Drucksache 17 / 17 637 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Joschka Langenbrinck (SPD) vom 10. Dezember 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Dezember 2015) und Antwort Anerkennung chinesischer Hochschultitel und Ehrengrade in Deutschland Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist der Senat der Ansicht, dass die Volksrepublik China für die Bundesrepublik Deutschland und für das Land Berlin ein wichtiger Partner hinsichtlich der Förderung kultureller, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Zusammenarbeit ist? Zu 1.: Die Volksrepublik China ist zweifellos ein wichtiger wirtschaftlicher, kultureller und gesellschaftlicher Partner für Deutschland und das Land Berlin. In der Städtepartnerschaft Berlins mit Peking schlägt sich dies in einer Vielzahl kommunaler Kontakte und Projekte nieder. Diese umfassen besonders die Bereiche Justiz, Notarwesen , Klima, Energieeffizienz und Verwaltungsschulung. 2. Ist der Senat der Ansicht, dass die an chinesischen Hochschulen erworbenen Hochschul- und Ehrengrade nationalen und auch internationalen Standards von Lehre und Forschung genügen? Zu 2.: Viele an chinesischen Hochschulen erworbene Hochschulgrade sind äquivalent und gleichwertig zu deutschen Hochschulgraden. Inhaber/innen eines entsprechenden Abschlusses oder Grades können die Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation jederzeit über das Internetportal www.anabin.de der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) überprüfen. Die auf www.anabin.de geführte Datenbank verfügt über eine umfangreiche Dokumentation zu den verschiedenen Abschlüssen, akademischen Graden sowie deren Wertigkeit . Ein aktueller Einblick in die unter www.anabin.de für Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeiter sichtbaren neueren Einzelfallgutachten zu chinesischen Abschlüssen zeigt, dass in den dort untersuchten Fällen die Gesamtqualifikationen denen deutscher Absolventinnen und Absolventen mehrheitlich entsprachen. Hinsichtlich der Führung von Ehrengraden gelten die Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000) auch für China. Diesem Beschluss entspricht auch die Regelung des § 34 a Absatz 3 Satz 2 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG). Hiernach sind von der Möglichkeit der Führung solche Ehrengrade ausgeschlossen, bei denen die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden materiellen, d.h. wissenschaftlichen Grades besitzt. Alle anderen Ehrengrade können auch hier gemäß unserer gesetzlichen Bestimmungen ohne Vorbehalte geführt werden. 3. Welche Aufgabe hat in diesem Zusammenhang die auf der Ebene der Kultusministerkonferenz (KMK) gebildete Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, welche Kompetenzen hat diese und inwiefern ist das Land Berlin dabei vertreten? Zu 3.: Die KMK ist ein Zusammenschluss der für Bildung , Erziehung und Forschung sowie für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Ministerinnen und Minister bzw. Senatorinnen und Senatoren aller Länder. Das Sekretariat der KMK, dem auch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) als Abteilung zugehört, hat den Status einer Berliner Behörde und untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft des Landes Berlin. Die ZAB ist die zentrale Stelle für Angelegenheiten der Bewertung ausländischer Qualifikationen in Deutschland und erbringt als solche Dienstleistungen für Bildungseinrichtungen , Behörden und Privatpersonen zu Fragen der Anerkennung ausländischer Qualifikationen. Zudem betreibt sie die oben beschriebene Datenbank anabin. Inhaber /innen eines ausländischen Hochschulabschlusses können sich dort über die Einstufung ihres Abschlusses informieren. Die Behördenversion der Datenbank anabin stellt darüber hinaus Informationen zur Bewertung aus Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 637 2 ländischer Bildungsnachweise bereit und unterstützt die zuständigen deutschen Behörden und Stellen bei der Einstufung ausländischer Qualifikationen in das deutsche Bildungssystem. Dies erfolgt auch durch die Bereitstellung einer Vielzahl von anonymisierten Einzelfallgutachten zu ausländischen Abschlüssen. Darüber hinaus arbeitet die ZAB eng mit den nationalen Äquivalenzzentren in den Ländern der Europäischen Union, des Europarates und der UNESCO zusammen. Als deutsches Äquivalenzzentrum ist die ZAB an der Vorbereitung und den Verhandlungen für bilaterale Staatsabkommen über die gegenseitige Anerkennung im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen ) beteiligt. 4. Gibt es auf der Ebene der KMK bereits entsprechende Planungen, ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China abzuschließen , das die Anerkennung jeweiliger Hochschulund Ehrengrade gem. § 34a Abs. 5 BerlHG vorsieht? 5. Wird sich der Senat in der KMK dafür einsetzen, dass es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China bilaterale Vereinbarungen gibt, die es ermöglichen, chinesische Hochschulgrade und Ehrentitel entsprechend § 34a Abs. 5 BerlHG anzuerkennen ? 6. Teilt der Senat die Auffassung, dass es angesichts der enorm gestiegenen Bedeutung der Volksrepublik China einer zügigen Initialisierung eines solchen Abkommens bedarf und wie bewertet der Senat die Chancen zum Abschluss eines derartigen Abkommens auf politischer Ebene auf deutscher Seite? 7. Was wird der Senat wann unternehmen, um die Ungleichbehandlungen im Rahmen der derzeit nicht möglichen Anerkennung chinesischer Hochschul- und Ehrengrade gemäß § 34a Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 2 BerlHG auszugleichen? Zu 4., 5., 6. und 7.: Es gibt bereits ein aktuelles Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China, das die Anerkennung der jeweiligen Hochschulabschlüsse im Sinne des § 34a Abs. 5 BerlHG vorsieht. Es handelt sich um das deutschchinesische Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich. Dieses Abkommen wurde am 09.04.2002 in Berlin geschlossen. Es trat am 07.01.2004 in Kraft (BGBl Teil II Nr. 11 vom 14.04.2004, S. 494-496). Das Abkommen hat den Zweck, den Studierenden beider Länder die Anerkennung der in den Hochschulen erworbenen Abschlüssen zu erleichtern und kann über die folgende Internetseite der ZAB jederzeit frei zugänglich eingesehen werden: http://www.kmk.org/fileadmin/pdf/ZAB/Aequivalenzabk ommen/China.pdf. Da bereits jetzt die Voraussetzungen für die äquivalente Anerkennung chinesischer Hochschulgrade durch die Regelungen des Berliner Hochschulrechts, den entsprechenden KMK-Beschlüssen i.V.m. mit dem oben genannten Abkommen vorliegen, sind keine Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung von Inhaberinnen und Inhabern chinesischer Hochschul- oder Ehrengrade ersichtlich oder bekannt. Von einem Erfordernis für Neuregelungen oder für eine entsprechende Initiative des Berliner Senats kann angesichts der oben dargestellten Sachund Rechtslage nicht ausgegangen werden. Berlin, den 04. Januar 2016 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Jan. 2016)