Drucksache 17 / 17 402 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Cornelia Seibeld (CDU) vom 18. November 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. November 2015) und Antwort Ausübung der Religion im Schulunterricht Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie wurden und werden unterrichtsfreie Tage bzw. generelle Unterrichtsbefreiungen für Schülerinnen und Schüler aus religiösen Gründen den Schulen zur Kenntnis gebracht? Zu 1.: Regelungen zur Beurlaubung vom Unterricht aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen finden sich in Nummer 2 der Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht (AV Schulbesuchspflicht ) vom 19. November 2014 (ABl. S. 2235; Anlage 1). Die Daten der beweglichen jüdischen und islamischen Feiertage werden ergänzend durch Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft bekannt gegeben. Für die Jahre 2015 bis 2021 wurde die Verwaltungsvorschrift Schule Nummer 13/2014 vom 8. Dezember 2014 erlassen (siehe Anlage 2). 2. Haben die Schulleitungen Kenntnis darüber, welche Schülerinnen und Schüler diese Unterrichtsbefreiungen in Anspruch nehmen können bzw. sie auch nehmen? Zu 2.: Über folgende Anträge entscheiden die Schulleiterinnen und Schulleiter selbst (vgl. Nummer 4 Absatz 2 der AV Schulbesuchspflicht): - Beurlaubungsanträge für Feiertage anderer Religions - und Weltanschauungsgemeinschaften (Nummer 2 Absatz 2 Satz 1 AV Schulbesuchspflicht), - Beurlaubungsanträge für muslimische Schülerinnen und Schüler, die aus religiösen Gründen das Ramadan- und/oder Opferfest einen Tag nach dem durch Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Datum feiern wollen (Nummer 2 Absatz 2 Satz 2 AV Schulbesuchspflicht) sowie über - Anträge zur Teilnahme am Gottesdienst an den in der AV Schulbesuchspflicht genannten religiösen Feier- und Gedenktagen (Nummer 2 Absatz 3 AV Schulbesuchspflicht). Ob sie sich über die Anzahl der Schülerinnen und Schüler informieren, die unterrichtsfreie Tage gemäß Nummer 1 Absatz 1 AV Schulbesuchspflicht in Anspruch nehmen, entscheiden die Schulleiterinnen und Schulleiter in eigener Verantwortung. 3. Wie viele Schülerinnen und Schüler haben sich beispielsweise am diesjährigen Reformationstag, an Allerheiligen oder am heutigen Buß- und Bettag ganztägig vom Unterricht befreien lassen? 4. Wie viele Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf eine Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen (Bitte aufgliedern nach Religion, Bezirk und Schulart )? Zu 3. und 4.: Hierzu werden keine Daten erhoben. 5. Zu welchem Zeitpunkt müssen die Schülerinnen und Schüler anzeigen, dass sie die Möglichkeiten von Unterrichtsbefreiungen aus religiösen Gründen in Anspruch nehmen? Zu 5.: Die AV Schulbesuchspflicht gibt keine Terminierung vor, um die Schulen in die Lage zu versetzen, das Prozedere praxisorientiert selbst zu bestimmen. Berlin, den 25. November 2015 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Nov. 2015) S17-17402 S1717402 Anlage1 S1717402 Anlage2