehmen, soweit dies erforderlich ist. 4 - Arbeitsweise Cl) Die Prüferin stellt zu Beginn der Tätigkeit einen Arbeitsplan für Routineprüfungen auf, der Präs zur Zustimmung vorzulegen ist. (2) Anlassbezogene Prüfungen bedürfen eines gesonderten Auftrags durch Präs. (3) Routineprüfungen werden dem Leiter der betroffenen Abteilung vorangekündigt. Vor Beginn der Prüfung erfolgt ein Einführungsgespräch unter der Leitung von Präs, bei dem den betroffenen MitarbeiterInnen der Prüfungsanlass, die Verfahrensweise und die organisatorische Stellung der Prüfgruppe erläutert werden. Es ist eine die geprüften Bereiche möglichst wenig belastende Prüfungsabwicklung zu gewährleisten. Nach Abschluss einer Untersuchung fasst die Prüferin 1. das Untersuchungsgebiet/Untersuchungsobjekt 2. den Anlass der Untersuchung, 3. die Untersuchungsmethode sowie 4. das Untersuchungsergebnis mit etwaigen Hinweisen und Vorschlägen in einem Bericht zusammen und legt diesen Präs vor. Über Präs wird der Bericht auch an die Leitung des geprüften Bereiches übersandt. Es ist eine Schlussbesprechung mit dem Leiter der betroffenen Abteilung durchzuführen. (4) Die Berichte sowie die sonstigen mit der Untersuchung im Zusammenhang stehenden Unterlagen sind so zu verwahren und zu befördern, dass unbefugten Dritten der Zugriff nicht möglich ist. (5) Die Prüferin entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Verdacht eines korrupten Verhaltens vorliegt; ist dies der Fall, unterrichtet sie umgehend die bei der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht eingerichtete Zentralstelle Korruptionsbekämpfung oder das Landeskriminalamt (Kommissariat für Wirtschafts- und Korruptionsdelikte ). 5 - Berichtspflicht (1) Die Prüferin ist verpflichtet, jährlich der Senatsverwaltung für SenGesSoz- über Präs - einen Bericht über die im Prüfungszeitraum gesammelten Erfahrungen vorzulegen. Dieser hat insbesondere zu enthalten, 1. welche Vorhaben tatsächlich ausgeführt worden sind und mit welchen Ergebnissen, 2. Vorschläge für die Fortschreibung des Gefahrdungsatlasses . 6 - Gültigkeit Diese Arbeitsanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Berlin, den1'1.12.20 12 ~ Präsident des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin S17-17381 S1717381_Anlage_Frage9