Drucksache 17 / 17 610 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 14. Dezember 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Dezember 2015) und Antwort Postzustellung für Asylsuchende durch LAGeSo und Betreiber, Adressänderungen durch das LAGeSo an das BAMF Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In der Drucksache 17/16688 heißt es, Asylsuchende haben die Möglichkeit, ihre Postsendungen in der „Turmstraße 21“ „im Rahmen der Sprechzeiten sowie zu vereinbarten Vorspracheterminen entgegen“ zu nehmen. a) An welche konkrete Anlaufstelle, Sachbereich im LAGeSo können Asylsuchende sich wenden um ihre Post abzuholen ? b) Wie viele Asylsuchende sprechen im LAGeSo täglich vor um ihre Post entgegen zu nehmen? 2. Durch wen und in welcher Art und Weise werden Asylsuchende informiert, dass an sie adressierte Post- und Briefsendungen an die Adresse des LAGeSo, Turmstraße 21 gesendet werden können, wenn eine persönliche Zustellung an die jeweilige Unterkunft bspw. Turnhalle nicht möglich ist? Zu 1. und 2.: Vorangestellte Erläuterung: Zum Referat II A des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LA- GeSo) gehören die Zentrale Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (ZAA), die Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA) einschließlich Rückkehr – und Weiterwanderungsberatung sowie die Aufnahmestelle für jüdische Zuwanderer. Die ZAA gliedert sich ihrerseits in die Aufnahme- und Weisungsstelle (AuW) sowie die Erstaufnahmeeinrichtung (EAE). Die Asylsuchenden werden bereits bei der Aufnahme durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der AuW persönlich darüber informiert, dass sie sich zwecks Aushändigung ihrer Post an die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der EAE bzw. ZLA wenden können. Die Anzahl der zu diesem Zweck täglich vorsprechenden Personen wird statistisch nicht erfasst. 3. Gilt Post des Bundesamt für Flüchtlinge und Migranten BAMF oder anderer Behörden an Asylsuchende bei Entgegennahme durch Mitarbeiter/-innen des LA- GeSo, Turmstr. 21 als im rechtlichen Sinne dem Asylsuchenden zugestellt, auch wenn die Post nicht persönlich an die Anschrift ihrer Unterkunft zustellbar ist und deshalb an die Adresse des LAGeSo, Turmstraße 21 gesendet wird? 4. Wie wird sichergestellt, dass Asylsuchende, denen ihre Post nicht persönlich an die Anschrift ihrer jeweiligen Unterkunft gesendet werden kann, über den Posteingang von an sie adressierte Post am LAGeSo umgehend in Kenntnis gesetzt werden, sodass sie ggf. Fristen einhalten können? Zu 3. und 4.: Persönlich – d. h. mit Name und Zustellanschrift – adressierte Post gilt mit dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie der Empfängerin bzw. dem Empfänger ungeöffnet übergeben wurde. Zwecks Aushändigung der Postsendungen werden die Empfängerinnen und Empfänger umgehend gebeten, beim LAGeSo vorzusprechen. Diese Bitte wird über die mittels Telefax oder elektronischer Post entsprechend informierten Betreiberinnen und Betreiber der Einrichtungen kommuniziert . 5. In der Antwort auf die Anfrage vom 8. Mai 2014 (Drucksache 17/13765), welche Vorgaben es seitens des Senats an die Betreiber hinsichtlich der fristgerechten Zustellung, Aufbewahrung und Ausgabe von Post an die Bewohner/-innen gibt, heißt es, dass es hierzu keine Vorgaben gibt. a) Gibt es hierzu mittlerweile Vorgaben seitens des Senats? Wenn nein, warum nicht und plant der Senat den Betreiber/-innen Vorgaben zu machen? b) Wenn ja, bis spätestens wann werden die Vorgaben in die Qualitätsanforderungen zum Betrieb von Flüchtlingsunterkünften aufgenommen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 610 2 Zu 5.: Dem Senat sind keine Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, dass das bisher praktizierte – und vorstehend beschriebene – Verwaltungsverfahren bei der Postzustellung an Asylsuchende Unzulänglichkeiten aufweist , welche die Notwendigkeit diesbezüglicher Vorgaben begründen könnten. Sollten derartige Tatsachen bekannt werden, wird der Senat unverzüglich eine Ursachenanalyse veranlassen und prüfen, welche Maßnahmen geeignet und praktikabel sind, um derartige Mängel abzustellen und eine ordnungsgemäße Postzustellung an die Empfängerinnen und Empfänger sicherzustellen. 6. Erfolgt die Mitteilung der Adresse und ggf. der geänderten Adressänderungen durch das LAGeSo an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von Amts wegen : a) bei der ersten Zuweisung in eine Erstaufnahmeeinrichtung EAE, Notunterkunft NUK, Gemeinschaftsunterkunft GU b) bei einer Änderung der Zuweisung, d.h. bei Zuweisung aus der ersten EAE/NUK/GU in eine andere EAE/NUK/GU, c) bei Mietübernahme für eine Wohnung usw.? (Bitte die Unterpunkte jeweils getrennt beantworten.) Zu 6. a): Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird unverzüglich nach Ausstellung der Bescheinigung über die Meldung als Asylbewerber (BüMA) mittels Telefax über die Adressdaten informiert. Zu 6. b): Dem BAMF wird eine sog. Umzugsmitteilung mittels Telefax durch die jeweilige Aufnahmeeinrichtung übermittelt. Zu 6. c): Die behördliche Benachrichtigung des BAMF über den Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft und Bezug einer Mietwohnung ist auf Grund der bundesgesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) entbehrlich, wonach Ausländerinnen und Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen haben, dass sie bzw. ihn Mitteilungen des Bundesamtes , der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat die Ausländerin bzw. der Ausländer nach dieser Vorschrift jeden Wechsel der Anschrift diesen Stellen unverzüglich anzuzeigen. Nach den vorliegenden Erfahrungen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gemeinschaftsunterkünften vielfach bei der Wahrnehmung dieser Verpflichtung durch die Bewohnerinnen und Bewohner behilflich. Berlin, den 05. Januar 2016 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Jan. 2016)