Drucksache 17 / 17 555 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 07. Dezember 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Dezember 2015) und Antwort Wirkung des Wohnraumversorgungsgesetzes (I): Wahl der Mieterräte Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Trifft es zu, dass die Wahl der Mieterräte gesetzlich geregelt ist, die Wohnungsbaugesellschaften und deren Aufsichtsräte aber alleine über den Zeitpunkt der Wahl bestimmen können? Antwort zu 1: In § 6 des Gesetzes zur sozialen Ausrichtung und Stärkung der landeseigenen Wohnungsunternehmen für eine langfristig gesicherte Wohnraumversorgung ist die Einrichtung von Unternehmensmieterräten bei den sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen geregelt. Bei jedem Unternehmen wird danach ein Unternehmensmieterrat eingerichtet. Die Wohnungsunternehmen sind für die Durchführung der Wahl selbst verantwortlich . Das Gesetz sieht keine Festlegung eines Wahlzeitpunktes vor. Frage 2: Haben die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften bereits Vorbereitungen zu den Wahlen getroffen , und wenn ja, welche? Frage 3: Welche Aufsichtsräte der städtischen Wohnungsbaugesellschaften haben bereits laut Gesetz die Anzahl der Mitglieder des Mieterrats festgesetzt und die Wahlordnung erlassen und bis zu welchem Zeitpunkt werden die übrigen Aufsichtsräte der neuen gesetzlichen Pflicht nachgekommen sein? Frage 4: Plant der Senat eine Verwaltungsvorschrift oder eine Anweisung an städtische Wohnungsbaugesellschaften und deren Aufsichtsräte, in der geregelt ist, wie und wann Wahlen durchzuführen sind? Frage 5: Trifft es zu, dass von den städtischen Wohnungsbaugesellschaften oder deren Aufsichtsräten für die Wahlen zu den Mieterräten ein Mindestquorum der Wahlbeteiligung eingefordert wird und wenn ja, wie hoch soll dieses Quorum sein; wird dieses Quorum den Wahlberechtigten vorher mitgeteilt? Frage 6: Wie garantieren die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften , dass die Wahl zu Mieterräten nicht deswegen scheitert, weil auf die Wahlen im Vorfeld nicht ausreichend aufmerksam gemacht und deswegen das Quorum verfehlt wurde? Frage 7: Wer wird zum Wahlvorstand ernannt? Frage 8: Wird die Auszählung der Stimmzettel öffentlich sein und wenn nein, welche Gründe sprechen dagegen ? Antwort zu 2 - 8: Das Gesetz tritt zum 01.01.2016 in Kraft. Auf der Grundlage des Gesetzes werden die landeseigenen Wohnungsunternehmen entsprechende Gremien in jedem Wohnungsunternehmen einrichten. Gegenwärtig finden Abstimmungen zum jeweiligen Organisationsaufbau und zur Ausgestaltung einer weitestgehend einheitlichen Wahlordnung statt. Dabei werden insbesondere auch die bereits tätigen Mieterbeiräte angehört, um eine sinnvolle Verzahnung der unterschiedlichen Beteiligungsgremien zu erreichen. Erst wenn dieser Abstimmungsprozess abgeschlossen ist, kann der Senat zum detaillierten Aufbau der Partizipationsstruktur Aussagen treffen. Der Senat ist nicht der Auffassung, dass mit dem Erlass von Verwaltungsvorschriften auf die Vielfalt des gewünschten Engagements von Mieterinnen und Mietern in den sehr unterschiedlichen Wohnungsbeständen der Gesellschaften reagiert werden muss. Die Erfahrungen zeigen, dass sich ehrenamtliches Engagement nicht verordnen lässt. Vielmehr geht es darum, möglichst dicht an den Interessen und den Bedürfnissen der Mieterschaft in den Wohnungsunternehmen geeignete Formen, in Absprache und Rückkopplung, mit der bereits vorhandenen Partizipationskultur gemeinsam zu entwickeln. Frage 9: Wann werden nach dem Gesetz – wenn nicht bereits vorhanden - gebietsbezogene Mieterbeiräte eingerichtet ? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 555 2 Frage 10: Wie unterstützen die städtischen Wohnungsbaugesellschaften die Einrichtung von Mieterbeiräten über das bisherige Maß der Unterstützung hinaus, da die Einrichtung von Mieterbeiräten nun nicht mehr selbstverpflichtend, sondern gesetzlich – wenngleich als „Kann“-Regelung – vorgesehen ist? Antwort zu 9 und 10: § 6 des Gesetzes zur sozialen Ausrichtung und Stärkung der landeseigenen Wohnungsunternehmen für eine langfristig gesicherte Wohnraumversorgung ist auf die Einrichtung von Unternehmensmieterräten fokussiert. Aufgabe der landeseigenen Wohnungsunternehmen ist es derzeit, die neuen Beteiligungsstrukturen in einer Form zu etablieren, dass die konstruktive Arbeit der vorhandenen Mieterbeiräte durch die neu einzurichtenden Unternehmensmieterräte unterstützt wird. Zur Arbeit der Mieterbeiräte und dem Engagement der landeseigenen Wohnungsunternehmen zum Auf- und Ausbau der Mieterbeiräte wird auf die Antwort auf die Schriftlichen Anfragen der Abgeordneten Katrin Lompscher zu der Drucksache 17/10263 zum Thema „Mieterbeiräte - Instrument der Partizipation oder lästige Pflichtaufgabe städtischer Wohnungsunternehmen?“ und des Abgeordneten Oliver Höfinghoff zu der Drucksache 17/17213 zum Thema „ Mieterbeiräte bei den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften“ verwiesen. Darin wird ausführlich auf das Unterstützungssystem der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften eingegangen. Berlin, den 17. Dezember 2015 In Vertretung Prof. Dr.-Ing. Engelbert Lütke Daldrup ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Dez. 2015)