Drucksache 17 / 17 461 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Andreas Otto und Thomas Birk (GRÜNE) vom 26. November 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. November 2015) und Antwort Zuständigkeiten für Kontrollen bei Asbestsanierungen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wer ist bei einem bestehenden Verdacht auf unsachgemäß durchgeführte Arbeiten für die Kontrolle von Asbestsanierungen in Wohnhäusern zuständig? Antwort zu 1: Bei unsachgemäß durchgeführten Arbeiten mit Asbest ist zu unterscheiden, ob es sich um bereits abgeschlossene oder laufende Baumaßnahmen handelt: Im Falle noch laufender Arbeiten ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) zuständig für die Kontrolle der ausführenden Firmen darüber, ob die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen der Gefahrstoffverordnung für Tätigkeiten mit Asbest umgesetzt werden. Sind die Tätigkeiten bereits abgeschlossen oder liegen schon längere Zeit zurück, kann eine im Sinne des Arbeitsschutzes mutmaßlich unsachgemäße Durchführung kaum mehr rückwirkend ermittelt und nachgewiesen werden. Die Feststellung, ob durch unsachgemäße Arbeiten eine Gesundheitsgefahr im Sinne des § 3 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vorliegt bzw. ob gegebenenfalls die Nutzbarkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils eingeschränkt ist, obliegt der/dem Bauherrin/Bauherren bzw. der/dem Gebäudeeigentümer/in. Die Überwachung der Einhaltung der bauordnungsrechtlich begründeten Bauherrenpflichten fällt in die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden der Bezirke. Frage 2: Welche Zuständigkeiten im Bereich der Kontrolle von Asbestsanierungen unterliegen den Ämtern für Bauaufsicht? Antwort zu 2: Keine, siehe dazu auch Antwort zu Frage 1, zweiter Absatz. Frage 3: Welche Zuständigkeiten im Bereich der Kontrolle von Asbestsanierungen unterliegen dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit? Antwort zu 3: Dem LAGetSi obliegt als Arbeitsschutzbehörde die Überwachung der Firmen, die Tätigkeiten mit Asbest durchführen, hinsichtlich der Einhaltung der asbestbezogenen Regelungen der Gefahrstoffverordnung . Dazu gehören je nach Art und Umfang der Maßnahme u.a. die Anzeige der Arbeiten bei der Arbeitsschutzbehörde (7 Tage vor Beginn der Arbeiten), Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten wie Atemschutz und Schutzanzüge, Anwesenheit einer sachkundigen Person etc. Insgesamt ist die Tätigkeit des LAGetSi primär auf die im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten sachgerechte Ausführung der Tätigkeiten mit Asbest ausgerichtet. Frage 4: Welche Zuständigkeiten im Bereich der Kontrolle von Asbestsanierungen unterliegen dem LKA 33 Umwelt-/Verbraucherschutzdelikte/Gewerbekriminalität? Antwort zu 4: Das Fachkommissariat Landeskriminalamt (LKA) 336 wird bei Fragen des Umganges und der Beseitigung von Asbest ausschließlich repressiv tätig und verfolgt in diesem Bereich Straftaten nach § 326 Absatz 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch ([StGB] Unerlaubter Umgang mit krebserzeugenden Abfällen) und nach § 27 Chemikaliengesetz (ChemG) in Verbindung mit der Gefahrstoffverordnung (GefahrstoffV), der Chemikalienverbotsverordnung (ChemikalienverbotsV) oder der Chemikaliensanktionsverordnung (ChemikaliensanktionsV). Das LKA 336 wird hierbei ausschließlich im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes einer Straftat tätig. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 461 2 Frage 5: Wie ist die Abfolge, wenn sich Bürgerinnen und Bürger wegen unsachgemäßer Durchführung von Asbestsanierungen an einen der in Punkten 2 – 4 genannten Verantwortlichen wenden? Antwort zu 5: Eine festgelegte Reihenfolge gibt es nicht. Die Abstimmung, welche Behörde wie tätig wird, erfolgt im Einzelfall zwischen den unmittelbar betroffenen Dienststellen bzw. Beteiligten, z.B. folgendermaßen: Bei Asbestverdacht auf Baustellen informieren die Bauaufsichtsbehörden in der Regel das LAGetSi als zuständige Arbeitsschutzbehörde und entscheiden je nach Sachverhalt – und nach Erfordernis in gemeinsamem Austausch mit anderen betroffenen Behörden – über die weiteren Verfahrensweisen. Bei unsachgemäßen Asbestarbeiten im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung, treten die Bauaufsichtsbehörden regelmäßig auch an die Bauleitung heran. Bei telefonischen Hinweisen an das LAGetSi kann meist durch Nachfragen geklärt werden, ob die Hinweise tatsächlich auf unsachgemäßes Arbeiten hindeuten. Dann wird geprüft, ob für das in Rede stehende Bauvorhaben eine Anzeige für Tätigkeiten mit Asbest vorliegt. In vielen Fällen kann bereits durch ein Kontaktieren der ausführenden Firma Einfluss auf die Ausführung der Arbeiten genommen werden. Viele Anrufer und Anruferinnen weisen auf Nichtbenutzung von Persönlicher Schutzausrüstung wie Atemschutzmasken oder Schutzanzügen hin, was nicht in jedem Fall einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gefahrstoffrechts darstellen muss, weil für bestimmte Arbeitsverfahren ein Verzicht auf Persönliche Schutzausrüstung rechtlich möglich ist. Sind die Hinweise jedoch dergestalt valide, dass von unsachgemäß ausgeführten und aktuell laufenden Arbeiten auszugehen ist, wird eine Kontrolle vor Ort durchgeführt, gegebenenfalls auch nach Absprache mit dem LKA. Frage 6: Wie verläuft die Absprache zwischen den drei Behörden in Bezug auf Asbestfälle? Antwort zu 6: Die Absprachen erfolgen einzelfallbezogen und nach Erfordernis. Dabei hat sich eine gute und zügige Informationsweitergabe etabliert, so dass fallbezogen entschieden wird, ob ein kurzfristiges Eingreifen mit dem Ziel des Stoppens unsachgemäß ausgeführter Arbeiten sowie des Sicherns von Beweisen für eine spätere strafrechtliche Verfolgung erfolgen soll. Das Festlegen der Bedingungen für den weiteren sachgerechten Fortgang der Tätigkeiten obliegt dem LAGetSi als Arbeitsschutzbehörde . In den Fällen, bei denen die Arbeiten bereits abgeschlossen sind, steht oftmals die Klärung der weiteren Nutzbarkeit der baulichen Anlage im Vordergrund . Absprachen erfolgen grundsätzlich sehr zeitnah telefonisch oder durch elektronische Informationsübermittlung . Frage 7: Gibt es einen konkreten Ansprechpartner, an den sich Bürgerinnen und Bürger wenden können? Wenn ja, wer ist dieser und wie ist er zu erreichen? Antwort zu 7: Ansprechpartner sind alle betroffenen Behörden entsprechend ihrer fachlichen Zuständigkeiten je nach Einzelfallgestaltung. Das LKA 336 zum Beispiel verfügt über einen Sofortdienst für die zeitnahe Tatortarbeit von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 – 15.00 Uhr. Dafür ist die gesonderte Telefonnummer: (030) 4664 933 633 eingerichtet worden. Weitere konkrete Kontaktdaten sind im Informationsblatt „Asbest in Gebäuden“ aufgelistet. Eine einheitliche Anlaufstelle gibt es nicht, keine der betroffenen Behörden hat eine koordinierende Zuständigkeit . Frage 8: Wie stellt der Senat sicher, dass Hinweisen auf nichtsachgerecht durchgeführte Asbestsanierungen unmittelbar nachgegangen wird, d. h. insbesondere durch eine unmittelbare Überprüfung vor Ort? Antwort zu 8: Siehe Antworten zu Frage 5 und 6. Frage 9: Wie viele Verdachtsfälle wurden dem LA- GetSi, den Ämtern für Bauaufsicht und dem LKA 33 im laufenden und vorigen Jahr gemeldet? In wie vielen Fällen wurde einer der drei Akteure aktiv? Antwort zu 9: Die verschiedenen Behörden handhaben die Erfassung von Hinweise auf mutmaßlich unsachgemäße Arbeiten mit Asbest unterschiedlich: Im LAGetSi gehen monatlich zwischen fünf und 20 Hinweise über mutmaßlich unsachgemäß durchgeführte Tätigkeiten mit Asbest ein, zumeist telefonisch. Wie bereits zu Frage 5 ausgeführt, können viele Anfragen geklärt werden, ohne dass eine Vor-Ort-Kontrolle erforderlich wird. Die genaue Zahl von Interventionen des LAGetSi auf Grund einkommender Beschwerden zu Tätigkeiten mit Asbest wird nicht dezidiert erfasst. Vom LKA wurden anhand einer manuell geführten Tabelle für das Jahr 2014 insgesamt 104 Fälle, für das Jahr 2015 bisher 70 Fälle festgestellt, bei denen „Asbest“ ermittlungs-begründend war. In allen Fällen wurden entsprechende Strafverfahren eingeleitet. Aus den bezirklichen Bauaufsichtsbehörden wurden aktuell für die Jahre 2014 und 2015 ca. 80 Verdachtsfälle gemeldet. Die Bearbeitung erfolgte sachverhaltsbezogen, die Anzahl von bauaufsichtlichem Eingreifen wird nicht separat erfasst. Berlin, den 10. Dezember 2015 In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Dez. 2015)