Drucksache 17 / 17 529 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Klaer (CDU) vom 02. Dezember 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Dezember 2015) und Antwort Genehmigung von Festzelten Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Bedarf das Aufstellen eines Festzeltes für sechs Wochen in Berlin einer Baugenehmigung oder generell einer Genehmigung und wenn ja, wer ist für die Erteilung zuständig? Antwort zu 1: Festzelte sind in der Regel gemäß § 75 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Fliegende Bauten und bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung . § 75 Abs. 3 BauO Bln bestimmt: „Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.“ Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land Berlin. Im Land Berlin erteilt der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH aufgrund der Verordnung über die Übertragung von bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten (FlBauÜV) vom 12. Februar 2010 die Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten. Frage 2: Darf die bezirkliche Bauaufsicht die Aufstellung eines Festzeltes verhindern, wenn es vom TÜV bereits abgenommen worden ist und wenn ja, aus welchen Gründen? Antwort zu 2: Eine Nutzungsuntersagung kann nach erfolgter Gebrauchsabnahme von der bezirklichen Bauaufsichtsbehörde angeordnet werden. Auch eine Anordnung einer Demontage des Zeltes liegt im Ermessensbereich der bezirklichen Bauaufsichtsbehörde. Mögliche Gründe sind z.B. - Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung, abweichende Nutzung, Lärm. Frage 3: Wenn nein, hat der Bezirk eine rechtliche Handhabe, die Aufstellung eines vom TÜV abgenommenen Festzeltes doch noch zu verhindern? Antwort zu 3: Entfällt. Frage 4: Welche Möglichkeiten sieht der Senat, bei Auseinandersetzungen über die Erteilung einer Gebrauchsabnahme eine Einigung zu erzielen und damit auch die Wirtschaftsförderung zu stärken? Antwort zu 4: Die Gebrauchsabnahme wird vom TÜV Rheinland Industrie Service GmbH in einem eigenen „Verfahren“ durchgeführt und richtet sich nach den Vorgaben der bereits erteilten Ausführungsgenehmigung. Sie gleicht einer technischen Abnahme. Der oder die Betreibende ist durch die erteilte Ausführungsgenehmigung nur von der Verpflichtung entbunden, an jedem Aufstellungsort die Stand- und Betriebssicherheit der Anlage erneut nachzuweisen. Berlin, den 15. Dezember 2015 In Vertretung Regula Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Dez. 2015)