Drucksache 17 / 17 635 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE) vom 17. Dezember 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Dezember 2015) und Antwort Merkwürdigkeiten bei den Förderbedingungen ESF Mittel für Zuwendungsprojekte Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Prüfkriterien und welches Procedere der Abrechnung gelten aktuell für Zuwendungsprojekte, wenn diese ESF Mittel in Berlin erhalten und was sind jeweils die rechtlichen Grundlagen dafür? Zu 1.: Die relevanten Rechtsgrundlagen für die Ausgestaltung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen (VKS) zu Operationellen Programmen (OP) des Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 – 2013 waren die Allgemeine Verordnung zur Strukturfondsförderung [VO (EG) 1083/2006] sowie die Durchführungsverordnung [VO (EG) 1828/2006]. Konkretisierungen zu Fördervoraussetzungen und Förderfähigkeit sowie Prüfungen und Kontrollen wurden im Handbuch für die Umsetzung veröffentlicht, dort insbesondere im Abschnitt Förderfibel. Für die Förderperiode 2014 – 2020 sind die relevanten Rechtsgrundlagen der Europäischen Union die VO (EU) 1303/2013 sowie die ESF-Verordnung VO (EU) 1304/2013. ergänzende, landesinterne Regelungen werden derzeit erarbeitet. 2. Unterscheidet sich diese Förderpraxis von der in anderen Bundesländern angewendeter, wie z. B. in Thüringen , NRW und Hamburg und wenn ja, wodurch und jeweils warum? Zu 2.: Aufgrund der für alle OP in gleicher Weise geltenden , europarechtlichen Grundlagen sind die Praktiken in den Bundesländern strukturell sehr ähnlich. Graduelle Unterschiede können aus landesspezifischen Gegebenheiten resultieren, z. B. aufgrund der inhaltlichen Ausgestaltung von Förderprogrammen oder unterschiedlicher Implementierungsstrukturen . 3. Hat der Senat Hinweise von Trägern betroffener Zuwendungsprojekte erhalten, wo und wie Nachweise von eingesetzten Mitteln äußerst bürokratisch und unverhältnismäßig abgefordert werden und wenn ja, hat er Veränderungen geprüft und wenn nein, warum nicht? Z. B. bezüglich von Forderungen: A. zur Bewilligung einer angemessenen Gemeinkostenpauschale , B. kein Zwang zur Bereitstellung von Eigenmitteln, C. angemessene Vergabe freiberuflicher Leistungen, D. kein eigenes Bankkonto pro Maßnahme, E. keine Mietkostenabrechnung nach Maßnahmestunden , F. Kein Einbehalt von Fördermitteln bis zur Prüfung der Schlussnachweise, G. Vereinfachung der Inventarisierung etc. Zu 3.: Die qualitativen Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen sind im Bereich der Strukturfondsförderung hoch. Dass Begünstigte die ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten in diesem Kontext als Belastung wahrnehmen , kann nicht immer ausgeschlossen werden. Das Verwaltungs- und Kontrollsystem des ESF in Berlin wurde in der Förderperiode 2007 – 2013/15 vielfach modifiziert . Nach Vorgaben der Europäischen Kommission wurden die in Berlin durchgeführten Prüfungen quantitativ und qualitativ verbessert und intensiviert. Auf der Gegenseite ist dies leider unvermeidlich auch mit höheren Anforderungen für die Träger verbunden. Zu 3A.: Eine Pauschalierung von Gemeinkosten war in der ablaufenden Förderperiode aufgrund der großen Zahl von Förderinstrumenten und deren ausgeprägter Heterogenität nicht möglich. Für die neue Förderperiode sollen zur Verwaltungsvereinfachung bei allen Beteiligten bei möglichst vielen Förderinstrumenten Pauschalen in unterschiedlichen Ausprägungen eingesetzt werden. Zu 3B.: Eigenmittel der Begünstigten waren und sind keine regelmäßige Fördervoraussetzung. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 635 2 Zu 3C.: Die Vergabe freiberuflicher Leistungen bedarf , wie jede Auftragsvergabe, einer nachvollziehbaren Dokumentation, da sonst kein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren vorliegt. Zu 3D.: Die Einrichtung projektbezogener Bankkonten dient der Transparenz sowie dem Ziel der Minimierung von Buchungsrisiken, die zusätzlichen Kosten sind förderfähig. Zu 3E.: Gegenüber der Europäischen Kommission dürfen nur solche Ausgaben zur Erstattung beantragt werden, die unmittelbar und tatsächlich im Rahmen der Projektdurchführung entstehen. Eine Finanzierung von allgemeinen sonstigen Räumlichkeiten ohne diesen direkten Bezug ist nicht möglich. Zu 3F.: ESF-seitig sind Schlussverwendungsnachweise mit Ausnahme der Periode eines Programmabschlusses nicht von primärem Interesse, sondern lediglich die im Rahmen des ESF-Verfahrens bestehenden Berichterstattungs - und Abrechnungserfordernisse. Zu 3G.: Nachweise zu von im Rahmen einer Projektdurchführung genutztem Inventar müssen (s. Antwort zu 3E.) gewährleisten, dass der unmittelbare Projektbezug nachvollziehbar ist. 4. Wie viele und welche mittelverwaltende Stellen gibt es im Senat zurzeit für ESF Mittel für Zuwendungsprojekte und welche veränderten Aufgaben haben diese mit der neuen EU–Förderperiode auf welcher Grundlage erhalten? Zu 4.: In der auslaufenden Förderperiode bestanden 23 Zwischengeschaltete Stellen (ZGS), i. d. R. Fachreferate der verschiedenen Senatsressorts, an die die Verwaltungsbehörde (VB) Umsetzungsaufgaben delegiert hatte. Die Vielzahl der beteiligten Stellen wurde von der Europäischen Kommission kritisch bewertet und gilt als Ursache für teilweise hohe Fehlerquoten. Für die neue Förderperiode wurde deshalb eine Zentralisierung der Umsetzung umgesetzt. Für einen Teil des OP ist dies realisiert, ein entsprechender Auftrag wurde im Ergebnis eines Vergabeverfahrens durch die VB erteilt. Für den verbleibenden Teil des OP will die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen analog verfahren, derzeit wird dort ein entsprechendes Ausschreibungsverfahren durchgeführt . Die Aufgaben der früheren ZGS werden in der neuen Struktur auf die Entwicklung von Förderinstrumenten in Abhängigkeit von den Fachpolitikerinnen und Fachpolitikern der Ressorts und auf die Überwachung der Umsetzung inklusive der Analyse und Bewertung der erreichten Ergebnisse sowie ggf. daraus abzuleitender Änderungserfordernisse fokussiert sein. Die früheren ZGS (heutige Fachstellen) sind nicht mehr mit der operativen Umsetzung der Förderinstrumente befasst. Diese Aufgabe obliegt jetzt den beiden zentralen Umsetzungseinrichtungen . Berlin, den 28. Dezember 2015 In Vertretung Henner B u n d e ........................................................ Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Jan. 2016)