Drucksache 17 / 17 601 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Oliver Höfinghoff (PIRATEN) vom 11. Dezember 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Dezember 2015) und Antwort Entschädigung der enteigneten jüdischen Anteilseigner/-innen durch die Zoologischer Garten Berlin AG Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nur zum Teil in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Zoologischer Garten Berlin AG um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Die Stellungnahme wurde der Beantwortung zugrunde gelegt. 1. Hält der Senat eine Entschädigung; auch eine finanzielle ; der Opfer der nationalsozialistischen Verbrechen und deren Nachkommen im Rahmen von Aussöhnung und Wiedergutmachung grundsätzlich für notwendig ? 2. a. Fühlt sich der Senat in seiner vielfältigen Beteiligung an der Zoologischen Garten Berlin AG – als Anteilseigner, Unterstützer, Grundstückseigentümer und Aufsicht – zuständig, auf eine finanzielle Entschädigung der während der nationalsozialistischen Herrschaft enteigneten jüdischen Aktionär/- innen und deren Nachkommen hinzuwirken? b. Wenn ja, welche konkreten Schritte gedenkt der Senat zur finanziellen Entschädigung für die im Rahmen der „Arisierung“ erzwungenen Abgaben von Aktien weit unter Aktienwert an den Zoo zu unternehmen? c. Wenn ja, welche konkreten Schritte hat der Senat von Berlin bereits unternommen, um auf den Vorstand der Zoologischen Garten Berlin AG entsprechend einzuwirken? d. Wenn nein, warum nicht?" 3. a. Sieht sich der Senat in der Lage, den Berliner Zoo zu einer weiteren Aufarbeitung bzw. Aufbereitung der Enteignungen die jüdischen Anteilseigner/- innen während der NS-Zeit widerfahren ist (über die Gedenktafel am Antilopenhaus hinaus), zu ermutigen ? b. Ist dies in der Vergangenheit bereits geschehen und wenn ja, in welcher Form wurde derartigen Aufforderungen nachgekommen? Zu 1. bis 3.: Die Geltendmachung von Rückübertragungs - und Entschädigungsansprüchen ist bundesweit im Vermögensgesetz geregelt. Der Gesetzgeber hat für Vermögensgegenstände wie die Beteiligung an Unternehmen gem. § 30a Abs. 1 Satz 1 HS 2 Vermögensgesetz ein Frist bis zum 31.12.1992 festgesetzt. Im Zentrum der Wiedergutmachung des Unrechts in der Zeit des Nationalsozialismus steht daher heute nicht individuelle Restitution sondern öffentliche Aufarbeitung und Erinnerungsarbeit. Die Zoologischer Garten Berlin AG ist sich der Vergangenheit und seiner Verantwortung bewusst und engagiert sich zu diesem Thema. Zur Geschichte der jüdischen Aktionäre im Nationalsozialismus finanzierte die Zoologischer Garten Berlin AG die Forschungsarbeit und Publikation von Frau Dr. Monika Schmidt, „Die jüdischen Aktionäre des Zoologischen Gartens zu Berlin. Namen und Schicksale“. Weitere Nachforschungen werden ggf. im Rahmen der Recherchen zu der im Antilopenhaus entstehenden Ausstellung zur Geschichte der Zoologischer Garten Berlin AG erfolgen, in deren Rahmen auch die NS-Zeit thematisiert werden wird. 4. Sind dem Senat seitens des Berliner Zoos auch Entschuldigungs- oder Entschädigungsgesten gegenüber den Betroffenen, ihren Angehörigen oder Nachfahren Familien bekannt? Wurde nach Kenntnis des Senats seitens des Zoos der Kontakt zu betroffenen Familien bzw. ihren Nachfahren gesucht? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 601 2 Zu 4.: Der Zoo hat nicht aktiv den Kontakt zu den Nachfahren der betroffenen Familien gesucht, jedoch immer betont, dass er für Anfragen und Nachforschungen bzgl. des Verbleibs oder der Herkunft von Aktien jederzeit zur Verfügung steht, soweit das die Aktenlage zulässt . Des Weiteren wird unbürokratisch der Eintritt in den Zoo gewährt, wenn nachweisbar bzw. anzunehmen ist, dass es sich um ehemalige Aktienbesitzer oder deren Nachfahren handelt. Berlin, den 23. Dezember 2015 In Vertretung .......................................... Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Dez. 2015)