Drucksache 17 / 17 479 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander J. Herrmann (CDU) vom 30. November 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. November 2015) und Antwort Fischereischein in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Aus welchem Grund ist der Fischereischein in Berlin inkl. einmal möglicher Verlängerung um 5 Jahre nur maximal 10 Jahre gültig? Antwort zu 1: Die Regelungen des § 3 Landesfischereischeingesetzes (LFischScheinG) vom 15.09.2000 sowie des § 2 DVO 1 -LFischScheinG vom 16.03.2007 haben sich generell in der Praxis bewährt, allerdings wäre im Rahmen einer Novelle des entsprechenden Fischereirechts die Verlängerung bzw. Entfristung der Geltungsdauer von Fischereischeinen in Berlin neu zu regeln. Frage 2: Hält der Senat diese Befristung angesichts des dafür nötigen Verwaltungsaufwands und der unbefristeten Gültigkeit des Fischereischeins in zahlreichen anderen Bundesländern noch für zeitgemäß (Stichwort Bürokratieabbau )? Antwort zu 2: Im Rahmen der Organisationsüberprüfung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt 2016 wurde dieses Thema bereits erörtert und eine entsprechende Aufgabenveränderung zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes dargelegt. Frage 3: Wie bewertet der Senat insoweit das Brandenburger Modell mit einem unbefristeten Fischereischein und einer Nachweiskarte, welche mit den entsprechenden Marken für die Entrichtung der Fischereiabgabe beklebt wird? Antwort zu 3: Jedes Bundesland hat unterschiedliche Fischereischein-Modelle, die ihre Vor- und Nachteile haben. In Umsetzung der Berliner E-Government- Strategie 2 soll ein neues Fischereischeinsystem in Berlin 1 Durchführungsverordnung 2 Vereinfachung und Durchführung von Prozessen zur Information , Kommunikation und Transaktion eingeführt werden. Die vorbereitenden Maßnahmen laufen bereits. Frage 4: Welche Möglichkeiten gibt es in Berlin für Touristen zu angeln und welche Nachweise und Abgaben sind insoweit von den Touristen jeweils zu erbringen? Antwort zu 4: Nach dem Landesfischereigesetz wird in zwei Personengruppen unterschieden: Personen bzw. Touristinnen und Touristen, die aus einem anderen Bundesland in Berlin angeln möchten, benötigen einen gültigen Fischereischein ihres jeweiligen Bundeslandes. Der Fischereischein muss dem Berliner Fischereischein A oder dem Jugendfischereischein gleichstehen . Des Weiteren muss eine Angelkarte für das jeweilig zu beangelnde Gewässer in Berlin erworben werden. Personen bzw. Touristinnen und Touristen, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, sind von der Fischereischeinpflicht entbunden, soweit sie Mitglied einer ausländischen Fischereiorganisation oder im Besitz einer ausländischen Fischereilegitimation sind. Des Weiteren muss eine Angelkarte für das jeweilig zu beangelnde Gewässer in Berlin erworben werden. Berlin, den 14. Dezember 2015 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Dez. 2015)