Drucksache 17 / 17 488 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jutta Matuschek (LINKE) vom 30. November 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Dezember 2015) und Antwort Besteuerung bei Unterbringung von Flüchtlingen in Beherbergungsstätten Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welcher Besteuerung unterliegt die Unterbringung von Flüchtlingen in Hostels und anderen Beherbergungsstätten , wer ist in diesem Fall steuerpflichtig? Zu 1.: Die ertragsteuerliche Behandlung (Körperschaftsteuer , Einkommensteuer, Gewerbesteuer) ist abhängig vom tatsächlichen Sachverhalt. Sofern die Unterbringung in Räumen einer Kapitalgesellschaft erfolgt, unterliegt deren Gewinn der Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie der Gewerbesteuer . Die gewerbesteuerliche Belastung ist abhängig vom jeweiligen Hebesatz der Gemeinde. Beim Berliner Gewerbesteuerhebesatz von 410 % beträgt die Gewerbesteuer 14,35 % vom Gewerbeertrag. Wird die Flüchtlingsunterkunft von einer gemeinnützigen Körperschaft betrieben, ist diese Tätigkeit nach dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. November 2014 zu "Billigkeitsmaßnahmen bei vorübergehender Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern" dem ertragssteuerfreien Zweckbetrieb zuzuordnen. Grundsätzlich ist die Unterbringung von Flüchtlingen in Hostels und anderen Beherbergungsstätten von der Umsatzsteuer befreit. In Einzelfällen kann es je nach Vertragslage zu einer Umsatzbesteuerung kommen. Insbesondere bei einer nur kurzfristig beabsichtigten saisonoder wetterbedingten Unterbringung oder einer Beherbergung in Notunterkünften ist eine Besteuerung nicht ausgeschlossen . 2. Wird für die Unterbringung von Flüchtlingen in Beherbergungsstätten die City Tax erhoben, wenn ja, wer zahlt diese? Zu 2.: Für Übernachtungen von Flüchtlingen in Beherbergungsstätten wird keine Übernachtungsteuer (City Tax) erhoben. Die Übernachtungsteuer ist als sogenannte örtliche Aufwandsteuer konzipiert und knüpft an einen über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden privat veranlassten Aufwand für die persönliche Lebensführung an. Diese Voraussetzung ist für die Erhebung der Übernachtungsteuer bei der Unterbringung von Asylsuchenden, Obdachlosen oder auch Umsetz-Mietern nicht erfüllt, da hier nur der Grundbedarf der Vermeidung von Obdachlosigkeit befriedigt wird. Darüber hinaus sieht das Übernachtungssteuergesetz (ÜnStG) ausschließlich die Besteuerung von Übernachtungen vor, denen privat veranlasster Aufwand zugrunde liegt. Dieses Kriterium ist ebenfalls nicht erfüllt, da der Übernachtungsaufwand behördlicherseits und nicht durch die Übernachtenden selbst getragen wird. Hierbei ist es unerheblich, ob die Unterbringung in einem Asylbewerber - bzw. Flüchtlingswohnheim oder aufgrund von dort bestehenden fehlenden Kapazitäten in einem Beherbergungsbetrieb erfolgt. 3. Welche Steuereinnahmen erwartet der Senat aus der Flüchtlingsunterbringung in Beherbergungsstätten in den Jahren 2015 und 2016 (bitte einzeln nach Steuerart auflisten )? Zu 3.: Eine Bezifferung von Steuereinnahmen im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. Daten bzw. konkrete Zahlen zu Steuereinnahmen mit der Spezifikation, ob diese aus der Flüchtlingsunterbringung in Beherbergungsstätten stammen, können mit Hilfe der Steuerstatistik nicht erhoben werden. Berlin, den 08. Dezember 2015 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Dez. 2015)