Drucksache 17 / 17 413 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 12. November 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. November 2015) und Antwort Zugang zum Berliner ÖPNV: Unklarheiten bei Tickets für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Regelungen bestehen hinsichtlich der Vergabe des Sondertickets „Welcome in Berlin“ der BVG für Flüchtlinge und wer kann dieses Ticket unter welchen Bedingungen erhalten? 2. Inwieweit werden bei dem aktuell praktizierten „Bändchensystem“ (grau = registrierte Flüchtlinge, blau = Besitzerinnen und Besitzer von Wartemarken für das LAGeSo) unbegleitete minderjährige Flüchtlinge berücksichtigt ? 3. Sind Veränderungen bei den Regelungen für die ÖPNV-Nutzung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen geplant? 4. Ist es korrekt, dass unter 1. und 2. beschriebene Nachweise nur bei der Erstaufnahme ausgegeben werden und nicht später noch? Wenn ja, warum? 5. Wer ist in diesen Fragen und für den Erhalt solcher Nachweise zentraler Ansprechpartner für die Clearingstellen im Land Berlin? 9. Ist es korrekt, dass für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge kein vergünstigtes Monatsticket (für 26,00 Euro) zur Verfügung gestellt wird? Falls nicht, warum? Gibt es entsprechende Vereinbarung hierzu? 11. Welche Möglichkeiten gibt es für Clearingstellen in Berlin als Einrichtung eine kostenlose übertragbare Monatskarte (Zonen AB) der BVG zu erhalten? 12. Welche Vereinbarung wurde mit der BVG hinsichtlich verhängter erhöhter Beförderungsentgelte in Fällen getroffen, in denen Geflüchtete kein oder noch kein Nachweis nach 1. oder 2. erhalten haben? 13. Wie schätzt der Senat Nachteile im Asylverfahren für geflüchtete Menschen ein, gegen die aufgrund einer unklaren Situation bei der Vergabe der unter 1. und 2. beschrieben Nachweise ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben wurde? Zu 1. - 5., 9. und 11. - 13.: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge erhalten Leistungen im Rahmen der Erstaufnahme und Clearingphase für die Dauer der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII. Bei der Kalkulation für eine temporäre Unterbringung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ist ein Betrag von 3,53 € Fahrgeld pro Platz und Tag im Entgeltsatz des Trägers einkalkuliert, der die sozialpädagogische Betreuung übernimmt, woraus dieser dann die notwendigen Aufwendungen für Fahrgeld z.B. Einzelfahrscheine oder Monatskarten finanziert. 6. Werden die Clearingstellen umfangreich über Möglichkeiten von o.g. Leistungen (und darüber hinaus) informiert ? Wenn ja, durch wen und auf welchem Weg? Falls nicht, warum nicht? 7. Was unternimmt der Senat um den Austausch und das Netzwerken der Betreiber von Not- und Gemeinschaftsunterkünften mit Clearingstellen zu fördern? 8. Ist es korrekt, dass Fahrtkosten von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen über das Verpflegungsgeld von ca. 5,30 Euro/Tag und Person zu begleichen sind und sind Änderungen in dieser Hinsicht geplant? 10. Wie schätzt der Senat die Möglichkeiten von Berliner Clearingstellen ein, mit ihrem Budget, welches sich aus einem Satz von 1,20 Euro/Tag und Person (z.B. für Aktivitäten und Kurse) zusammensetzt, die Fahrtkosten der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge zu decken? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 413 2 Zu 6.- 8. und 10.: Mit den Trägern der Jugendhilfe für die sozialpädagogische Betreuung in den temporären Unterbringungseinrichtungen werden der Leistungsumfang und das entsprechende Entgelt vereinbart. Bei der Kalkulation für das Entgelt werden neben den Personalund Verwaltungskosten auch Sachmittel für Taschengeld, Bekleidung, Hygieneartikel und Fahrgeld veranschlagt. Hinzu kommen Kosten für Verpflegung, die extra ausgewiesen werden. Insofern ist es nicht zutreffend, dass Fahrkosten über das Verpflegungsgeld oder die Sachmittel für Aktivitäten zu begleichen sind. Die Träger der Jugendhilfe stehen im regelmäßigen fachlichen Austausch untereinander und mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung. Mit Schreiben vom 17. November 2015 wurden alle ambulanten Jugendhilfeträger in temporären Unterkünften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge über aktuelle Informationen und Verfahrensfestlegungen unterrichtet. Berlin, den 02. Dezember 2015 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Dez. 2015)