Drucksache 17 / 17 384 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 17. November 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. November 2015) und Antwort Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft zum Teil spezielle Daten und Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen und hat daher die für den Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls zuständige Bundesfinanzdirektion Mitte um Mitwirkung gebeten. Die dort zu den Fragen Nr. 1 und Nr. 3 in eigener Verantwortung erstellten Stellungnahmen sind nachfolgend wiedergegeben. 1. Wie viele Verstöße nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wurden in Berlin seit 2008 aufgedeckt? Bitte nach Jahr, Bezirk und Art des Verstoßes aufschlüsseln . Zu 1.: Der Senat weist zu dieser Fragestellung darauf hin, dass in § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) die Prüfungsaufgaben der Behörden der Zollverwaltung (Abs. 1) und der nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden (Abs. 1a) geregelt sind. Die in diesem Zusammenhang zu verfolgenden Verstöße ergeben sich aus §§ 8 bis 11 Schwarz- ArbG. Für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ist im gesamten Bundesgebiet nahezu ausschließlich die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls zuständig. Aufgrund der allgemeinen Formulierung zu Frage Nr. 1 hat die Bundesfinanzdirektion Mitte lediglich die allgemeine Jahresstatistik des Hauptzollamts Berlin (ohne die Flughäfen Berlin Tegel und Berlin Schönefeld, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamts Berlin fallen) zum Bezugszeitraum (2008 bis 2015) vorlegen können, wobei für das Jahr 2015 gegenwärtig noch keine Jahresstatistik verfügbar ist (vgl. hierzu Tabelle 1). Eine Unterscheidung nach Art des Verstoßes wird von der Bundeszollverwaltung darin nur unter dem Aspekt von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten vorgenommen. Eine Differenzierung nach Berliner Bezirken erfolgt in den Statistiken des Hauptzollamtes Berlin generell nicht. Hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d und e sowie § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchstaben d und e SchwarzArbG, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden zu verfolgen (Landeskriminalamt) und zu ahnden (Bezirksämter) sind, wird auf die Tabelle 2 verwiesen. Zur Differenzierung der darin wiedergegebenen Angaben nach Bezirken müsste eine rückwirkende Neuerhebung dieser statistischen Daten vorgenommen werden. Der mit einer solchen Erhebung verbundene Aufwand ist nicht verhältnismäßig. Entsprechende Angaben können hierzu daher nicht gemacht werden. Darüber hinaus liegen dem Senat keine gesonderten Statistiken zu Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 8 Abs. 1 SchwarzArbG vor. 2. Wie viele Straftaten nach § 15 und § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurden in Berlin seit 2008 verfolgt und bestraft? Bitte nach Jahr, Bezirk, Art der Straftat und der Strafe aufschlüsseln. Zu 2.: Ein gesonderter Ausweis der Verfahren zu §§ 15 und 15a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erfolgt bei der Staatsanwaltschaft Berlin seit 2012 mit Einführung des Systems MESTA. Seit diesem Zeitpunkt wurden insgesamt 7 Verfahren erfasst, die alle entweder nach § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachts oder nach § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung wegen Geringfügigkeit der Schuld eingestellt worden sind. Eine weitere Aufschlüsselung ist aus der Erfassung im System heraus nicht möglich, da dort als Merkmal lediglich der Verstoß gegen die benannten Paragraphen erfasst ist. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 384 2 3. Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurden in Berlin seit 2008 verfolgt und geahndet? Bitte nach Jahr, Bezirk, Art der Ordnungswidrigkeit und der Ahndung aufschlüsseln. Zu 3.: Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 2 SchwarzArbG und § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 2a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind die Behörden der Zollverwaltung. Hinsichtlich der Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem AÜG, die seit 2008 von der FKS des Hauptzollamts Berlin bearbeitet wurden, wird auf Tabelle 3 verwiesen. Die Anzahl der von der FKS Berlin seit 2008 verfolgten und geahndeten Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 2 SchwarzArbG wird statistisch nicht erfasst. 4. Was unternimmt der Senat, um die Anzahl der in den obigen Fragen erwähnten Verstöße, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu reduzieren bzw. sie zu verhindern ? Zu 4.: In Berlin wird mit einem ganzen Bündel präventiver und repressiver Maßnahmen unvermindert und konsequent gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sowie gegen Mindestlohnverstöße und sittenwidrige Löhne vorgegangen (vgl. hierzu die Antwort des Senats auf die Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Sabine Bangert (GRÜNE) vom 16. Juni 2014 über „Wie konsequent setzt der Senat das „Maßnahmepaket zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Berlin“ um?“, Drs. 17/14002). Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung breiten sich vor allem dort leichter aus, wo das Bewusstsein für die Illegalität dieser Verhaltensweisen in der Bevölkerung gering ausgebildet ist. Zur Eindämmung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung setzt der Senat deshalb vor allem auf fortwährende Maßnahmen der Information und Aufklärung über die negativen Auswirkungen dieser schattenwirtschaftlichen Aktivitäten. Hierzu besteht bei der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen die Zentrale Informations- und Anlaufstelle zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Land Berlin. 5. Was unternimmt der Senat, um die in den obigen Fragen erwähnten Verstöße, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten schneller und intensiver aufzudecken bzw. zu verfolgen und zu bestrafen oder zu ahnden? Zu 5.: Die Verfolgung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung ist vorrangig Aufgabe der Bundeszollverwaltung . Die für den Bereich des Landes Berlin zuständige FKS wird hierbei vom Berliner Senat nach Kräften unterstützt und die zuständigen Landesbehörden arbeiten intensiv mit ihr zusammen. Dort wo der Senat selbst originäre Aufgaben auf dem Gebiet der Schwarzarbeitsbekämpfung wahrzunehmen hat, wird er in gebotenem Maße tätig. Nicht zuletzt deshalb führt die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen im Rahmen des Verwaltungsmodernisierungsprogramms „ServiceStadt Berlin 2016“ gegenwärtig das Projekt „Optimierung der Verfolgung und Ahndung von Schwarzarbeit im Land Berlin“ durch, um die Bekämpfung von Schwarzarbeit im Zusammenhang mit handwerks- und gewerberechtlichen Pflichtverletzungen (z.B. Verletzung der Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung , Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ) zu intensivieren. Nähere Angaben zum Stand des vorgenannten Projekts können im Übrigen der Mitteilung – zur Kenntnisnahme – vom 25. August 2015 zu „Service Stadt Berlin und Leitprojekte und die aus Kapitel 0501 kofinanzierten Projekte“ (Drs. 17/2429, S. 72 ff. des Statusberichts zum „Modernisierungsprogramm Service Stadt Berlin“) entnommen werden. Berlin, den 2. Dezember 2015 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Dez. 2015) Tabelle 1 (Jahresergebnisse des Hauptzollamts Berlin im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung) 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Straftaten 703 2.936 4.341 4.581 4.095 3.884 4.427 abgeschlossene Ermittlungsverfahren wegen Straftaten 161 1.740 4.185 4.791 4.526 3.794 4.655 Summe der Geldstrafen aus Urteilen und Strafbefehlen - in Mio. Euro - 0 0,0087 1,52 1,64 1,78 1,79 2,03 Summe der erwirkten Freiheitsstrafen - in Jahren - 0 0 78 82 114 101 93 eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten 212 681 2.335 2.409 1.911 1.895 1.607 abgeschlossene Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten 36 156 2.677 3.127 2.326 2.249 2.140 Summe der festgesetzten Geldbußen, Verwarnungsgelder und Verfall - in Mio. Euro - 1,74 1,17 1,35 1,44 0,8 2,79 3,07 davon rechtskräftig - in Mio. Euro - 0,08 0,16 0,75 0,75 0,58 0,6 0,6 Schadenssumme im Rahmen der straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen - in Mio. Euro - 2,9 10,95 22,84 30,19 39,36 46,36 80,94 Tabelle 2 (Bußgeldverfahren nach dem SchwarzArbG i.Z.m. handwerks- und gewerberechtlichen Pflichtverletzungen) Berichtsjahr Eingeleitete Bußgeldverfahren Einstellungen Ahndungen mit Geldbuße Höhe der Geldbußen in € § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG 2008 1 0 1 100,- 2009 5 3 0 0.- 2010 2 0 2 860,- 2011 0 0 0 0.- 2012 0 0 0 0.- 2013 0 0 0 0.- 2014 6 2 3 650,- § 8 Abs. 1 Nr. 1 e SchwarzArbG 2008 1 0 1 10.000,- 2009 3 1 2 34.000,- 2010 1 0 1 500,- 2011 0 0 0 0,- 2012 0 0 0 0,- 2013 1 0 1 15.000,- 2014 4 1 3 7.253,50 § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d und e SchwarzArbG 2008 0 0 0 0,- 2009 0 0 0 0,- 2010 0 0 0 0,- 2011 0 0 0 0,- 2012 0 0 0 0,- 2013 0 0 0 0,- 2014 0 0 0 0,- Tabelle 3 (Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem AÜG, die das Hauptzollamt Berlin seit 2008 bearbeitet hat) OWi-Tatbestände 2008 Ahndung Eingeleitete OWi- Verfahren Erledigte OWi-Verfahren Verwarnung ohne Verwarngeld Verwarnung mit Verwarngeld Bußgeldbescheid Verfallbescheid AÜG Verleih § 16 (1) Nr.1 AÜG 4 0 0 0 0 0 Entleih § 16 (1) Nr.1a AÜG 9 4 0 0 4 0 Verleih im Baugewerbe § 16 (1) Nr.1b AÜG (Verl.) 1 0 0 0 0 0 Entleih im Baugewerbe § 16 (1) Nr.1b AÜG (Entl.) 1 0 0 0 0 0 Anzeige nach § 1a AÜG § 16 (1) Nr.2a AÜG 0 0 0 0 0 0 Entleih ohne ArG/Aufentht § 16 (1) Nr.2 AÜG 0 0 0 0 0 0 OWi-Tatbestände 2009 Ahndung Eingeleitete OWi- Verfahren Erledigte OWi-Verfahren Verwarnung ohne VG Verwarnung mit VG Bußgeldbescheid Verfallbescheid AÜG Verleih § 16 (1) Nr.1 AÜG 10 0 0 0 0 0 Entleih § 16 (1) Nr.1a AÜG 4 1 0 0 1 0 Verleih im Baugewerbe § 16 (1) Nr.1b AÜG (Verl.) 0 1 0 0 1 0 Entleih im Baugewerbe § 16 (1) Nr.1b AÜG (Entl.) 8 9 1 0 8 0 Anzeige nach § 1a AÜG § 16 (1) Nr.2a AÜG 0 0 0 0 0 0 Entleih ohne ArG/Aufentht § 16 (1) Nr.2 AÜG 0 0 0 0 0 0 OWi-Tatbestände 2010 Ahndung Eingeleitete OWi-Verfahren Erledigte OWi-Verfahren Verwarnung ohne VG Verwarnung mit VG Bußgeldbescheid Verfallbescheid AÜG Verleih § 16 (1) Nr.1 AÜG 5 7 0 0 3 0 Entleih § 16 (1) Nr.1a AÜG 49 57 3 7 40 0 Verleih im Baugewerbe § 16 (1) Nr.1b AÜG (Verl.) 0 0 0 0 0 0 Entleih im Baugewerbe § 16 (1) Nr.1b AÜG (Entl.) 0 0 0 0 0 0 Anzeige nach § 1a AÜG § 16 (1) Nr.2a AÜG 1 1 1 0 0 0 Entleih ohne ArG/Aufentht § 16 (1) Nr.2 AÜG 0 0 0 0 0 0 OWi-Tatbestände 2011 Ahndung Eingeleitete OWi-Verfahren Erledigte OWi-Verfahren Verwarnung ohne VG Verwarnung mit VG Bußgeldbescheid Verfallbescheid AÜG Verleih § 16 (1) Nr.1 AÜG 1 8 0 0 0 0 Entleih § 16 (1) Nr.1a AÜG 0 19 1 0 10 0 Verleih im Baugewerbe § 16 (1) Nr.1b AÜG (Verl.) 0 1 0 0 0 0 Entleih im Baugewerbe § 16 (1) Nr.1b AÜG (Entl.) 0 1 0 0 0 0 Anzeige nach § 1a AÜG § 16 (1) Nr.2a AÜG 1 1 1 0 0 0 Entleih ohne ArG/Aufentht § 16 (1) Nr.2 AÜG 0 0 0 0 0 0 OWi-Tatbestände 2012 Ahndung Eingeleitete OWi-Verfahren Erledigte OWi-Verfahren Verwarnung ohne VG Verwarnung mit VG Bußgeldbescheid Verfallbescheid AÜG Verleih § 16 (1) Nr.1 AÜG 1 7 0 0 1 0 Entleih § 16 (1) Nr.1a AÜG 2 11 0 0 3 0 Verleih im Baugewerbe § 16 (1) Nr.1b AÜG (Verl.) 1 1 1 0 0 0 Entleih im Baugewerbe § 16 (1) Nr.1b AÜG (Entl.) 0 0 0 0 0 0 Anzeige nach § 1a AÜG § 16 (1) Nr.2a AÜG 0 0 0 0 0 0 Entleih ohne ArG/Aufentht § 16 (1) Nr.2 AÜG 0 0 0 0 0 0 OWi-Tatbestände 2013 Ahndung Eingeleitete OWi-Verfahren Erledigte OWi-Verfahren Verwarnung ohne VG Verwarnung mit VG Bußgeldbescheid Verfallbescheid AÜG Verleih § 16 (1) Nr.1 AÜG 3 4 0 1 0 0 Entleih § 16 (1) Nr.1a AÜG 1 1 0 0 1 0 Verleih im Baugewerbe § 16 (1) Nr.1b AÜG (Verl.) 0 0 0 0 0 0 Entleih im Baugewerbe § 16 (1) Nr.1b AÜG (Entl.) 0 0 0 0 0 0 Anzeige nach § 1a AÜG § 16 (1) Nr.2a AÜG 0 0 0 0 0 0 Entleih ohne ArG/Aufentht § 16 (1) Nr.2 AÜG 0 0 0 0 0 0 OWi-Tatbestände 2014 Ahndung Eingeleitete OWi-Verfahren Erledigte OWi-Verfahren Verwarnung ohne VG Verwarnung mit VG Bußgeldbescheid Verfallbescheid AÜG Verleih § 16 (1) Nr.1 AÜG 5 6 0 0 1 0 Entleih § 16 (1) Nr.1a AÜG 5 3 0 0 1 0 Verleih im Baugewerbe § 16 (1) Nr.1b AÜG (Verl.) 0 0 0 0 0 0 Entleih im Baugewerbe § 16 (1) Nr.1b AÜG (Entl.) 0 0 0 0 0 0 Anzeige nach § 1a AÜG § 16 (1) Nr.2a AÜG 0 0 0 0 0 0 Entleih ohne ArG/Aufentht § 16 (1) Nr.2 AÜG 0 0 0 0 0 0 OWi-Tatbestände 01.01.2015 bis 31.10.2015 Ahndung Eingeleitete OWi-Verfahren Erledigte OWi-Verfahren Verwarnung ohne VG Verwarnung mit VG Bußgeldbescheid Verfallbescheid AÜG Verleih § 16 (1) Nr.1 AÜG 7 3 0 1 1 0 Entleih § 16 (1) Nr.1a AÜG 5 7 0 2 2 0 Verleih im Baugewerbe § 16 (1) Nr.1b AÜG (Verl.) 2 2 0 1 1 0 Entleih im Baugewerbe § 16 (1) Nr.1b AÜG (Entl.) 2 0 0 0 0 0 Anzeige nach § 1a AÜG § 16 (1) Nr.2a AÜG 0 0 0 0 0 0 Entleih ohne ArG/Aufentht § 16 (1) Nr.2 AÜG 0 0 0 0 0 0 S17-17384 S1717384_Antwort_Tabelle 1 S1717384_Antwort_Tabelle 2 S1717384_Antwort_Tabelle 3