Drucksache 17 / 17 447 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Clara Herrmann (GRÜNE) vom 24. November 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. November 2015) und Antwort Rechte Vorfälle im öffentlichen Dienst Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zur Beantwortung der Fragen 1 bis 5 der Schriftlichen Anfrage wurden die für die Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten des Landes Berlin jeweils zuständigen obersten Dienstbehörden und Bezirksverwaltungen bzw. die entsprechenden Personalstellen der Berliner Verwaltung von mir als für das Disziplinargesetz zuständige Senatsverwaltung um Zulieferung der abgefragten Angaben gebeten, da eine zentrale Erfassung der Disziplinarvorgänge im Land Berlin nicht erfolgt. Nicht alle Stellen konnten für den erfragten Zeitraum für ihren Geschäftsbereich eine Auswertung der einzelnen Personalvorgänge vornehmen. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat darauf hingewiesen, dass die vorliegende Abfrage sehr spezifizierter und detaillierter Daten die Gefahr der Identifizierung der betroffenen Personen (mit Sonderwissen) birgt. Es sei daher bei der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage generell sicherzustellen, dass es zu keiner Identifizierung der betroffenen Personen kommt. Bei der Beantwortung Ihrer Fragen wurde dieser Maßstab jeweils zugrunde gelegt. 1. Welche Kenntnisse hat der Senat über den in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Fall des Berliner Polizeibeamten N.W. aus Rathenow, gegen den wegen Volksverhetzung ermittelt wird, weil er bei einer Demonstration in Brandenburg ein Plakat mit einem volksverhetzenden Spruch trug (Der Tagesspiegel, 23.10.2015) sowie über den ebenfalls in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Fall, in dem sich ein Beamter der Polizei Berlin über WhatsApp abfällig über Geflüchtete in einer Polizeisporthalle äußerte (taz, 17.11.2015)? a) Wie ist der aktuelle Stand des Disziplinar- und Ermittlungsverfahrens ? Gibt es bereits disziplinarrechtliche Konsequenzen? (Bitte getrennt nach Fall aufschlüsseln) b) Aus welchem Kreis stammt die Person, die Anzeige erstattete (Kollegen/-innen, Bürger/-innen oder andere)? (Bitte getrennt nach Fall aufschlüsseln) Zu 1., 1 a) und 1 b): Der Berliner Polizeibeamte lebt in Brandenburg und sitzt in einem Kreisparteivorstand der Alternative für Deutschland (AfD). Über Medienberichterstattung wurde dem Staatsschutz bekannt, dass er Ende Januar 2015 in Brandenburg/Havel an einer Demonstration des Ablegers der Patriotischen Europäer gegen die Islamisierung des Abendlandes (Pegida) Bramm („Brandenburg für Meinungsfreiheit und Mitbestimmung“) teilnahm . Er soll dabei ein Plakat mit der Aufschrift: „Antirassismus , weltoffen, bunt, Vielfalt sind Kennwörter für den weißen Genozid – Europa den Europäern“ getragen haben . Er soll darüber hinaus sein Auto mit Aufklebern der „Europäischen Aktion“ und „Identitären Bewegung“, beides Netzwerke europäischer Holocaustleugner und Neonazis, versehen haben. Die abschließende Bewertung der strafrechtlichen Relevanz obliegt den Strafverfolgungsbehörden Brandenburgs . Das dienst- und disziplinarrechtlich Erforderliche wurde durch den Polizeipräsidenten veranlasst. Weitere Informationen zu diesem Fall ergeben sich aus der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/17277 des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 27. Oktober 2015 über „Einsätze von rechtsextremen Polizisten im Zusammenhang mit Flüchtlingen?“ (Anlage 1). Bei dem weiteren genannten Fall handelt es sich um einen Beamten, der sich in einer WhatsApp-Gruppe menschenverachtend darüber geäußert haben soll, dass in einer Polizeisporthalle Flüchtlinge untergebracht sind. Er wurde von Kolleginnen und Kollegen, die Mitglieder der WhatsApp-Gruppe waren, zur Rede gestellt. Der Beamte offenbarte sich dann selbst gegenüber seinem Vorgesetzten , so dass von Amts wegen eine Strafanzeige gefertigt wurde. Das disziplinarrechtlich Erforderliche wurde veranlasst . Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 447 2 2. Wie viele und welche Disziplinar- und Ermittlungsverfahren wurden darüber hinaus in den Jahren von 2012 bis 2015 gegen Mitarbeiter/-innen der Berliner Polizei aufgrund von Vorfällen mit einem rechten oder rechtsextremen Hintergrund eingeleitet? (Bitte einzeln nach Datum, Dienststelle, Grund für das Verfahren und Verfahrensstand/-ergebnis aufschlüsseln) a) Aus welchem Kreis stammt die Person, die Anzeige erstattete (Kollegen/-innen, Bürger/-innen oder andere)? b) Welche disziplinarrechtlichen Konsequenzen wurden in den Fällen gezogen? Zu 2., 2 a) und 2 b): Fälle von Straftaten oder Dienstpflichtverletzungen von Dienstkräften der Polizei mit einem rechten oder rechtsextremen Hintergrund sind sehr selten. So kann unter Berücksichtigung von statistischen Unschärfen der vorhandenen Erkenntnisse (bei der generellen Erfassung des allgemeinen „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität “ (KPMD-PMK) wird nicht nach Berufsgruppen differenziert ) für den Zeitraum 2012 bis 2015 von sieben Fällen (einschließlich der oben unter 1. genannten beiden Fälle) ausgegangen werden, in denen entsprechende Ermittlungen einzuleiten waren; bei aktuell rund 22.000 Dienstkräften der Polizeibehörde. Im Einzelnen wird wie folgt Stellung genommen: 2.1: Gegen einen Beamten wurden in einem Kommissariat für Polizeidelikte des Landeskriminalamts Berlin Ermittlungen wegen Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen geführt. Der Polizeibeamte hatte zu Weihnachten 2014 rechtsextremistische Weihnachtsgrüße über eine kommissariatsinterne WhatsApp-Gruppe geschickt. Durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. September 2015 wurde gegen ihn wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 55 EUR verhängt, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das disziplinarrechtlich Erforderliche wurde veranlasst. Weitere Informationen zu diesem Fall ergeben sich aus der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/17082 des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 24. September 2015 über „Nazigrüße von E. H. – wie geht die Polizei mit rechten Parolen im eigenen Haus um?“. 2.2: Im Fall eines Beamten wurden durch den Staatsschutz des Landeskriminalamts Berlin im August 2015 Ermittlungen wegen Verdachts der Volksverhetzung über ein Facebook-Profil geführt. Der Sachverhalt wurde der Staatsanwaltschaft übersandt, das Verfahren dort aber mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Das disziplinarrechtlich Erforderliche wurde durch den Polizeipräsidenten veranlasst. 2.3: Eine Dienstkraft der Polizei Berlin übersandte der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ein Anzeigeschreiben sowie Lichtbilder, wonach zwei Berliner Polizeibeamte anlässlich einer Reise nach Mallorca im September 2014 in alkoholisiertem Zustand in eine Schlägerei mit fremdenfeindlichem Hintergrund verwickelt worden sein sollen. Der Polizeiliche Staatsschutz im Landeskriminalamt Berlin hat ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eingeleitet . Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gemäß § 170 Absatz 2 StPO ein. Das disziplinarrechtlich Erforderliche wurde veranlasst. 2.4: Der Staatsschutz im Landeskriminalamt Berlin führte im Februar 2014 Ermittlungen wegen Verdachts der Volksverhetzung gegen einen Berliner Polizeibeamten . Diesem wurde vorgeworfen, sich anlässlich einer Streitigkeit im Straßenverkehr fremdenfeindlich geäußert zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren nach § 153a Absatz 1 Nummer 2 StPO unter Auflage einer Zahlung von 100 EUR an ein Kinderhospiz eingestellt. Das disziplinarrechtlich Erforderliche wurde veranlasst. 2.5: Nach dem Hinweis eines Polizeibeamten im Juli 2014 auf ein Facebook-Profil einer Dienstkraft der Polizei Berlin bestand der Verdacht, dass dort antisemitische Äußerungen mitgeteilt wurden. Es wurde eine Strafanzeige wegen Verdachts der Volksverhetzung gefertigt. Die weiteren Ermittlungen konnten den Verdacht jedoch nicht erhärten. Das Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Das disziplinarrechtlich Erforderliche wurde veranlasst. In allen sieben oben genannten Fällen wurde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Disziplinargesetz (DiszG) geprüft. In zwei Fällen wurde kein Disziplinarverfahren eingeleitet. In fünf Fällen wurden Disziplinarverfahren eingeleitet, von denen zwei eingestellt wurden. Weitere drei Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. 3. Im Jahr 2012 wurden gegen einen Lehrer einer Berliner Schule wegen Beleidigung und Volksverhetzung ermittelt (Der Tagesspiegel, 7.11.2012) und im April 2015 ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen eine Lehrerin in Berlin, weil sie eine verbotene Hymne der Nationalsozialisten sang (rbb, 21.4.2015) . Wie viele und welche Disziplinar- und Ermittlungsverfahren wurden in den Jahren von 2012 bis 2015 gegen Lehrer/-innen in Berlin aufgrund von Vorfällen mit einem rechten oder rechtsextremen Hintergrund eingeleitet? (Bitte einzeln nach Datum , Arbeitsort/Schule, Grund für das Verfahren und Verfahrensstand/-ergebnis aufschlüsseln) a) Aus welchem Kreis stammt die Person, die Anzeige erstattete (Kollegen/-innen, Schüler/-innen, Lehrer/-innen oder andere)? b) Welche disziplinarrechtlichen Konsequenzen wurden in den Fällen gezogen? Zu 3.: Im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft wurden in den Jahren 2012 bis 2015 keine Disziplinarverfahren mit rechtem oder rechtsextremem Hintergrund eingeleitet. 3a) Aus welchem Kreis stammt die Person, die Anzeige erstattete (Kollegen/-innen, Schüler/-innen, Lehrer/- innen oder andere)? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 447 3 Zu 3 a): Aussagen über anzeigende Personen können generell nicht getroffen werden. In der Liste, in der sämtliche Disziplinarvorgänge geführt werden, werden Anzeigende nicht erfasst. 3b) Welche disziplinarrechtlichen Konsequenzen wurden in den Fällen gezogen? Zu 3 b): Da keine Disziplinarverfahren eingeleitet wurden, kam es auch nicht zur Anordnung von Disziplinarmaßnahmen . 4. Wie viele und welche Disziplinar- und Ermittlungsverfahren wurden in den Jahren von 2012 bis 2015 gegen weitere Mitarbeiter/-innen der Berliner Verwaltung/ des öffentlichen Dienstes aufgrund von Vorfällen mit einem rechten oder rechtsextremen Hintergrund eingeleitet? (Bitte einzeln nach Datum, Arbeitsort, Grund für das Verfahren und Verfahrensstand/-ergebnis aufschlüsseln) a) Aus welchem Kreis stammt die Person, die Anzeige erstattete (Kollegen/-innen, Bürger/-innen oder andere)? b) Welche disziplinarrechtlichen Konsequenzen wurden in den Fällen gezogen? Zu 4.: Beantwortung siehe beigefügte Tabelle (Anlage 2). 5. Wie wird im öffentlichen Dienst dafür Sorge getragen , dass Mitarbeiter/-innen solche Fälle zur Anzeige bringen können ohne eigene negative Konsequenzen zu befürchten? Zu 5.: Die bereits bestehenden bundes- und landesrechtlichen Grundlagen werden für ausreichend erachtet, um Dienstkräfte, die geplante Straftaten und Korruptionsverdachtsfälle anzeigen oder sonstige Missstände offen legen wollen, vor negativen Konsequenzen zu schützen. Die sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene von den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen verfolgten Gesetzesinitiativen zur Schaffung eines weitergehenden Hinweisgeberschutzes (Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern - Whistleblower- Schutzgesetz -, Bundestagsdrucksache 18/3039) sind ohne Erfolg geblieben. Der Senat von Berlin sah für den Antrag der Berliner Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 7. Januar 2015 (Spielräume auf Landesebene für den Schutz von Hinweisgeber/-innen nutzen (I) - Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Hinweisgeber/-innen, - Drs. 17/2082), der eine Änderung des Disziplinargesetzes, des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Berlin, der Landeshaushaltsordnung und des Berliner Ausschreibungsund Vergabegesetzes vorsah, in der vorgeschlagenen Form keinen Regelungsbedarf. Die hierzu führenden rechtlichen Erwägungen können der als Anlage 3 beigefügten Stellungnahme des Senats entnommen werden (Beschluss des Senats vom 17. März 2015). Da derzeit eine bundesrechtliche Regelung nicht in Sicht ist, besteht für eine weitergehende Prüfung keine Veranlassung. Im Rahmen der landesweiten Abfrage wurde aus dem Kreis der angeschriebenen Verwaltungen versichert, dass in zur Anzeige gebrachten Fällen gewährleistet werde, dass sowohl die Verdachtshinweise als auch die anzeigenden Personen mit der entsprechenden Vertraulichkeit und gebotenen Sensibilität behandelt würden. Entsprechende Hinweise, die im persönlichen Gespräch an die Haus-, Abteilungs-, Geschäfts- oder Büroleitungen sowie an die zuständige Personalstelle gerichtet werden könnten , würden streng vertraulich behandelt werden. Dabei würden generell die personaldatenschutzrechtlichen Regelungen des Landesbeamtengesetzes (LBG), des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen in Spezialgesetzen beachtet. Im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit einer anonymen Anzeige, der durch die jeweils zuständige Personalstelle im Einzelnen nachgegangen wird. Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin hat 2011 eine Führungsleitlinie beschlossen, die eine vertrauensvolle Verständigung mit den Beschäftigten fördern und ihnen Rückendeckung und Rückhalt geben soll; eigene negative Konsequenzen müsse daher niemand befürchten . Die durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei und Feuerwehr auf dem Dienstweg zur Anzeige gebrachten Vorfälle mit einem rechten bzw. rechtsextremen Hintergrund werden streng vertraulich behandelt. Die ins Vertrauen gezogenen Personen haben gegenüber Außenstehenden beziehungsweise nicht beteiligten Dritten absolutes Stillschweigen über die Informationen und Vorkommnisse zu bewahren. Insbesondere Angehörige der Polizei Berlin müssen sich durch ihr gesamtes dienstliches und außerdienstliches Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Hieraus ergibt sich über das Legalitätsprinzip hinaus auch die Pflicht, relevanten Sachverhalten nachzugehen und bei einem Anfangsverdacht zu einer Straftat zur Anzeige zu bringen. Neben der rechtlichen Verpflichtung zum Handeln besteht auch eine entsprechende innerdienstliche Erwartungshaltung, dass strafrechtlich oder dienstrechtlich relevante Sachverhalte zur Anzeige gebracht werden, um das Ansehen der Polizei Berlin und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in ihre Polizei zu wahren. Pflichtgemäßes Handeln wird von Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen unterstützt. Durch Schulungen zu den Grundsätzen der Verfassung , welche permanenter Bestandteil der Aus- und Fortbildung sind, wird sichergestellt, dass die Rechte und Pflichten den Mitarbeitern der Polizei Berlin vermittelt werden. Es wird auch auf die Antworten zur Schriftlichen Anfrage Nr. 17/17082 des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 24. September 2015 über „Nazigrüße von E. H. – wie geht die Polizei mit rechten Parolen im eigenen Haus um?“ (Anlage 4) verwiesen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 447 4 Dienstkräfte der Polizei und Feuerwehr haben keine negativen Konsequenzen zu befürchten, wenn sie strafoder disziplinarrechtlich relevante Sachverhalte zur Anzeige bringen. Berlin, den 8. Dezember 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Dez. 2015) Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drs. 17/17 447 Disziplinar- und Ermittlungsverfahren gegen Dienstkräfte der Berliner Verwaltung aufgrund von Vorfällen mit einem rechten oder rechtsextremen Hintergrund in den Jahren 2012 bis 2015 Antworten zu Frage 4 Seite 1 von 3 Behörde/ Einrichtung Anzahl der Fälle bzw. Fehlanzeige (X) Datum der Einleitung Arbeitsort der Dienstkraft Grund für das Verfahren Stand des Verfahrens Ergebnis des Verfahrens Verhängte Maßnahme/ Disziplinarrechtl . Konsequenz Anzeigender Personenkreis: Kollegenkreis = K Bürger = B Andere =A Der Regierende Bürgermeister von Berlin X Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen X Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft X (Verwaltungsdienstkräfte; Lehrkräfte s. Antwort zu 3.) Senatsverwaltung für Finanzen X Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales X Senatsverwaltung für Inneres und Sport X Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz X Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz X Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung X Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin X Rechnungshof von Berlin X Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drs. 17/17 447 Disziplinar- und Ermittlungsverfahren gegen Dienstkräfte der Berliner Verwaltung aufgrund von Vorfällen mit einem rechten oder rechtsextremen Hintergrund in den Jahren 2012 bis 2015 Antworten zu Frage 4 Seite 2 von 3 Behörde/ Einrichtung Anzahl der Fälle bzw. Fehlanzeige (X) Datum der Einleitung Arbeitsort der Dienstkraft Grund für das Verfahren Stand des Verfahrens Ergebnis des Verfahrens Verhängte Maßnahme/ Disziplinarrechtl . Konsequenz Anzeigender Personenkreis: Kollegenkreis = K Bürger = B Andere =A Berliner Feuerwehr 1 Keine Angabe Keine Angabe Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Disziplinarverfahren und sachgleiches Strafermittlungs - verfahren beendet Disziplinarverf.: Einstellung gem. § 32 Absatz 2 Nummer 2 DiszG wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses Strafermittlungsverfahren : Einstellung durch Staatsanwalt - schaft gemäß § 153 a Absatz 1 Strafprozessordnung nach Zahlung einer Auflage in Höhe von 600 EURO keine LKA Berlin (A) Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drs. 17/17 447 Disziplinar- und Ermittlungsverfahren gegen Dienstkräfte der Berliner Verwaltung aufgrund von Vorfällen mit einem rechten oder rechtsextremen Hintergrund in den Jahren 2012 bis 2015 Antworten zu Frage 4 Seite 3 von 3 Behörde/ Einrichtung Anzahl der Fälle bzw. Fehlanzeige (X) Datum der Einleitung Arbeitsort der Dienstkraft Grund für das Verfahren Stand des Verfahrens Ergebnis des Verfahrens Verhängte Maßnahme/ Disziplinarrechtl . Konsequenz Anzeigender Personenkreis: Kollegenkreis = K Bürger = B Andere =A Bezirksamt Charlottenburg -Wilmersdorf X Bezirksamt Friedrichshain -Kreuzberg X Bezirksamt Lichtenberg X Bezirksamt Marzahn- Hellersdorf X Bezirksamt Mitte X Bezirksamt Neukölln X Bezirksamt Pankow Bezirksamt Reinickendorf X Bezirksamt Spandau X Bezirksamt Steglitz- Zehlendorf X Bezirksamt Tempelhof- Schöneberg X Bezirksamt Treptow- Köpenick X Seite 1 von 4 Anlage 3 zur Schriftlichen Anfrage Drs. 17/17 447 Stellungnahme des Senats zu dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen über Spielräume auf Landesebene für den Schutz von Hinweisgeber/-innen nutzen (I) (Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Hinweisgeber/-innen) - Drs. 17/2082 - Der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgelegte Gesetzentwurf verfolgt die Verabschiedung eines Gesetzes, mit dem Rechtssicherheit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschaffen werden soll, die auf rechtswidrige Vorgänge und Missstände in Behörden, Institutionen und Unternehmen hinweisen. Zur Begründung der Gesetzesinitiative wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verwiesen, wonach das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel z.B. in öffentlichen Unternehmen so wichtig sei, dass es gegenüber dem Interesse des Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen überwiege. Weil einzelne Gerichtsurteile nicht die erforderliche Rechtssicherheit schaffen könnten, sollten die Bundesländer vorbehaltlich erforderlicher Gesetzesänderungen auf Bundesebene im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz die Möglichkeiten nutzen, um Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber besser schützen zu können. Der Entwurf sieht deshalb die Verabschiedung eines Artikelgesetzes vor, das landesrechtlich Änderungen des Disziplinargesetzes, des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Berlin, der Landeshaushaltsordnung und des Berliner Ausschreibungs - und Vergabegesetzes initiiert. Der Fraktionsantrag knüpft dabei an den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz, Bundestagsdrucksache 18/3039) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen an, der am 07.11.2014 im Bundestag beraten und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen wurde. Dieser Entwurf sieht Änderungen im BGB, Berufsbildungsgesetz , Bundesbeamtengesetz, Beamtenstatusgesetz und Strafgesetzbuch vor. Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht in Artikel I die Ergänzung des Disziplinargesetzes (DiszG) vor und greift die mit der Bundestagsdrucksache beabsichtigte Änderung des Beamtenstatusgesetzes auf. § 32 DiszG, der abschließend die möglichen Gründe für die Einstellung von Disziplinarverfahren aufzählt, soll um Tatbestände im Rahmen von Verstößen gegen die in § 37 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) normierte Verschwiegenheitspflicht ergänzt werden. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht stellt nach § 47 Beamt StG für Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen dar, das disziplinarrechtlich geahndet werden kann. Soweit bereits im Beamtenstatusgesetz und im Strafgesetzbuch geregelte Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht zur Anzeige geplanter Straftaten oder Korruptionsstraftaten gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder der durch Landesrecht bestimmten außerdienstlichen Stelle (in Berlin: Vertrauenspersonen zur Korruptionsbekämpfung) nicht greifen sollten, nennt der Gesetzentwurf in § 32 Abs. 3 Nr. 1 DiszG –E weitere tatbestandliche Voraussetzungen, unter denen die Einstellung eines Disziplinarverfahrens möglich sein soll. Die vorgesehene Regelung setzt zunächst voraus, dass sich die Beamtin oder der Beamte aus den in Nummer 1 genannten Seite 2 von 4 Gründen bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ohne Einhaltung des Dienstweges an eine andere zuständige Behörde oder außerdienstliche Stelle gewandt hat, nachdem durch Vorgesetzte binnen angemessener Frist keine hinreichend begründete Reaktion auf die Anzeige erfolgt ist. Die vorgesehene Erweiterung des Katalogs der Gründe für die Einstellung von Disziplinarverfahren begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehört zu den verfassungsrechtlich (Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz) geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Die initiierte Erweiterung des Disziplinargesetzes würde diesen Grundsatz mittelbar wesentlich einschränken. Zweifelhaft ist auch, ob der Landesgesetzgeber für die angestrebte Regelung die Gesetzgebungskompetenz hätte, da der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 Grundgesetz) die Verschwiegenheitspflicht als Teil der Statusrechte und –pflichten der Landesbeamtinnen und Landesbeamten in § 37 BeamtStG abschließend geregelt hat. Unabhängig davon dürfte die Feststellung des Vorliegens eines der aufgezählten Ausnahmetatbestände , insbesondere ob die oder der Vorgesetzte eine unzureichende Antwort auf die Anzeige der Beamtin oder des Beamten gegeben haben soll, in der Praxis erhebliche Probleme bereiten. Ebenso unbestimmt auszufüllen sind die geforderten tatbestandlichen Voraussetzungen des „durch konkrete Anhaltspunkte begründeten Verdachts“, der die unmittelbare Information der Öffentlichkeit bei „überwiegendem öffentlichen Interesse“ rechtfertigen soll, wenn „keine rechtzeitige Abhilfe“ durch Vorgesetzte zu erwarten sei oder deren Antwort „in der Sache nicht begründet“ oder „unzureichend“ sei. Diese Formulierungen und unbestimmten Rechtsbegriffe erscheinen nicht geeignet, die gewünschte Rechtssicherheit für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber herbeizuführen. Nach hiesiger Ansicht wird die bereits mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 DiszG geregelte Einstellung von Verfahren, in denen das Vorliegen eines Dienstvergehens zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht angezeigt erscheint, für ausreichend erachtet. In Artikel II des Gesetzentwurfs wird zur „Aufdeckung und Bereinigung von Missständen auch beim Verfassungsschutz“ in einem neu einzufügenden § 36a Verfassungsschutzgesetz Berlin (VSG Bln) gefordert, dass sich die in der Verfassungsschutzbehörde Beschäftigten in dienstlichen Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an den Ausschuss für Verfassungsschutz oder eines seiner Mitglieder wenden können. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf in § 36a Abs. 2 zusätzlich ein „dienstliches Maßregelungs- und Benachteiligungsverbot“ wegen der Anrufung des Verfassungsschutzausschusses und überträgt dem Dienstvorgesetzten die Beweislast dafür, dass eine anders begründete Benachteiligung nicht darauf beruht. Gegen das Gesetzgebungsvorhaben spricht insbesondere der fehlende praktische Bedarf. Zum einen hat der Ausschuss für Verfassungsschutz bereits jetzt nach § 35 Abs. 2 S. 1 VSG Bln das Recht zur Anhörung von Dienstkräften der Verfassungsschutzbehörde. Zum anderen können die Angehörigen der Behörde auf dem Dienstweg ihre Vorgesetzten auf etwaige Missstände aufmerksam machen und gemeinsam Lösungen zur Behebung erarbeiten , die Fachprüfgruppe unterrichten oder auch den Personalrat informieren. Auch die Ausführungen in Artikel I des Gesetzentwurfs zur Pflicht zur Amtsverschwiegenheit sind aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beachten. Seite 3 von 4 Durch das Absehen von der Einhaltung des Dienstweges hätte die Verfassungsschutzbehörde keine Gelegenheit, etwaige Missstände selbst zu korrigieren und eigene Maßnahmen zu treffen. Mit der im Gesetzentwurf geplanten Regelung des § 36a würde § 35 Abs. 3 VSG Bln ausgehebelt . Denn wenn Vorgänge ohne Einhaltung des Dienstweges an den Ausschuss für Verfassungsschutz oder eines seiner Mitglieder herangetragen werden, kann der Senat der Vorlage nicht nach § 35 Abs. 3 VSG Bln aus Gründen des Staatswohls wegen überwiegender Geheimhaltungsgründe widersprechen. Dies würde negative Folgen auf die Zusammenarbeit im Verfassungsschutzverbund und mithin auf die Aufgabenerfüllung des Berliner Verfassungsschutzes haben. Artikel III sieht eine Ergänzung des § 65 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) um eine neue Nr. 7 vor. Danach wäre künftig bei Mehrheitsbeteiligungen des Landes zu gewährleisten , dass ein Hinweisgebersystem errichtet wird und Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern ergriffen werden, während bei Minderheitsbeteiligungen darauf jeweils hingewirkt werden soll. § 65 Abs. 1 LHO enthält die Voraussetzungen, die an die Gründung einer Gesellschaft bzw. an das Eingehen einer Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen durch das Land Berlin geknüpft sind („Berlin soll sich … nur beteiligen, wenn …“). Dazu gehören etwa das Vorliegen eines wichtigen Interesses, die Begrenzung der Einzahlungsverpflichtung Berlins auf einen bestimmten Betrag, der angemessene Einfluss des Landes in einem Überwachungsorgan und die Prüfung des Jahresabschlusses nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften. § 65 Abs. 1 LHO listet die aus Sicht des Landes elementaren Beteiligungsvoraussetzungen auf. Nach dem Gewicht der dort geregelten Fragen hätte die Vorgabe für ein Hinweisgebersystem nicht den gleichen Stellenwert wie die anderen Bestimmungen und wäre daher als Einzelaspekt der Unternehmensführung außerhalb der bisherigen Systematik. Unabhängig davon kann die Errichtung eines Hinweisgebersystems zur Aufklärung eventueller Missstände im Einzelfall angemessen und sinnvoll sein. Die Einrichtung erfordert allerdings keine gesetzliche Vorgabe. Fragen im Zusammenhang mit der Aufdeckung eventueller Missstände in Unternehmen werden auch bisher schon geprüft. Auf der Grundlage des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz werden Abschlussprüfer von Unternehmen mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auch mit einer erweiterten Berichterstattung beauftragt , die sich auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und eine Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse erstreckt. Dabei untersucht der Abschlussprüfer nach einem standardisierten Fragenkatalog u.a. die aufbau- und ablauforganisatorischen Grundlagen des Unternehmens, etwa die Frage, ob die Geschäftsleitung Vorkehrungen zur Korruptionsbekämpfung ergriffen hat oder Fragen nach der Übereinstimmung der Rechtsgeschäfte und Maßnahmen mit Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung, Geschäftsanweisung und bindenden Beschlüssen des Überwachungsorgans. Die Berichte stellen einen Teil der Instrumente des Aufsichtsrats bei der Wahrnehmung seiner Kontroll- und Überwachungsaufgaben dar. Sie sind auch Informationsquelle für das Land als Anteilseigner . Seite 4 von 4 Die Einrichtung eines Hinweisgebersystems ist im Übrigen nur ein Aspekt von diversen Fragestellungen, die unter dem Oberbegriff „Compliance“ zusammengefasst werden. Der Corporate Governance Kodex für die Berliner Beteiligungsunternehmen geht auf Compliance an verschiedenen Stellen ein und bewirkt somit, dass Geschäftsleitung und Aufsichtsrat dazu jährlich Erklärungen abzugeben haben, die ggf. Grundlage für weitere Maßnahmen sein können. Im Ergebnis wird für die mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagene Ergänzung des § 65 LHO kein Regelungsbedarf gesehen. Mit Artikel IV wird eine Ergänzung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) um den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern angestrebt. Mit dem neugefassten § 11 BerlAVG sollen sowohl ein Benachteiligungsverbot für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Vertrauensanwalt zur Korruptionsbekämpfung des Landes Berlin oder der Zentralstelle Korruptionsbekämpfung Hinweise gegeben haben, als auch die Verpflichtung, präventive Maßnahmen zu deren Schutz zu treffen eingefügt werden . Die in dem Entwurf enthaltenen Gesetzestextänderungen zum BerlAVG sind abzulehnen. Die Möglichkeit, sich an die "Korruptionsstelle des Senats" zu wenden, ist geschaffen worden , um anonyme Anzeigen zu ermöglichen. Anonym heißt aber, dass in der Firma, die sich Verstöße gegen das BerlAVG zu Schulden kommen ließ, nicht bekannt werden wird, welche Person dahinter steht. In allen anderen Fällen gilt schon jetzt die aktuelle Rechtsprechung , nach der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht benachteiligt werden dürfen , wenn sie berechtigte Anzeigen gegen ihre Firma erheben. Der Antrag zur Änderung des BerlAVG würde nur zu weiterem bürokratischen Aufwand führen, der den betroffenen Arbeitskräften aber keinen zusätzlichen Schutz vor Benachteiligungen in ihrer Firma böte, denn bei den nach dem BerlAVG üblichen Kontrollen sind die Firmen nur verpflichtet, auf Anforderung der Vergabestellen oder der Kontrollgruppe Unterlagen vorzulegen, die die Einhaltung der bei der Auftragsbewerbung eingereichten Erklärungen belegen. Eine Diskriminierung einzelner Arbeitskräfte wegen deren Anzeige beim Vertrauensanwalt zur Korruptionsbekämpfung des Landes Berlin oder der Zentralstelle Korruptionsbekämpfung wäre so nicht aufdeckbar. Der Senat sieht für eine Änderung des Disziplinargesetzes, des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Berlin, der Landeshaushaltsordnung und des Berliner Ausschreibungsund Vergabegesetzes in der im Fraktionsantrag vorgeschlagenen Form keinen Regelungsbedarf . Es sollte zunächst die Entwicklung auf Bundesebene abgewartet werden. Ob sich daraus Änderungsbedarf für landesrechtliche Regelungen ergibt, wird zu gegebener Zeit geprüft werden. S17-17447 S1717447 Anlage 1 S1717447 Anlage 2 S1717447 Anlage 3 S1717447 Anlage 4