Drucksache 17 / 17 582 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jutta Matuschek (LINKE) vom 09. Dezember 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Dezember 2015) und Antwort Lohnkostenbezogene Wirtschaftsförderung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Rahmenbedingungen müssen Unternehmen , die Wirtschaftsförderung beantragen, hinsichtlich der Einhaltung von Mindestlohn, Tariflohn, Frauengleichstellung und Auszubildendenquote einhalten? Zu 1.: Maßgeblich sind zuerst der im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) bundeseinheitlich anzuwendende Koordinierungsrahmen und die Berliner Förderrichtlinien . Investitionsvorhaben sind nur förderfähig, wenn der überwiegende Teil der Beschäftigten in der zu fördernden Berliner Betriebsstätte - bei Vollzeitbeschäftigung - ein Jahresarbeitgeberbrutto von mindestens 25.000,- EUR erhält. Die übrigen Beschäftigten müssen mindestens nach den jeweiligen Grenzen des Vergabegesetzes (zurzeit 8,50 EUR/Std.) entlohnt werden. Auf den Tariflohn wird nicht abgestellt. Ein lohnkostenbezogener Zuschuss kann bewilligt werden, sofern mindestens 5 hochqualifizierte Dauerarbeitsplätze durch das Investitionsvorhaben geschaffen werden. Diese Arbeitsplätze müssen mit mindestens 30.000,- EUR Jahresarbeitgeberbrutto vergütet sein. Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten sind gemäß § 3 Abs. 1 der Leistungsgewährungsverordnung (LGV) verpflichtet, Maßnahmen zur aktiven Förderung der Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes durchzuführen. Der Umfang der Maßnahmen orientiert sich an der Anzahl der in der geförderten Betriebsstätte Beschäftigten. Beispielsweise sind bei mehr als 500 Beschäftigten vier, bei weniger als 20 Beschäftigten nur eine Maßnahme durchzuführen. Eine Ausbildungsquote ist nicht einzuhalten. Der GRW-Bewilligungsausschuss achtet allerdings darauf, dass ausbildungsfähige Betriebe ausreichend ausbilden. Erforderlichenfalls erfolgt eine Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Unternehmen. 2. Wie werden die jeweiligen Vorgaben von den Firmen nachgewiesen? Zu 2.: Die Einhaltung der Mindesteinkommen müssen die zu fördernden Unternehmen vor Zusage der Förderung belegen bspw. durch Vorlage von Lohnjournalen oder Bestätigung entweder einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers. Die Erfüllung der Maßnahmen im Rahmen des Landesgleichstellungsgesetzes bzw. der Leistungsgewährungsverordnung erfolgt im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung . Gleiches gilt für die Zusagen hinsichtlich der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen und Ausbildungsstellen . 3. Welche Kontrollen werden durch wen in den jeweiligen Firmen in welchem zeitlichen Abstand zur Überprüfung der Rahmenbedingungen bzw. der eingegangenen Verpflichtungen durchgeführt? Zu 3.: Die Kontrollen werden im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung und der 5-, 8- und 10- Jahreserklärungen durchgeführt. Gegebenenfalls werden anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen ausgeführt. 4. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2010 bis 2015 nach der Feststellung der Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen die Fördergelder wieder zurück gefordert (bitte nach Jahren einzeln auflisten)? Zu 4.: In keinem einzigen Fall. Berlin, den 21. Dezember 2015 In Vertretung Henner B u n d e ................................................................. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Dez. 2015)