Drucksache 17 / 17 486 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Stefanie Remlinger (GRÜNE) vom 30. November 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Dezember 2015) und Antwort Warum keine eigene Lehrerentgeltordnung für Berlin? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Kann das Land Berlin eine eigene tarifliche Entgeltordnung für Lehrkräfte (L-ego) schaffen oder würde dies gegen das Regelwerk des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bzw. gegen die Satzung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) verstoßen ? 2. Welche rechtlichen Gründe sprechen nach Auffassung des Senats gegen eine solche Entgeltordnung für Lehrkräfte? Zu 1. und 2.: Die Fragen stehen in einem inhaltlichen Zusammenhang und werden daher zusammengefasst beantwortet. Das Land Berlin ist Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Von der TdL abgeschlossene Tarifverträge gelten daher nach den Regelungen des Tarifvertragsgesetzes 1 für das Land Berlin unmittelbar und zwingend. Die TdL hat mit dem dbb beamtenbund und tarifunion den Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 abgeschlossen. Es gibt also bereits eine tarifvertragliche Entgeltordnung für Lehrkräfte des Landes Berlin. 1 Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist Das Tarifvertragsgesetz verbietet zwar nicht, dass auch ein in einem Arbeitgeberverband (wie der TdL) organisierter Arbeitgeber eigene (Haus-)Tarifverträge abschließt, selbst wenn es bereits einen Verbandstarifvertrag gibt. Es hindert somit nicht die Vereinbarung einer tarifvertraglichen Entgeltordnung für Lehrkräfte des Landes Berlin, beispielsweise mit der GEW. Das Land Berlin ist aber aufgrund seiner satzungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der TdL daran gehindert, einen solchen Tarifvertrag abzuschließen. § 7 Nr. 3 der Satzung der TdL verpflichtet die Mitglieder, Tarifverhandlungen nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sowie Tarifverträge und sonstige Vereinbarungen nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu schließen. Die Mitgliederversammlung der TdL hat jedoch beschlossen , dass es keine Tarifverträge zur Regelung der Eingruppierung der Lehrkräfte auf Landesebene geben darf. Damit sind Tarifverhandlungen des Landes Berlin hierzu nicht möglich. Berlin, den 03. Dezember 2015 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Dez. 2015)