Drucksache 17 / 17 589 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Fabio Reinhardt und Alexander Spies (PIRATEN) vom 10. Dezember 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Dezember 2015) und Antwort Geflüchtete am Berliner Arbeitsmarkt Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft teilweise Sachverhalte , die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl um eine sachgerechte Antwort bemüht und hat daher die zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RD BB) der Bundesagentur für Arbeit (BA) um Stellungnahme gebeten , die bei der nachfolgenden Beantwortung berücksichtigt ist. 1. Im 10-Punkte-Programm der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen („10 Punkte zur Arbeitsmarktintegration Geflüchteter in Berlin“), das uns im November 2015 zugesandt wurde, wird unter Punkt 2 „Schnelles Profiling“ a) ein Bundes-Modellprojekt „Early Intervention“ erwähnt , das „in Berlin intensiv unterstützt und eingesetzt wird“. Wie sieht diese Unterstützung konkret aus, an welchen Personenkreis richtet sich das Projekt und durch wen wird die Auswahl der Teilnehmenden vorgenommen ? b) der Einsatz von mobilen Beratungsteams beschrieben . Seit wann gibt es diese, in wie vielen Einrichtungen waren sie bisher und mit welchem Ergebnis? Zu 1.: a) Das Modellprojekt „Early Intervention“ soll Asylantragsstellerinnen und -antragstellern mit hoher Bleibeperspektive noch während des Asylverfahrens an den Arbeitsmarkt heranführen und damit langfristig ihre Chancen auf Unterhaltsicherung durch eigene Erwerbstätigkeit erhöhen. Hierzu übermittelt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Staatsangehörige bestimmter Staaten mit hoher Bleibeperspektive an die Agentur für Arbeit Berlin Süd als zuständige Modell- Arbeitsagentur in Berlin. Das von der Dienststelle des Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration geleitete Berliner Netzwerk für Bleiberecht bridge ist neben dem BAMF Kooperationspartner des Modellprojekts. Die Teilnehmerauswahl erfolgt durch bundeseinheitliche Kriterien: hohe Bleibewahrscheinlichkeit ; Berufserfahrung/berufliche Qualifikation, negative Dublin-Abfrage. Die Teilnehmenden für das Projekt werden einerseits im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem BAMF gewonnen, andererseits durch direkte Ansprache in den Gemeinschaftsunterkünften sowie durch das Bleiberechtsnetzwerk „Bridge“. bridge schlägt der Agentur für Arbeit potentielle Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Aufnahme in das Projekt vor und steht mit den Projektmitarbeiterinnen insbesondere in Rechtsfragen zur Einzelfallberatung im regelmäßigen Austausch. Die auf Vorschlag von bridge aufgenommenen Projektteilnehmenden werden im Tandem betreut. Darüber hinaus wird das Projekt durch Bereitstellung von Deutschkursplätzen unterstützt. Das bundesweite Modellprojekt „Early Intervention“ startete mit zwei spezialisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (mehrsprachig, interkulturelle Erfahrung) in Berlin am 01.01.2015 und endet zum 31.12.2015 und wird im Anschluss in das zentrale Team „Asylsuchende“ überführt. Näheres zu „Early Intervention“ sowie den Kriterien der Aufnahme in das Projekt finden sich im Bericht des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zur qualitativen Begleitforschung: http://doku.iab.de/forschungsbericht/2015/fb0315.pdf b) Mobile Bildungsberatung Die Bildungsberatung Berlin hat mit der mobilen Bildungsberatung ihr Angebot durch zusätzliche mobile Beratungsangebote für geflüchteten Menschen erweitert, um diesen frühzeitig eine Orientierung über mögliche Wege in Arbeit oder Ausbildung und eine gezielte Unterstützung bei der Ermittlung der individuellen Potenziale und dem Finden von realistische Ziele zu geben. Die Beraterinnen und Berater verfügen über umfassende Kenntnisse zu Bildung, Beruf und Beschäftigung und verweisen bei Bedarf an spezielle weitere Angebote, zum Beispiel wenn es um die Anerkennung ausländischer Bildungszertifikate geht. Seit Oktober 2015 wird das Angebot insbesondere in den Sprach- und Integrationskursen der Berliner Volkshochschulen beworben. Interes- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 589 2 sierte können bereits dort eine Einstiegsberatung erhalten. Die Beratung ist in mehreren Sprachen möglich. Die Beratungen und die Kontaktaufnahme der mobilen Bildungsberaterinnen und Bildungsberater zu den Ratsuchenden erfolgt darüber hinaus in unterschiedlichen sozialen Räumen und über Netzwerkpartner, z. B. in den Unterkünften, Nachbarschaftszentren und über Flüchtlingsinitiativen , das Bleiberechtsnetzwerk bridge sowie die Integrationslotsinnen und –lotsen. Seit dem 01.10.2015 haben alle mobilen Bildungsberaterinnen und Bildungsberater im Umfang von 12 Vollzeit -Äquivalenten (VZÄ) ihre Tätigkeit aufgenommen. Sie sind an den Berliner Bildungsberatungsstellen wie den drei LernLäden, den beiden Jobassistenzen, den Frauenberatungsstellen TIO und Marie e. V. sowie bei Arbeit und Leben e. V. angesiedelt, um speziell die Zielgruppe der geflüchteten Menschen auf dem Weg zur erfolgreichen Arbeitsmarktintegration zu unterstützen und zu begleiten. Die mobilen Beratungsangebote können dabei auf die Erfahrungen und bestehenden Strukturen des Berliner Weges der Bildungsberatung aufbauen. In der Beratung werden der bisherige berufliche Werdegang bzw. die formalen Abschlüsse und informell erworbene Kompetenzen ermittelt. Dieses Profiling dient als Grundlage für die Planung weiterer Aktivitäten, die zu einer gelungenen Integration beitragen. Valide Erkenntnisse über den Nutzen und die Wirkung der Beratungen können erst nach der in das neue Jahr hineinreichenden Pilotphase gezogen werden. Alle Beratungen werden unter Berücksichtigung aller datenschutzrechtlichen Erfordernisse in der Casian-Datenbank der Koordinierungsund Evaluierungsstelle der öffentlich finanzierten Weiter- Bildungsberatung im Land Berlin (KES) dokumentiert, so dass eine Evaluation der Beratungen – auch im Vergleich zu anderen beratenen Zielgruppen – möglich ist. 2. Zu Punkt 3 „Junge Geflüchtete im Fokus der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung“ des erwähnten 10-Punkte-Programms: Wie stellt die Jugendberufsagentur sicher, dass Angebote für die Berufsorientierung speziell für geflüchtete Jugendliche geschaffen werden? Stehen diese Angebote kurzfristig für alle Geflüchteten im Land Berlin zur Verfügung? Gilt das auch für die Berufsvorbereitung? Und welche weiterführenden Maßnahmen und erforderliche Prozesse werden geprüft? Zu 2.: Die Jugendberufsagentur Berlin (JBA) arbeitet seit Oktober 2015 an vier regionalen Standorten. Dort stehen – wie in der Folge bei allen weiteren eröffneten regionalen Standorten – alle Angebote auch geflüchteten Jugendlichen zur Verfügung, soweit sie zur Zielgruppe der Jugendberufsagentur Berlin gehören. Die Zielgruppe sind gemäß § 1 der Kooperationsvereinbarung zur Jugendberufsagentur Berlin „alle jungen Menschen, die in der Regel das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, am Übergang von der Schule in das Berufsleben stehen und ihren Wohnsitz in Berlin haben. Diese Phase des Übergangs ist mit Erzielen eines erfolgreichen Berufsabschlusses beendet.“ Die Partner der JBA sind sich grundsätzlich einig, dass die Zielgruppendefinition der JBA die Beratung von jungen Geflüchteten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorsieht. Weiterhin ist aus Sicht des Landes Berlin Ziel, Regelsysteme im Sinne des Integrations - und Inklusionsbestrebens auch für Geflüchtete gangbar zu gestalten und Parallelsysteme nur bei Notwendigkeit einzurichten. Die Unterstützungsangebote aller Partner der JBA stehen den jungen Asylsuchenden ohne Berufsabschluss in den bereits bestehenden und den in 2016 noch zu eröffnenden Standorten der Jugendberufsagentur Berlin zur Verfügung. In der fachlichen und finanziellen Verantwortung der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen liegen zur Berufsorientierung die gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Programme Komm auf Tour und das Berliner Landesprogramm zur vertieften Berufsorientierung (BVBO 2.0). Sofern geflüchtete Jugendliche in den Regelklassen beschult werden , nehmen sie auch an den entsprechenden Angeboten teil. Bei Komm auf Tour wurden im Jahr 2015 konzeptionelle Anpassungen für gezielte Angebote in den Willkommensklassen in zwei Bezirken erprobt. Nach Auswertung der Erfahrungen werden diese Angebote für Willkommensklassen in 2016 voraussichtlich in allen Bezirken angeboten. In der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft werden außerdem Willkommensklassen an berufsbildenden Schulen angeboten , die mit den regulären berufsqualifizierenden Lehrgängen nach § 29 (3) Schulgesetz und je nach Schulstandort auch mit dem Angebot des Schulversuches Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung (IBA) verzahnt sind. An den Maßnahmen des Programm „Ausbildung in Sicht“ der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen können Geflüchtete ebenfalls teilnehmen. Die Bundesagentur für Arbeit bietet neben den Regelangeboten der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung die Maßnahmen „Perspektiven für junge Flüchtlinge“ und „EQ Welcome“ an und stellt zusätzliche Unterstützung und Beratung durch zusätzliche spezialisierte Beratungsfachkräfte in der Berufsberatung in Berlin bereit. Darüber hinaus erfolgt zunächst auf Arbeitsebene ein Austausch der Fachebenen der Partner der JBA, wo und wie die bestehenden Verfahren der JBA bei der Integration von Geflüchteten ergänzt werden müssen. 3. Zu Punkt 4 „Erprobung in der Praxis am Beispiel ARRIVO Berlin“: Was ist der aktuelle Stand des Ausbaus der aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Beratungsangebote des Landes Berlin und ihrer Verzahnung mit anderen Angeboten? Wie genau wird mit den hier genannten Partnern, Initiativen und Projekten (ARRIVO, Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit, Bleiberechtsnetzwerk „bridge“, Wirtschaft) zusammengearbeitet und was bedeutet eine enge Verzahnung ihrer Angebote mit den aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Beratungsangeboten des Landes Berlin? Zu 3.: Die Komplexität der rechtlichen Regelungen zum Arbeitsmarktzugang sowie zur Arbeitsförderung, das Verfahrens zur konkreten Zulassung zum Arbeitsmarkt Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 589 3 sowie die besondere Lebenssituation geflüchteter Menschen bedingen einen erheblichen rechtlichen sowie flüchtlingsspezifischen Beratungsbedarf bei den Betrieben und Unternehmen, die Geflüchtete einstellen möchten. Den Beratungs- und Unterstützungsanfragen wird derzeit beim Integrationsbeauftragten insbesondere durch das ebenfalls in der Potsdamer Str. 65 ansässigen Berliner Netzwerk für Bleiberecht bridge sowie dem Arrivo- Kontaktbüro der Schlesischen27 e.V. nachgekommen. Mit zunehmendem Interesse der Betriebe und Unternehmen , Geflüchtete auszubilden oder zu beschäftigen, wächst zugleich der Bedarf an einer Aufstockung der Beratungskapazitäten. Die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen wird die vorhandene Beratungsstruktur in 2016 ausbauen und Angebote der Partner flankieren . In dem Lenkungsgremium „Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten“, in dem sich unter Leitung der Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen die Berliner Arbeitsmarktakteure zur Abstimmung ihrer Maßnahmen austauschen, wird der Unterstützungsbedarf, den Regelinstitutionen nicht abdecken können, konkretisiert und in engem bilateralen Austausch umgesetzt. 4. Unter Punkt 5 „Erfolgreich zum Berufsabschluss“ steht: „Wir möchten insbesondere geflüchtete Frauen auf ihrem Weg zu einem Berufsabschluss unterstützen (...). Hierfür werden wir weitere spezielle Angebote entwickeln – immer unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse geflüchteter Frauen (...). Frauenspezifische Hürden im Zugang zum Arbeitsmarkt werden wir auch für geflüchtete Frauen konsequent abbauen.“ Welche frauenspezifischen Hürden beim Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Frauen sind hier gemeint und was ist bislang geschehen, um diese Hürden konsequent abzubauen ? Zu 4.: Geflüchtete Frauen treffen in Deutschland auf einen Arbeitsmarkt, der ihnen keinen gleichberechtigten Zugang zu Erwerbsarbeit ermöglicht. Als Frauen sind sie häufiger mit geschlechtsspezifischen Strukturen der Ungleichheit konfrontiert. Für Migrantinnen, ob nun geflüchtet oder freiwillig zugewandert, schlägt sich das häufig in prekärer und schlecht bezahlter Arbeit nieder. Die auf geflüchtete Frauen zugeschnittene berufliche Orientierung und Bildungsberatung hat diese mit einander verschränkten Dimensionen von Ungleichheit im Blick zu behalten. Der Spracherwerb stellt insbesondere bei geflüchteten Frauen einen wesentlichen Schlüssel zur Verbesserung der beruflichen Integration dar. Es ist notwendig, diese Frauen, die aus eher traditionell orientierten Familienstrukturen kommen schnellstmöglich für Berufs-und Bildungsmöglichkeiten zu interessieren und zu qualifizieren. Aktuell sind viele geflüchtete Frauen sehr stark in die familiäre Strukturen und Kinderbetreuung eingebunden, so dass die Möglichkeiten für wirksame arbeitsmarktintegrative Erreichbarkeit z. B. über die Deutschkurse in den Volkshochschulen (VHS), in den Familienzentren oder Einrichtungen in den Gemeinschaftsunterkünften häufig nur über zusätzliche Angebote (z. B. Kinderbetreuungsangebote während der Deutschkurse, Mütterkurse , soziale und angstfreie Räumlichkeiten) funktionieren. Die bei den Frauenträgern Marie e. V. und TIO e. V. eingesetzten mobilen Bildungsberaterinnen arbeiten eng mit bereits bestehenden Angeboten für Frauen zusammen. 5. Unter Punkt 6 „Wirksame Unterstützung – von Anfang an“ a) steht, dass das Berliner Jobcoaching erweitert werde . Im Haushaltsplan 2016/2017 wurden ca. 150 Stellen für „Job Coaches“ vorgesehen. Sollen diese auch den zusätzlichen Bedarf des notwendigen Jobcoachings für Flüchtlinge befriedigen? Falls nein, welche zusätzlichen Maßnahmen sind geplant? b) wird ein mehrsprachiger Informationsflyer, der über Unterstützungs- und Qualifizierungsangebote informiert, erwähnt. Bis wann wird dieser bereitgestellt? c) Wie ist sichergestellt, dass die Arbeitsaufnahme von Geflüchteten von der Ausländerbehörde nicht behindert wird? Zu 5.: a) Das Berliner Jobcoaching im öffentlich geförderten Bereich steht auch geflohenen Menschen als freiwilliges Angebot offen, insbesondere wenn diese an Beschäftigungsmaßnahmen der Jobcenter teilnehmen oder arbeitslos sind. Für 2016 und 2017 sind 175 Coaches geplant und ausfinanziert. Zudem ist geplant, spezielle Jobcoachings für Flüchtlinge einzurichten, die insbesondere bei der Begleitung im Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse geschult sind und über Sprachkenntnisse verfügen. Ergänzend stehen auch die Angebote der verschiedenen Beratungsstellen zur Verfügung . Der künftige Bedarf an Jobcoaching kann derzeit noch nicht quantitativ abgeschätzt werden, da Erfahrungswerte über die Inanspruchnahme nicht vorliegen. Bedarfsspitzen können jedoch durch Steuerungsmaßnahmen im Fachcontrolling des Jobcoachings und längerfristig absehbare Mehrbedarfe durch Einsatz zusätzlicher Finanzmittel für weitere Coachingstellen abgefangen werden. b) Die Informations-Broschüre „Angebote für Geflüchtete in Berlin“ ist seit November 2015 beim Büro des Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration erhältlich. Sie listet Anlaufstellen und Adressen zur Unterstützung der beruflichen Integration von Geflüchteten auf. Das Heft umfasst fünf Themenbereiche: Beratung und Begleitung Anerkennung von Berufsabschlüssen Deutschkurse Berufsorientierung sowie Übergang in Ausbildung und Arbeit. Außer auf Deutsch liegt die Broschüre „Angebote für Geflüchtete in Berlin“ auch auf Arabisch, Englisch, Farsi und Französisch vor. Die Broschüre steht auch als Download auf der Website des Integrationsbeauftragten unter: http://www.berlin.de/lb/intmig/publikationen/recht/index. html bereit. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 589 4 c) Die rechtlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine Arbeitsaufnahme von Geflüchteten werden durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und die Beschäftigungsverordnung (BeschVO) gesetzlich geregelt . Die Ausländerbehörde entscheidet im Land Berlin als zuständige Stelle über den Aufenthalt von geflüchteten Menschen und auch darüber, ob und in welcher Form eine Beschäftigungserlaubnis im Einzelfall erteilt werden kann. Durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ist der Zugang zu Beschäftigung von Asylsuchenden und Geduldeten aus bestimmten Herkunftsstaaten rechtlich beschränkt worden. 6. Was ist zu Punkt 7 „Mehr Ausstattung für mehr Kunden bei Jobcentern und Arbeitsagenturen“ der aktuelle Stand der Entwicklung des Arbeitgeberservice für die Unternehmen? Gibt es zu diesem Angebot eine entsprechende Webseite (bitte Link nennen)? Wie und durch wen erfahren die Unternehmen von dem Beratungsangebot? Welche Unternehmen aus welchen Branchen wurden bislang beraten und mit welchem jeweiligen Ergebnis? Zu 6.: Zum Januar 2016 werden in den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt, die Qualifizierung wird im 1. Quartal abgeschlossen sein. Die genaue Größenordnung wird nach Genehmigung des Haushalts feststehen (Auszug aus der Stellungnahme der RDBB an das Berliner Abgeordnetenhaus v. 01.12.2015). Über das Internet www.arbeitsagentur.de>Unternehmen (https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Unterneh men/index.htm) steht den Arbeitgebern ein Informationsangebot zur Verfügung, u. a. die Arbeitgeber-Broschüre „Potentiale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen“ und die Arbeitgeberzeitung „Faktor A“. Persönliche und telefonische Kontakte ergänzen das Informationsangebot. Ein gesondertes Internetangebot befindet sich in Abstimmung . Der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg liegen keine Informationen zu Auswertungen und Ergebnissen von Beratungsgesprächen vor. 7. Unter Punkt 8 „Interkulturelle Öffnung in den Jobcentern “ steht: „Eine große Herausforderung besteht darin , Menschen ohne deutsche Sprachkenntnisse vom Eingangsbereich bis zu den Beratungsbüros zu leiten und ihnen dort die Unterstützung zu geben, die sie benötigen.“ Wie wurde mit dieser Herausforderung bisher umgegangen , welche Maßnahmen wurden konkret eingeführt? Wie steht der Senat zu den Vorschlägen der Piratenfraktion (siehe Drs. 17/2532) zu diesem Thema? Zu 7.: In der dargestellten Konstellation geht es nicht um den erforderlichen Ausgleich einer Benachteiligung aufgrund mangelnder interkultureller Sensibilität oder Kompetenz, sondern um das Erfordernis von Übersetzungsangeboten in Fällen, in denen Anspruchsberechtigte sich nicht in Deutsch verständigen können. Die Gewährleistungspflicht von Dolmetscherleistungen in solchen Fällen obliegt den Jobcentern. 8. Sieht der Senat das im November 2015 gestartete Programm der Bundesregierung zur Förderung der neuen Bufdi-Plätze für Geflüchtete als sinnvolle Maßnahme im Rahmen von Punkt 9 „Zugang zum Arbeitsmarkt über ehrenamtliche Tätigkeit“? Stehen diese Plätze insbesondere auch für Geflüchtete zur Verfügung, die Leistungen vom Jobcenter erhalten? Wie bewertet der Senat, dass die Maßnahme bis Ende 2018 befristet ist? Welche Maßnahmen sind geplant, um bei Sozialträgern für Geflüchtete als Bufdis zu werben? Welche weiteren Maßnahmen sind in diesem Zusammenhang geplant? Zu 8.: Der Senat bewertet das Programm als eine sinnvolle Maßnahme zur Förderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt über ehrenamtliche Tätigkeit. Der Senat prüft derzeit die Nutzung des Programms. 9. Zu Punkt 10 „Öffentlich geförderte Beschäftigung nutzen“: Was ist der diesbezügliche Stand? Wurden zusätzliche Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes durch das LAGeSo geschaffen ? Wie viele Heimbetreiber (bitte genaue Zahl angeben) haben bereits Arbeitsgelegenheiten für wie viele Geflüchtete organisiert? Welche Erfahrungen wurden damit gemacht? Zu 9.:Zu den Möglichkeiten, Geflüchtete Menschen künftig verstärkt auch im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beschäftigen, finden Gespräche zwischen der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen und der hierfür zuständigen Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales statt. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LA- GeSo) Berlin verfügt mit Stand Dezember 2015 über 142 Einsatzstellen mit 1 – 60 Arbeitsplätzen pro Einsatzort, insgesamt 2.048 Arbeitsstellen. Die Akquise von Einsatzstellen erfolgt ständig, wird aber nicht statistisch erfasst. Diese Arbeitsplätze ausschließlich für Leistungsempfänger nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) Berlin und Leistungsempfängerinnen und - empfänger nach AsylbLG in den bezirklichen Sozialämtern werden durch das LAGeSo vermittelt. Mit der Eröffnung von neuen Not-/Gemeinschaftsunterkünften werden sofort binnen Tagesfrist mindestens 20 Arbeitsplätze geschaffen, eine Aufstockung bei höherem Bedarf ist nach Rücksprache möglich. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 589 5 10. Was ist der aktuelle Stand der Gespräche zwischen den Entwicklern der Jobbörsenplattform „Workeer“ und der Senatsverwaltung hinsichtlich der Unterstützung dieser Plattform? Zu 10.: Die Online-Plattform „Workeer“ wurde der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen durch ihre Entwickler vorgestellt. Es wurde seitens der Verantwortlichen von „Workeer“ kein Projektantrag bei der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen gestellt. 11. Welche internen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit bzgl. der geflüchteten Menschen gibt es? Bitte beifügen. Zu 11.: Der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen liegt im Kontext der geflüchteten Menschen die interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit Nr. 201511026 vom 19.11.2015 vor, welche die Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten regelt . Diese ist dieser Antwort beigefügt. Berlin, den 28. Dezember 2015 In Vertretung Barbara Loth Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Dez. 2015) Weisung 201511026 vom 19.11.2015 laufende Nummer: 201511026 Geschäftszeichen: POE / AV / GS / CF – 1236 / 5611 / 6401.3 / 7919 / 1918.2 / II-1203.8 / II-1210 / II-5020 / 3313 / 3317 / 1001 Gültig ab: 19.11.2015 Gültig bis: 31.12.2016 Einführung von: 19.11.2015 bis: 31.12.2016 Weisung: SGB III ☒ SGB II ☐ Info: SGB III ☐ SGB II ☒ Relevanz § 50 Abs. 3 SGB II: ☐ nur für den internen Dienstgebrauch / keine Veröffentlichung im Internet: ☐ Titel: Ergänzende Regelungen zur Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten für nicht privilegierte Drittstaatsangehörige (Drittstaatler1.) Bezug: HEGA 05/2011 - 08 Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten Verweis in Bezugsdokument zu erstellen: ☒ Aufhebung von Regelungen: Zusammenfassung: Die bestehende Weisung zur Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten wird im Hinblick auf die aktuellen Zuwanderungsströme von Drittstaatlern, insbesondere Flüchtlingen, ergänzt. Es werden bestimmte Verfahrenskonkretisierungen im allgemeinen Umgang mit Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen, aber im Besonderen der Umgang und die Handlungsweisen bezogen auf Angehörige von Drittstaaten beschrieben (in der HEGA 05/2011 – 08 unter Punkt 3.1.2 - Andere Fälle). Kontexteinordnung: Kundinnen und Kunden mit Sprachbarrieren sollen so früh wie möglich bei der Geltendmachung von Sozialleistungen und Arbeitsmarktintegration unterstützt werden. Unabhängig davon steht das eigene Erlernen der deutschen Sprache durch die Kundin bzw. den Kunden im Vordergrund, da wiederholt angebotene, ggf. sogar verstetigte Dolmetscherdienstleistungen kein geeignetes Mittel sind, um die im Arbeitsmarkt faktisch gegebene Sprachbarriere zu überwinden. 1 Ausländische Personen, denen nach HEGA 05/2011 – 08 Punkt 3.1.2 keine generelle Kostenbefreiung gewährt werden kann und für die keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen. 1. Ausgangssituation Angesichts der steigenden Zuwanderung von Drittstaatlern werden zukünftig deutlich mehr Kundinnen und Kunden ohne bzw. mit nur geringen Deutschkenntnissen die Sozial- und Beratungsleistungen der Dienststellen der BA und der gemeinsamen Einrichtungen in Anspruch nehmen. 2. Auftrag und Ziel Ziel ist, die Handlungssicherheit der Dienststellen im Umgang mit Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen bezogen auf Drittstaatler zu stärken und mit ersten ergänzenden flexibleren Regelungen den Zugang zu den Sozial- und Beratungsleistungen in Dienststellen der BA und in den gemeinsamen Einrichtungen für Kundinnen und Kunden mit fehlenden oder nicht ausreichenden Deutsch - Sprachkenntnissen zu ermöglichen. 2.1 Mündliche Übersetzungen im Kundengespräch mit Drittstaatlern (Dolmetscherdienstleistungen) Zertifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind zu beauftragen, soweit die Situation dies erfordert. Eine Kostenübernahme ist möglich, sofern und solange kostenlose Alternativen nicht zur Verfügung stehen und nach den Gegebenheiten des Einzelfalls ohne Dolmetscherin oder Dolmetscher die Einleitung / Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach rechtsstaatlichen Grundsätzen sonst nicht möglich erscheint. 2.2 Schriftliche Übersetzungen von Dokumenten (Übersetzungsdienstleistungen) Für die Übersetzung von amtlichen Dokumenten und Schriftstücken, die eine rechtliche Wirkung nach sich ziehen, sind grundsätzlich zertifizierte Dolmetscher- und Übersetzungsdienste einzuschalten. Vom Einsatz von Übersetzungssoftware ist im Hinblick auf den hohen Anpassungsbedarf der damit übersetzten Schriftstücke abzusehen. Grundsätzlich gelten die Regelungen gemäß § 19 Abs. 2 SGB X. Sofern die Kundin bzw. der Kunde aber nachvollziehbar darlegt bzw. die Umstände keine andere Annahme zulassen, als dass aufgrund der persönlichen Fluchtsituation die Selbstbeschaffung einer notwendigen Übersetzung von Dokumenten auch unter Fristsetzung nicht möglich bzw. nicht zu erwarten sein wird, kann die Übersetzung im notwendigen Rahmen sogleich durch die Dienststelle veranlasst werden. Soweit die Festsetzung eines angemessenen Aufwendungsersatzes der dafür entstandenen Kosten bei Berücksichtigung der fluchtbedingten finanziellen Möglichkeiten der Kundin bzw. des Kunden als unverhältnismäßig erscheint, kann diese entfallen. Möglichkeit der Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III Die notwendigen Kosten für die Übersetzung von Zeugnissen und sonstigen Unterlagen können für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie für Ausbildungsuchende nach § 44 SGB III, für den Rechtskreis SGB II in Verbindung mit § 16 Abs. 1 SGB II, übernommen werden, wenn es für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig ist. Darüber entscheidet im Einzelfall die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft. Nach § 131 SGB III können, befristet bis zum 31.12.2018, auch Ausländerinnen und Ausländer , die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetzbesitzen und aufgrund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, Leistungen aus dem Vermittlungsbudget erhalten, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Dies gilt derzeit ausschließlich für Personen aus den Herkunftsländern Eritrea, Irak, Iran und Syrien. 3. Einzelaufträge Die Agenturen für Arbeit - organisieren entsprechend der örtlichen Notwendigkeiten Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen, - stellen sicher, dass vorhandene Fremdsprachenkenntnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf freiwilliger Basis genutzt werden, - nutzen Angebote von Netzwerkpartnern (Begleitpersonen der Kundin bzw. des Kunden, soziale Verbände, ehrenamtliche Einrichtungen, etc.), - informieren bei Bedarf die Fachdienste im Rahmen der Beauftragung über notwendige Dolmetscherdienste. Den gemeinsamen Einrichtungen wird empfohlen, die vorliegende Weisung analog anzuwenden und - entsprechend der örtlichen Notwendigkeiten Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zu organisieren, - vorhandene Fremdsprachenkenntnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf freiwilliger Basis zu nutzen, - Angebote von Netzwerkpartnern (Begleitpersonen der Kundin bzw. des Kunden, soziale Verbände, ehrenamtliche Einrichtungen, Dolmetscherdienste des kommunalen Trägers etc.) zu nutzen, sofern möglich und sinnvoll, - bei Bedarf die Fachdienste im Rahmen der Beauftragung über notwendige Dolmetscherdienste zu informieren, soweit die Dienstleistung im Rahmen des Service-Portfolios der BA für gemeinsame Einrichtungen eingekauft wurde. Die Internen Services Personal - informieren die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Einschränkung, dass eine Inanspruchnahme des Rahmenvertrages für die Übersetzung von Dokumenten für die gemeinsamen Einrichtungen nur nach erfolgtem Einkauf der Serviceleistung A.4 Interner Dienstbetrieb möglich ist. 4. Info Verweis auf Information 201511027 5. Koordinierung entfällt 6. Haushalt Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen aus dem Verwaltungs(kosten)budget Die Kosten sind bei den Finanzpositionen • 5-511 01-00-0004 (SGB III – Sonstige Dienstleistungen Externer) bzw. • 7-511 01-02-0004 (SGB II – GruSi Sonstige Dienstleistungen Externer) zu buchen. Möglichkeit der Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III Die Kosten können aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III, für den Rechtskreis SGB II in Verbindung mit § 16 Abs. 1 SGB II) bei folgenden Finanzpositionen erstattet werden: • 2-685 11-00-2241 (SGB III bei Förderung der Anbahnung einer Beschäftigung), • 2-685 11-00-2245 (SGB III bei Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung), • 3-681 01-00-4611 (SGB III - Reha - Förderung aus dem Vermittlungsbudget), • 7-685 11-01-2241 (SGB II bei Förderung der Anbahnung einer Arbeitsaufnahme), • 7-685 11-01-2245 (SGB II bei Förderung einer Arbeitsaufnahme), • 7-685 11-01-4611 (SGB II - Reha - Förderung aus dem Vermittlungsbudget). Die Leistungsbescheinigung ist jeweils von der fachlich zuständigen Stelle abzugeben. 7. Beteiligung entfällt Gez. Michael Kühn Gez. Johannes Pfeiffer Gez. Eva Strobel Geschäftsführer Personal / Organisationsentwicklung Geschäftsführer Arbeitslosenversicherung Geschäftsführerin Grundsicherung S17-17589 S1717589_Antwort_Anlage